Wenn ein Verwandter gerade verstorben ist, gibt es für die Hinterbliebenen Erben viel zu tun. Neben Beerdigung und Trauerstimmung sind viele Formalitäten zu erledigen. Wenn dann noch Rechnungen, Zahlungserinnerungen und möglicherweise Forderungen nach sofortiger Erfüllung von Vermächtnissen auf den Erben zukommen, steht dieser unter Druck. Oft weiß der Erbe auch gar nicht, ob der Nachlaß überhaupt ausreichen wird, um alle offenen Rechnungen zu bezahlen und die im Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Das Gesetz gibt dem Erben hier eine Möglichkeit, Zeit zu gewinnen. Mit der „Dreimonatseinrede“ des BGB § 2014 kann der Erbe sich darauf berufen, daß er erst 3 Monate nach der Annahme seiner Erbschaft die Nachlaßverbindlichkeiten erfüllen muß. Damit hat er Zeit, sich einen Überblick zu verschaffen und gegebenenfalls auch die Berechtigung der Forderung zu prüfen. Allzu lang sollte aber nicht gewartet werden, die Dreimonatseinrede kann nämlich keine Klagen verhindern; sie gibt dem Erben nur ein vorübergehendes Recht, die fällige Leistung vorübergehend nicht zu erbringen. Ein Nachlaßgläubiger, der es sehr eilig hat, kann also schon mal seine Forderung gegen den Erben einklagen, lediglich die Durchsetzung der Forderung kann vom Erben verzögert werden.