Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 03.09.14 zu dem Aktenzeichen 2W 170/14 wie folgt beschlossen:
Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 15168 a, Abs. 3 , Nr. 1 BGB an den Vermieter.
Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568 a, Abs. 3, Nr.1 BGB kann in einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.
Dieses bedeutet, dass ein Ehegatte verlangen kann, dass Ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird setzt dann ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.