Fachbeitrag 24.11.2010

Diebstahl geringwertiger Sachen


Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum sog. „Pfandbonfall“ 

 Dieser Fall hat sowohl in der Allgemeinheit als auch in der arbeitsrechtlichen Literatur zu vielfältigen Diskussionen über die Frage geführt, ob bei sog. Bagatelldelikten im Vermögensbereich zu Lasten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses stets das sachgerechte Mittel darstellt.

 Zwar wird in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung seit jeher die Auffassung vertreten, dass keine absoluten Kündigungsgründe existieren. Z. B. der Diebstahl geringwertiger Sachen ist jedoch in der Rechtsprechung bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber regelmäßig als ausreichender Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen worden.

 Nunmehr hatte sich das BAG mit Urteil vom 10.06.2010 mit dem sog. „Pfandbonfall“ zu beschäftigen.  

Die Rechtsstreitigkeit hatte ihre Ursache darin, dass eine Verkäuferin Pfandbons, die sie auf dem Fußboden ihres Einzelhandelsgeschäfts gefunden hatte, als eigene einlöste.

 Das Unternehmen kündigte die Arbeitnehmerin fristlos. In ihrer Verteidigung verstrickte sich die Arbeitnehmerin in Widersprüche und belastete andere Arbeitnehmer.

 Die Pfandbons hatten einen Wert, der insgesamt unter 2 Euro lag.

 Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG hatten die fristlose Kündigung als rechtswirksam betrachtet.

 Das BAG hat nunmehr die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Kündigung als unwirksam angesehen.

 Allerdings hielt das BAG daran fest, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten den Grund für eine fristlosen Kündigung bilden kann. Dies gelte auch dann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering sei.

 Insoweit ist also keine Veränderung in der Rechtsprechung festzustellen.

 Allerdings, bezogen auf den Einzelfall, so das BAG, müsse zu Gunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahrzehnte angedauert habe und inhaltlich ohne größere Störung geblieben sei. Deshalb habe sich die Arbeitnehmerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben, welches durch die Unterschlagung der Pfandbons bei Berücksichtigung des extrem geringen Wertes nicht vollumfänglich zerstört worden sei.

 Im Rahmen der Abwägung, so das BAG, war auf die vergleichsweise geringfügig wirtschaftlichen Schäden der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung in diesem Einzelfall als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

 Aus diesseitiger Sicht kann damit festgehalten werden, dass das BAG seine bisherige Rechtsprechung nicht aufgegeben hat, sondern eine spezielle Einzelfallentscheidung getroffen wurde, wobei ausnahmsweise zu Gunsten der Klägerin entschieden wurde. Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers bleiben auch dann, wenn es sich um nur einen geringen Schaden handelt, als Grund für eine fristlose Kündigung relevant. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Abmahnung geboten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermögensschaden extrem gering ist und ein über lange Jahre störungsfrei verlaufendes Beschäftigungsverhältnis betroffen ist.

 Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass das BAG die mit einer sog. „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen nicht zu entscheiden hatte. Das LAG hatte für das BAG bindend festgestellt, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat.

 Ob alleine auch der Verdacht des Diebstahls geringwertiger Sachen grundsätzlich als Kündigungsgrund herangezogen werden kann, wird damit zukünftig in der Diskussion verbleiben.

 Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt
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