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Fachbeitrag 07.03.2005

Die persönliche Haftung für Altschulden


Die persönliche Haftung des neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretenden Gesellschafters für Altschulden – Konsequenzen aus der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

I. Einleitung
Durch Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 56/02 -, VersR 2003, 771 ff., hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretende Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat.

Der BGH hat damit seine seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung geändert, wonach ein Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftete. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde eine Haftung des Beigetretenen gleichwohl verneint. Dies geschah jedoch ausdrücklich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, da der Neugesellschafter angesichts der gefestigten Rechtsprechung nicht mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen musste und für ihn kein Anlass bestand, sich vor dem Gesellschaftsbeitritt um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen oder wirtschaftliche Vorkehrungen für eine evtl. persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen.

II. Grundlagen
Für alle Ärzte, die nach dem 07.04.2003 in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR eingetreten sind bzw. künftig noch eintreten, hat das Urteil erhebliche Auswirkungen, zumal auch die Zahl der in Gemeinschaftspraxen tätigen Ärzte ständig zunimmt.

Aber auch durch den Eintritt in eine Praxisgemeinschaft können sich die genannten haftungsrechtlichen Konsequenzen ergeben, wenn die Praxisgemeinschaft als GbR im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat und im Eintrittszeitpunkt Altverbindlichkeiten bestehen, z.B. Mietschulden oder rückständige Raten aus Leasingverträgen etc..

Die erhebliche Bedeutung des Urteils wird noch dadurch erhöht, dass mit einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 HGB  auf  den Fall des Eintritts in eine Einzelpraxis zu rechnen ist mit der Folge, dass der eintretende Arzt gemeinsam mit dem Praxisgründer eine „neue Gemeinschaftspraxis“ gründet. Im Ergebnis wird man diese Konstellation genauso behandeln müssen, wie diejenige des Beitritts zu einer schon bestehenden Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR (vgl. Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1116)).

Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen eine Ausnahme zu machen ist oder ob auch insoweit eine Haftung für Altverbindlichkeiten besteht. Man wird die Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung abwarten müssen. Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass auch insoweit der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten zu gelten hat (vgl. Reiff, VersR 2003, 773 (776); Walter, MedR 2003, 635 (636); Ulmer, ZIP 2003, 1113 (1116)).

Der Umfang der Haftung bestimmt sich nach den §§ 128, 129 HGB analog. Der neue Gesellschafter haftet für alle vor seinem Beitritt entstandenen Altschulden der GbR unabhängig davon, ob sie auf vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsgrundlage beruhen. Die Haftung trifft den Neugesellschafter persönlich und ist der Summe nach unbegrenzt; er haftet also mit seinem Privatvermögen in voller Höhe. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner, so dass jeder Gläubiger der GbR die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesellschafter ganz oder zu einem Teil fordern kann und sämtliche Schuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet bleiben (§ 421 BGB).

Eine „Enthaftung“ tritt erst nach 5 Jahren ab dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR ein (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB). Bis  zu diesem Zeitpunkt haftet auch der bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedene Arzt für die während seiner Gesellschaftszugehörigkeit begründeten Verbindlichkeiten der GbR unter den dort näher genannten Voraussetzungen. Eine Potenzierung des Haftungsrisikos ist insbesondere in den Fällen zu verzeichnen, in denen ein Arzt nach seiner Tätigkeit im Krankenhaus nacheinander in mehrere Gemeinschaftspraxen eingetreten ist, ehe er seine dauerhafte berufliche Wirkungsstätte gefunden hat. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass sich hieraus ein Haftungsrisiko von existenzieller Bedeutung ergeben kann.

III. Konsequenzen
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich für einen Arzt, der in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR tätig werden will, aus der Änderung der BGH – Rechtsprechung ergeben. Dies soll im folgenden näher beleuchtet werden:

1. Unverzichtbar im Gesellschaftsvertrag ist eine Klausel, wonach die Altgesellschafter den Beitretenden von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger für Altverbindlichkeiten freistellen. Eine solche Freistellungsklausel entfaltet lediglich im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern Rechtswirkung. Auch kann eine solche Freistellungserklärung im Einzelfall für den Neugesellschafter wirtschaftlich wertlos sein, nämlich dann, wenn von den Altgesellschaftern aufgrund von Vermögenslosigkeit keine Zahlung zu erlangen ist. Gleichwohl sollte auf diese Klausel keinesfalls verzichtet werden, da sie einen möglichen Regress des Neugesellschafters bei den Altgesellschaftern für den Fall absichert, dass der Neugesellschafter von Gesellschaftsgläubigern für Altschulden in Anspruch genommen wird.

2. Die Haftung für Altverbindlichkeiten kann durch vertragliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftsgläubigern beschränkt werden. Soweit  durchsetzbar, sollte mit Gläubigern zu einem möglichst frühen Zeitpunkt geregelt werden, dass der Beitretende nicht mit seinem Privatvermögen für Altschulden haftet.

3. Für in eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR eintretende Ärzte ist es unabdingbar, sich möglichst umfassend über sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu informieren und auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in die Betrachtung mit einzubeziehen, aus denen sich mögliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben können.

Zu den folgenden Punkten sollte der beitrittswillige Arzt Auskunft verlangen und sich die entsprechenden Unterlagen zwecks Prüfung vorlegen lassen:

  • Steuerbescheide
  • Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen
  • Auskunft über die Kontenstände der Altgesellschaft
  • Aufstellung über die bestehenden Dauerschuldverhältnisse incl. der daraus resultierenden finanziellen Belastungen, z.B.:
  • Arbeitsverträge,
  • Mietvertrag Praxisräume,
  • Wartungsverträge,
  • Leasing- und Mietverträge über med. Geräte, etc. 
  • sonstige Verträge (z.B. Kooperationsverträge),
  • Kreditverbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt
  • laufende Rechtsstreitigkeiten auf Aktiv und Passivseite,
  • Sicherungsübereignungen von beweglichen Gegenständen und Sicherungsabtretungen von Honoraransprüchen,
  • Eigentumsvorbehalte,
  • Verfahren im Zusammenhang mit Behandlungsfehlervorwürfen (Berufshaftpflicht – Deckungssumme ausreichend?),
  • Versicherungsverträge.

Der angehende Neugesellschafter sollte sich außerdem den Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis mit sämtlichen Nebenabreden und Gesellschafterbeschlüssen vorlegen lassen. Desweiteren ist abzuklären, ob hinsichtlich der Gesellschaftsanteile Belastungen oder Verfügungsbeschränkungen etc. bestehen. Besonderes Augenmerk sollte schließlich auch auf etwa bestehende Versorgungs- oder Abfindungsansprüche ehemaliger Gesellschafter gelegt werden. Klärungsbedürftig ist weiter, ob die Gemeinschaftspraxis Mitglied in einer Apparategemeinschaft und/oder Laborgemeinschaft ist.

Auch in der Person der Altgesellschafter können Umstände vorliegen, die der beitrittswillige Arzt berücksichtigen sollte. Zu nennen sind insoweit Verfahren auf Ruhen oder Widerruf der ärztlichen Approbation und berufsrechtliche Maßnahmen gegen einzelne oder mehrere der Altgesellschafter. In vertragsärztlicher Hinsicht kann sich am gravierendsten ein Verfahren auf Entzug der Vertragsarztzulassung auswirken. Aber auch Disziplinarverfahren, Honorarberichtungen oder Regressverfahren sind in diesem Zusammenhang zu nennen.

Schließlich sollte der Neugesellschafter noch Informationen zu den persönlichen Verhältnissen der Altgesellschafter einholen wie z.B. Gesundheitszustand oder das Bestehen güterrechtlicher Vereinbarungen. Wie bereits erwähnt, lässt sich eine Freistellung im Innenverhältnis nur realisieren, wenn die Altgesellschafter nicht zahlungsunfähig sind. Auch insoweit sollte sich der Neugesellschafter daher in seinem eigenen Interesse informieren.

4. Der Neugesellschafter sollte sich von den Altgesellschaftern die zum Zeitpunkt des beabsichtigten Eintritts in die Gemeinschaftspraxis bestehenden Altverbindlichkeiten schriftlich unter Angabe der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestätigen lassen.

5. Durch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) lassen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 07.04.2003 nicht umgehen. Gem. § 8 Abs. 1 PartGG haften den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung des neu eintretenden Partners in eine Partnerschaftsgesellschaft für Altschulden war also bislang schon gesetzlich geregelt.

6. Aufgrund der durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH eingetretenen Haftungsverschärfung sollte jeder Arzt, der in eine bestehende Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR eintreten will, unbedingt qualifizierten anwaltlichen Beistand bei der Vertragsgestaltung und den Verhandlungen mit den Altgesellschaftern in Anspruch nehmen.

Es wird in besonderem Maße darauf ankommen, die Einsicht der Altgesellschafter – aber auch des Neugesellschafters – in die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Gemeinschaftspraxis und der Gesellschafter zu wecken, um das Haftungsrisiko für den Beitretenden transparent zu machen. Ob es gelingt, insoweit ein standardisiertes Verfahren – etwa über die Bundesärztekammer – zu etablieren, muss die Zukunft zeigen.

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Rechtsanwalt
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