Fachbeitrag 16.10.2009

eBay und die Widerrufsfrist – zurück in die Zukunft


In Zukunft wird auch bei eBay das 14-tägige Widerrufsrecht gelten.
Hat dies in der Vergangenheit noch zu zahlreichen Abmahnungen geführt – wir erinnern uns mit Schrecken an Herrn Rechtsanwalt Mann aus Berlin – wird in Zukunft die in § 355 Absatz 2 BGB geregelte 14-tägige Widerrufsfrist nunmehr auch für eBay gelten. Bisher mussten Unternehmer bei eBay den Verbrauchern ein einmonatige Widerrufsrecht gewähren.

Der Bundestag hat vor wenigen Tagen das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen.

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss nun aber noch den Bundesrat passieren. Die Änderungen würden dann auch erst im nächsten Jahr, im Juni 2010 wirksam. Vorher besteht weiterhin das einmonatige Widerrufsfrist bei eBay. Dies ist zur Vermeidung von Abmahnungen unbedingt zu beachten.

Da es (bisher) keine Übergangsregelung gibt, wird die Änderung ab dem 11.06.2010 umgehend wirksam. Daher müssen alle Unternehmer, die auf eBay einen Shop als Powerseller betreiben, ihre Widerrufsbelehrung dahingehend ändern, dass dann die 14-tägige Widerrufsfrist gilt.

Dies kann auch dergestalt ablaufen, dass eBay-Powerseller übergangsweise 2 verschiedene Widerrufsbelehrungen einstellen. Eine Belehrung (1 Monat Widerrufsfrist) mit dem Hinweis der Gültigkeit bis zum 10.06.2010, die andere (14 Tage Widerrufsfrist) mit dem Hinweis der Gültigkeit ab dem 11.06.2010.

Ein Problem ergibt sich dann, wenn der Händler in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, weil er zu Unrecht eine 14-tägige Widerrufsfrist gewährt hatte.

In diesem Fall sollte die unterzeichnete Unterlassungserklärung unter Hinweis auf die neue Rechtslage schriftlich gekündigt werden und erst danach die neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Zusätzlich stehen mit dieser Novelle auch weitere Änderungen ins Haus.

Es ist daher dringend anzuraten, bereits im 1. Quartal des Jahres 2010 die neue Rechtslage zu ins Auge zu fassen und vorsorglich die Anpassung der Widerrufsbelehrung vorzubereiten.

Sollten diesbezüglich (auch jetzt schon) Unsicherheiten bestehen oder Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.

16.10.2009

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Autor

Rechtsanwalt
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