Diese legal opinion wird verfasst, weil von zahlreichen Stellen, und zwar staatlichen Stellen und auch von verschiedenen Rechtsexperten, die falsche Rechtsauffassung vertreten wird und verbreitet wird, wonach die EU-Ausländer das Eigentumsrecht an Wäldern in Kroatien nicht gesetzmäßig erwerben können.
Es wird öfters empfohlen eine GmbH zu gründen, die dann als Käuferin auftritt, was eine völlig unnötige und falsche Vorgangsweise ist.
1. Das Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommens, welches Abkommen die Republik Kroatien am 29.11.2011 mit den Staaten der EU abgeschlossen hat und welches Abkommen am 01.02.2005 in Kraft getreten ist, enthält im Artikel 60 Absatz 2 die Verpflichtung der Republik Kroatien:
„den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, unter vollständiger und zweckmäßiger Anwendung bestehender Prozeduren, den Erwerb von Immobilien in Kroatien zu erlauben, außer den im Anhang VII angeführten Gebieten.“
Diese Verpflichtung müsste Republik Kroatien innerhalb von 4 Jahren erfüllen.
In dem erwähnten Anhang sind die landwirtschaftlich genützten Flächen und die unter Schutz stehende Naturgebiete, die im Naturschutzgesetz erwähnt werden, aufgezählt, mit andern Worten, von der Verpflichtung das Eigentumserwerb für Ausländer zu ermöglichen, ausgenommen.
Die Wälder und bewaldete Flächen werden aber nicht in diesem Anhang 7 des Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommens erwähnt.
2. In Erfüllung der Verpflichtung aus dem Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommen hat die Republik Kroatien im Jahre 2008 das Eigentumsgesetz novelliert und damit den Rechtspersonen und physischen Personen aus EU ermöglicht, dass Eigentumsrecht an Immobilien zu erwerben, und zwar unter den Voraussetzungen, die für den Erwerb des Eigentumsrechtes für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien und Rechtspersonen mit dem Sitz in der Republik Kroatien gelten.
Die entsprechende Novelle des Eigentumsgesetzes wurde im Amtsblatt Nr. 146/08 veröffentlicht und ist am 01.02.2009 in Kraft getreten.
Das kroatische Parlament hat also diese Novelle praktisch an letzten Tag der 4-jährigen Frist verabschiedet.
Das Eigentumsgesetz wurde auch, zwischen anderen, durch die Bestimmung aus dem Artikel 358a des Eigentumsgesetzes ergänzt.
Im Artikel 358a des Eigentumsgesetzes heißt es wie folgt:
1. „Die Bestimmungen der Artikeln 354-358 des Eigentumsgesetzes (Amtsblatt Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01, 79/06 UND 141/06) beziehen sich nicht auf die Staatsangehörigen und Rechtspersonen aus den Staaten der EU.
Diese Personen erwerben das Eigentumsrecht an Immobilien unter den Voraussetzungen, die für den Erwerb des Eigentumsrechtes der Staatsangehörigen der Republik Kroatien und Rechtspersonen mit dem Sitz in Republik Kroatien gelten.
2. Die Bestimmung aus dem Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich nicht auf die Immobilien in ausgenommenen Gebieten:
- landwirtschaftliche Flächen, die durch besonderes Gesetz geregelt werden,
- geschützt Naturteile gemäß besonderem Gesetz.“
Mit anderen Worten, die Ausnahmen, die nach dieser Gesetzesnovelle aus dem Artikel 358a verblieben sind, also die Ausnahmen, die sagen, dass die Staatsangehörigen der EU keine Eigentumsrechte erwerben können, beziehen sich nur und ausschließlich auf die landwirtschaftliche Flächen und Naturschutzgebiete.
3. Die Wälder gehören nicht in landwirtschaftlich genützte Flächen und gehören nicht in Naturschutzgebiete.
Die Wälder sind Immobilien im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des kroatischen Eigentumsgesetzes.
Nähere Definition der Immobilien gibt Bestimmung aus dem Artikel 9 des kroatischen Eigentumsgesetzes.
Nach dieser Bestimmung sind die Wälder Immobilien, also die Wälder werden als Immobilien angesehen.
Mit anderen Worten, für die Wälder gilt die Bestimmung aus dem Artikel 358a Absatz 1, weil sich diese Bestimmung auf Immobilien bezieht, d.h. die EU-Ausländer können das Eigentumsrecht an Immobilien, d.h. auch an Wälder unter denselben Voraussetzungen erwerben, die für den Eigentumserwerb für kroatische Staatsangehörige und Rechtspersonen mit dem Sitz in Republik Kroatien gelten.
Und nochmals, die Ausnahme, die sich auf die landwirtschaftliche Flächen bezieht und die sich auf die Naturschutzgebiete bezieht umfasst nicht die Wälder.
4. Zurück zu der Bestimmung aus dem Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes über den Wald, in dem es wie folgt heißt:
“Ausländische natürliche und juristische Personen können keine Eigentumsrechte über Wälder und bewaldete Flächen erwerben, außer wenn es durch zwischenstaatlichen Abkommen nicht anders geregelt ist.“
Diese Regelung ist verständlicherweise weiterhin im Kraft, wurde nicht aufgehoben, wurde nicht geändert.
Diese Regelung bezieht sich aber nicht auf die Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und Rechtspersonen aus den EU-Mitgliedstaaten.
Diese Regelung bezieht sich, grob gesprochen, auf etwa 6 Milliarden Menschen, die nicht EU Staatsangehörigkeit haben.
Für die Staatsangehörige der EU-Staaten und für die Rechtspersonen der EU-Staaten gilt die Bestimmung aus dem Artikel 358a des Eigentumsgesetzes.
Mit anderen Worten, diese Regelung aus dem Artikel 358a bezieht sich auf etwa 500 Millionen Staatsangehörige der EU Staaten und wer weiß wie viele Rechtspersonen aus EU Staaten.
Für die restlichen 6 Milliarden und 500 Millionen Menschen dieser Erde gilt weiterhin das Eigentumserwerbverbot aus dem Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes über den Wald.
In der Praxis heißt es, dass kein Chinese, kein Russe, kein Inder, kein Amerikaner, kein Brasilianer, kein Japaner, und kein Australier das Eigentumsrecht am Wald in Kroatien erwerben kann.
Die Angehörigen der EU-Staaten haben aber dieses Recht.
Die Bestimmung aus dem Artikel 358a des Eigentumsgesetzes wird als eine Ausnahme der allgemeinen Bestimmung oder genau gesagt des Verbotes aus der Bestimmung aus dem Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes über den Wald angesehen.
Mit freundlichen Grüssen,
Verteiler:
Herrn
Prof.dr. Friedrich Graf von Westphalen
Herrn
Jan Kickert
Österreichische Botschaft
Herrn
Michael Kainz
Österreichische Botschaft
Herrn Mag. Rauch
Österreichschen Aussenhandelsdelegierte
Herrn
Dr. Peter Presber
DKIHK
Frau
Daniela Weber
Deutsche Botschaft
Herrn Ivo Reginka, RA
Herrn
RA Claus Mayershofer,
München
Martin E. Kuen
Schenker d.o.o. Zagreb
An die Deutsch-schweizerische Schutzgemeinschaft e.V.
für Eigentumsschutz
Frau
Beate Anzinger, RA
Herrn
RA Dirk Ciper
Herrn
RA Helmut Blum
Herrn RA Michael Roth
Herrn RA Lutz Simon
Herrn Zoran Pokrovac
Herrn Prof.dr. Vlado Belaj
juristische Fakultät in Osijek
Herrn Prof.dr. Srecko Jelinic
juristische Fakultät in Osijek
Frau Prof. Tatjana Josipovic
juristische Fakultät in Zagreb
Herrn Prof.dr. Hrvoje Sikriæ
juristische Fakultät in Zagreb
Herrn
Christian Brawenz,
Agrarattache der Österreichischen Botschaft
An das
Österreichische Justizministerium
Herrn
Nikola Baron Adamovich
Botschafter des Malteserkreis
Herrn
Dr. Wolfgang Petritsch
Österreichischer Botschafter bei OECD in Paris