Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 29.03.2011

Die Motorradsaison beginnt – der Biker ist im Falle eines Unfalls nicht immer schuld!


Hartnäckig hält sich das Vorurteil, der Motorradfahrer sei bei einer Kollision mit einem Pkw vor Gericht ohnehin chancenlos. Die Schicksalsergebenheit unter Bikern geht zuweilen so weit, dass man in Internetforen liest, man brauche gar nicht erst zu versuchen, seine Ansprüche durchzusetzen.

Dass dem nicht so ist, beweist einmal mehr die Entscheidung des OLG München vom 29.10.2010 – 10 U 2996/10. 

Der Entscheidung lag eine Horrorvorstellung vieler Biker zugrunde, nämlich das unerwartete Auftauchen eines entgegenkommenden Linksabbiegers.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bremste der Motorradfahrer scharf ab, als die aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeugführerin für ihn unerwartet nach links auf den Parkplatz ihrer Hausbank abbog. Durch das Bremsmanöver (ohne ABS) kam er zu Fall und prallte gegen ein unbeteiligtes Fahrzeug. Hierdurch verletzte er sich schwerwiegend. 

In dieser Konstellation ließ das Gericht das Vorbringen der Unfallgegnerin, der Motorradfahrer habe den Unfall durch die Überbremsung des Vorderrades wesentlich mitverursacht, nicht gelten. So begründe das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung habe und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternehme, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiere.   

Hierbei hob das OLG hervor, eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Kradfahrers begründe bei einem schweren Verkehrsverstoß des Pkw-Fahrers nicht automatisch eine Mithaftung.

Insoweit ist allerdings Vorsicht geboten.Keinesfalls handelt es sich bei der zitierten Enstscheidung um einen Freibrief für übereilige Zweiradfreunde. So hatte der betreffende Kradfahrer die vor Ort zulässige Geschwindigkeit lediglich um 2 % überschritten.

Scheide eine Mithaftung aus,  komme nur eine Haftung aus Betriebsgefahr in Betracht, so das OLG weiter. Die Betriebsgefahr der anderen Partei könne zudem völlig zurücktreten, sofern der Verursachungsanteil der anderen Partei bei weitem überwiege.

Mit diesem Hinweis hat das OLG München noch einmal einen bekannten verkehrsrechtlichen Grundsatz betont. Häufig liegt aber genau hier das Problem. Nach der zumindest subjektiven Wahrnehmung vieler Motorradfahrer lassen die Gerichte die von einem Krad ausgehende Betriebsgefahr bei fehlender Mithaftung des Kradfahrers viel zu selten zurücktreten.  

Nicht so das OLG München: Bei dem Fahrmanöver der Unfallgegnerin habe es sich um einen schweren Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, welcher das Abbiegen in ein Grundstück regele, gehandelt. Die Unfallgegnerin habe den Motorradfahrer vor der Kollision nach eigenem Bekunden überhaupt nicht wahrgenommen, obgleich dieser erkennbar war. Insoweit habe der Motorradfahrer den Ausgleich all seiner erlittenen Schäden ohne Anrechnung einer Quote wegen Betriebsgefahr zu beanspruchen.

Das Landgericht hatte dies noch anders beurteilt.

Der unverschuldet an einem Unfallgeschehen beteiligte Motorradfahrer sollte also nicht vorschnell eine quotale Regulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptieren, sondern einen in Unfallsachen spezialisierten Rechtsanwalt, vorzugsweise einen (motorradfahrenden) Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.