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Fachbeitrag 23.11.2011

Die Patientenverfügung


Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung steht es grundsätzlich jedem (volljährigen) Menschen letztlich frei, darüber zu entscheiden, ob und welche medizinischen Behandlungen bis hin zu Operationen an ihm vorgenommen werden. Ist man aufgrund der Folgen der Erkrankung oder Verletzung zu dieser Selbstbestimmung bzw. zur Einwilligung in medizinische Behandlungen nicht mehr in der Lage, so kann eine Patientenverfügung grundsätzlich Abhilfe verschaffen.

Eine Patientenverfügung im Sinne des PatVG ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Mit einer Patientenverfügung kann eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt werden. Dabei unterscheidet das PatVG zwischen der verbindlichen Patientenverfügung und der (bloß) beachtlichen Patientenverfügung.

Durch die verbindliche Patientenverfügung werden die behandelnden Ärzte und das Pflegeteam in ihren Handlungen an den Patientenwillen gebunden. Demgegenüber ist die (bloß) beachtliche Patientenverfügung eine Willensäußerung, die von den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal bei der Entscheidung über die weitere Behandlung herangezogen werden muss. Sowohl ärztliches als auch das Pflegepersonal ist aber nicht unter allen Umständen an diese Verfügung gebunden.

Demgegenüber besteht bei einer verbindlichen Patientenverfügung für das behandelnde medizinische Personal kein Handlungsspielraum. Was in der verbindlichen Patientenverfügung festgelegt ist, muss von den behandelnden Ärzten und vom Pflegepersonal beachtet und erfüllt werden, wenn der Inhalt rechtlich gedeckt ist (z.B. kein Verlangen nach aktiver Sterbehilfe) bzw. nicht den guten Sitten widerspricht und auch nicht durch den Fortschritt der medizinischen Erkenntnisse überholt ist.

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Anlehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Weiters muss sich aus der Patientenverfügung ergeben, dass der Patient die Folgen dieser Verfügung zutreffend einschätzt (§ 4 PatVG).

Vor dem Hintergrund der damit verbundenen Rechtsfolgen muss der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Eine Patientenverfügung ist verbindlich (und sind die Angehörigen des medizinischen Personals sohin daran gebunden), wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt wurde.

Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach dem Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Errichtung ihre Verbindlichkeit bzw. Wirkung. Unter Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse und (wiederum) nach entsprechender ärztlicher Aufklärung kann die Patientenverfügung erneuert werden und beginnt damit die Frist von fünf Jahren neu zu laufen.

Eine Verfügung, die nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist (bloß) beachtlich für die Ermittlung des Willens des Patienten. Dementsprechend ist eine Gültigkeitsdauer für eine beachtliche Patientenverfügung nicht festgelegt. Es empfiehlt sich jedoch, spätestens alle fünf Jahre nach Errichtung der beachtlichen Patientenverfügung durch deren neuerliche Unterfertigung die Aktualität dieser Verfügung zu bestätigen. Für die Errichtung einer beachtlichen Patientenverfügung bestehen keine Formvorschriften. Sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich (etwa vor den behandelnden Ärzten) erklärt werden. Im Gegenzug ist zu beachten, dass eine (bloß) beachtliche Patientenverfügung eben nicht verbindlich ist und vom medizinischen Personal nicht unter allen Umständen eingehalten werden muss. Hier verbleibt dem behandelnden Arzt also ein gewisser Handlungsspielraum.

Der Unterschied zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung kommt auch in § 8 Abs 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zum Ausdruck. Demnach dürfen Behandlungen an einem Pflegling nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden. Fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche (!) Patientenverfügung ausgeschlossen ist – die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Pfleglings oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

Will man daher bestimmte Behandlungsmethoden ausschließen, so empfiehlt sich zusammengefasst die Errichtung einer zumindest beachtlichen Patientenverfügung und – wenn man entsprechende Sicherheit haben möchte – die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung, wofür die oben dargestellten Formerfordernisse einzuhalten sind.

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Rechtsanwalt
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