Etwa 1000 Kinder werden jährlich in Deutschland durch einen Unfall der Eltern oder sonstige Anlässe Vollwaisen. Das Sorgerecht für die Kinder geht dann nicht “automatisch” auf nahe Verwandte über, sondern das Gericht bestimmt zunächst mit Unterstützung des Jugendamtes einen “geeigneten” Vormund.
Wer das ausschließen möchte, muss eine Sorgerechtsverfügung zu Gunsten seiner Kinder anfertigen.
Mit einer solchen Sorgerechtsverfügung können – und sollten – Eltern im voraus regeln, wer sich im Falle ihres Todes um die Kinder kümmern soll.
In der Sorgerechtsverfügung sollten mehrere Gesichtspunkte geregelt sein, z.B.:
- Wer soll das Sorgerecht ausüben?
- Welcher Bereich soll von wem und wie geregelt werden (Vermögenssorge / Personensorge)?
- Wer soll ersatzbevollmächtigt sein?
- Wer soll das Sorgerecht nicht ausüben?
- Wo sollen die Kinder leben?
- Wovon sollen die Kinder leben?
- Wo soll die Verfügung hinterlegt werden?
Unter bestimmten Umständen kann das Gericht von den Vorgaben der Eltern oder eines Elternteiles abweichen, wenn es berechtigte Zweifel hat, ob die Person geeignet ist, die Vormundschaft auszuüben.
Der Notar kann Sie beraten und eine entsprechende Vereinbarung fertigen.