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Fachbeitrag 11.08.2010

Ehegattenunterhalt – neuer Paradigmenwechsel?


Ehegattenunterhalt – neuer Paradigmenwechsel? Rudert der BGH zurück? – „Nichtbegrenzung des Unterhalts ist die Regel, Begrenzung ist die Ausnahme!“

Seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zu 1.1.2008 hörte man von Richtern und Anwälten die Thesen: „Keine lebenslange, nur zeitlich begrenzte Garantie des ehelichen Lebensstandards“ oder „Eigenverantwortung hat Vorrang“. Grund hierfür war die neue Vorschrift des § 1578b BGB, die eine (zeitliche und/oder betragsmäßige) Begrenzung aller Unterhaltsansprüche bei Vorliegen bestimmter Kriterien erlaubt. Insbesondere aber sollte die Ehedauer nicht mehr das allein maßgebliche Kriterium sein. In der Folge haben die Oberlandesgerichte Unterhaltsansprüche selbst bei 30-jähriger Ehedauer z.B. auf sieben Jahre zeitlich begrenzt. Insbesondere der die sog. Halbteilung (der Einkünfte beider Ehegatten) garantierende Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs.2 BGB wurde nun regelmäßig gem. § 1578b BGB je nach Ehedauer befristet.

In einer Entscheidung vom 26.5.2010 (Az.: XII ZR 143/08) hat nun aber der BGH überraschend für Recht erkannt:

„Nichtbegrenzung des Unterhalts ist die Regel, Begrenzung ist die Ausnahme!“

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Eheleute heirateten 1988. Beide waren damals 38 Jahre alt. Die Ehe wurde im Juni 2004 geschieden. Der Ehemann ist Oberarzt, die Ehefrau hat nach einem abgebrochenen Studium keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitet als Kulturmanagerin bei einem Goethe- Institut. Der Ehemann verpflichtete sich 2004 in einem Vergleich zur Zahlung monatlichen Ehegattenunterhalts von 1.500 €. Bei Vergleichsschluss verdienten der Ehemann 4.900 € netto, die Ehefrau 1.400 € netto.

Der Ehemann begehrt im Wege der Abänderung die Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung und damit deren Wegfall gem. § 1578b BGB.

Das OLG München hat den Unterhalt der Ehefrau bis  einschl. Dezember 2012 befristet mit der Begründung, der Unterhalt „sei nach § 1578b Abs. 2 BGB  grundsätzlich zu befristen“.

Die hiergegen gerichtete Revision der Ehefrau hatte im Ergebnis allerdings keinen Erfolg.

Der BGH rügt die Annahme des OLG von der der „grundsätzlichen Befristung“ des Unterhaltsanspruchs und stellt eindeutig klar: „Aus § 1578b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung Billigkeitsgründen entgegenstehen“.

Allerdings konnte der BGH im zu entscheidenden Fall feststellen, dass das OLG  a u c h  geprüft hat, ob die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung unbillig war, hat es dem OLG München im Ergebnis beigepflichtet. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes endet damit zum 31.12.2012.

Mit dieser Entscheidung korrigiert der BGH den – offensichtlich auch bei den Instanzgerichten – weit verbreiteten  „Irrtum“, wonach nicht nur jeder Unterhaltsanspruch, gleich auf welchen Tatbestand er sich stützt, begrenzt werden kann, vielmehr im Zweifel auch zu begrenzen ist es sei denn, ehebedingte Nachteile oder aber die nacheheliche Solidarität würden dem entgegenstehen.

Unterhaltspflichtige, die den Unterhalt zeitlich begrenzen wollen, sollten daher sorgfältig alle Argumente zusammentragen und im Verfahren vorbringen, weshalb es im Einzelfall unbillig ist, den vollen Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz zeitlich unbegrenzt zu leisten.

Es wird sich zeigen, ob dieser “neue” Grundsatz des Bundesgerichtshofes in der Praxis jetzt dazu führt, dass sich die Rechtslage in vielen Fällen wieder völlig ändert und der “lebenslange Unterhalt” wieder häufiger zu zahlen ist. In den letzten Jahren hatte es sich eingespielt, den nachehelichen Ehegattenunterhalt auf einen Zeitraum von einem Drittel bis einem Viertel der Ehedauer zu begrenzen, z.B. bei einer 20 jährigen Ehe auf fünf bis sechs Jahre.

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Rechtsanwalt
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