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Fachbeitrag 27.06.2016

Vereinbarte Schriftform auch durch Computerfax oder E-Mail gewahrt?


Das OLG Frankfurt hat jüngst in einem Fall eines Werkvertrags über die Objektüberwachung eines größeren Bauvorhabens entschieden, dass bei vereinbarter Schriftform auch die Übermittlung der Kündigungserklärung per E-Mail oder Computerfax die „telekommunikative Übermittlung“ nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB wahre. Es sei dabei unerheblich, ob das Kündigungsschreiben zunächst ausgedruckt und später wieder eingescannt oder ob das Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt wurde. Achtung: Die Kündigungserklärung war hier nicht im Text der E-Mail selbst ausgedrückt (sonst: Textform, § 126b BGB) !

Die Parteien vereinbarten in einem Werkvertrag die schriftliche Form für die Kündigung. Diese erklärte der Auftraggeber, indem er dem Auftragnehmer eine E-Mail sandte, der eine PDF-Datei angehängt war. Diese enthielt die Kündigungserklärung; die PDF-Datei gab den Briefkopf und die erforderlichen Unterschriften wieder.

Obwohl das PDF selbst nur eine Kopie ist, genügt es der Schriftform! Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen.  Die Parteien haben hier die Schriftform als sog. gewillkürte Form (§ 127 BGB) vereinbart. Wenn nichts anderes festgelegt oder ein anderer Wille aus den Fallumständen nicht anders anzunehmen ist, wird nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB die Schriftform auch durch telekommunikative Übermittlung gewahrt. Moderner technischer Standard ist, dies auch durch E-Mail oder Computerfax zu erledigen. Die Kündigungserklärung selbst muss zweifelsfrei erkennen lassen, von wem sie stammt (BGH NJW 1999, 697), was das PDF durch Briefkopf und Unterschriften leistet, und so zugehen, dass er dauerhaft gespeichert und ausgedruckt werden kann: Das leistet die E-Mail. Das OLG Frankfurt hält das für dermaßen zweifelsfrei, dass es zunächst einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erließ – und damit prozessual ausdrückte, dass die Berufung gegen die Wirksamkeit der Kündigung offensichtlich erfolglos sei. Der Senat verwies zudem auf seine bisherige Rechtsprechung.

Die E-Mail sei in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/4987) ausdrücklich beispielhaft genannt. Auch das BAG (5 AZR 888/08) und das OLG Hamburg (2 W 35/13) sehen das so.

Anders sah das der Senat allerdings noch 2012 im Fall einer Mängelrüge (IBR 2012, 386) zum Schriftformerfordernis nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B, wie auch das OLG Jena ( 1 U 209/15) meint, eine Mängelrüge per E-Mail wahre nicht die schriftliche Form, sondern es sei eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Diese knüpft für die gesetzlich (also nicht durch Parteivereinbarung!) vorgesehen schriftliche Form tatsächlich an die qualifizierte Signatur an, wenn die elektronische Form (§ 126 BGB) die Schriftform ersetzen soll.  Daher wird man die die o.g. Auffassung des OLG Frankfurt zwar für überzeugender, aber noch nicht vollständig durchgesetzt ansehen müssen. Und es ist zu beachten, auf welcher Grundlage die Formvorschrift beruht.

Autor: Christoph Just LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Frankfurt am Main

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