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Fachbeitrag 05.02.2009

EG zum Verfall von Jahresurlaub bei Krankheit


Europäischer Gerichtshof: Der Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte

Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 in den verbundenen Rechtssachen „Schultz-Hoff” (C-350/06) und „Stringer u. a.” (C-520/06) hat sich der Gerichtshof mit den Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen und eines britischen Gerichts auseinandergesetzt, die beide die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub betrafen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der aufgrund einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit, die letztlich zu seiner Verrentung geführt hatte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht realisieren konnte. Das Landesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn der Urlaubsanspruch sowie der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsabgeltungsanspruch erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Urlaubsjahres und des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist.

Der Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14.000 Euro für zwei Jahre verklagt. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften den Anspruch zurückgewiesen. Denn nach §  7 Absatz 3 BUrlG erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahres und spätestens am Ende des dreimonatigen Übertragungszeitraumes.

Der EuGH erkannte aber, dass der Urlaubsanspruch weiterbesteht und nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Er erschüttert damit ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts. Urlaubsansprüche lang erkrankter Arbeitnehmer erlöschen jetzt nicht mehr “automatisch” nach Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Urlaubsansprüche finanziell abzugelten.

Ein Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums könnte im nationalen Recht nur dann vorgesehen werden, so der EuGH, wenn der betroffene Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugzeitraumes und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben seien, hätten diese Möglichkeit jedoch nicht.

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der Internetseite des Gerichtshofes:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-350/06

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Rechtsanwalt
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