Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 17.05.2010

Die (unberechtigte) Untervermietung


Unter
der Untervermietung versteht man die Überlassung des selbstständigen alleinigen
Gebrauchs der gemieteten Sache oder eines Teils davon durch den Mieter an
Dritte.
 
Im
Fall der unberechtigten Untervermietung – der Mieter vermietet ohne Kenntnis
und Einwilligung seines Vermieters Teile der von ihm gemieteten Wohnung unter –
hat der Vermieter nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur
keine Schadensersatzansprüche oder Herausgabeansprüche gegen den Mieter auf die
eingenommene Untermiete.

In
Betracht kommende Ansprüche, z.B. aus Vertrag, angemaßte Eigengeschäftsführung,
Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht scheitern nach der herrschenden Meinung
allesamt.

Ab
der der Vermieter muss nicht sehenden Auges diesen Zustand dulden. Er hat zum
einen die Möglichkeit, gegen seinen Mieter eine Unterlassungsklage nach § 541
BGB anzustrengen. Vorher ist jedoch eine Abmahnung erforderlich.

Zum
anderen kommt eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 BGB in Betracht. Ebenso
kann er eine ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB aussprechen,
jedoch nur, wenn eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos
verstrichen ist oder eine Abmahnung durch den Vermieter erfolgte.

Sollten
Sie sich dieser Situation – egal ob als Vermieter oder Mieter – ausgesetzt
sehen, ist unbedingt fachkundiger anwaltlicher Rat einzuholen.

17.05.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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