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Fachbeitrag 05.02.2016

Die Kosten einer Scheidung


Wer an Scheidung denkt, dem stellt sich auch schnell die Frage, welche Kosten damit verbunden sind. Da eine Ehe nur von einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann, fallen in jedem Fall Gerichtskosten an. Dazu kommen die Kosten für den Rechtsanwalt, der schwerpunktmäßig im Familienrecht tätig sein sollte.

Bei Scheidungen sowie bei den sich daran anschließenden Folgesachen oder selbstständigen Verfahren, die das Sorgerecht, den Umgang mit den Kindern, eine Wohnungszuweisung, den Hausrat, und einen Versorgungsausgleich betreffen, erfolgt in der Regel eine sogenannte Kostenaufhebung. Hierbei teilen sich die Parteien die angefallenen Gerichtskosten, die Kosten für den jeweiligen Rechtsanwalt übernimmt jede Seite selbst.

Die Gesamtkosten einer Scheidung sind vom jeweiligen Streitwert (der auch als Verfahrenswert bezeichnet wird) abhängig und können nicht pauschal genannt  werden. Der Streitwert ergibt sich aus dem Nettoeinkommen der Eheleute, ihrem Vermögen, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem Versorgungsausgleich. Die Gerichtskosten in Familiensachen werden im gleichnamigen Gesetz (FamGKG) geregelt. In § 43 FamGKG heißt es dort, dass der Verfahrenswert „das in drei Monaten erzielte  Nettoeinkommen der Ehegatten“ beträgt, mindestens aber 3.000 Euro und maximal 1 Million Euro. Abzustellen ist hierbei stets auf das Nettoeinkommen in den drei Monaten vor der Antragstellung, spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. Als Nettoeinkommen gelten in diesem Zusammenhang auch staatliche Leistungen in Form von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II. Von diesem Grundmuster abweichend kann es allerdings, wie schon erwähnt, noch zu Korrekturen des Verfahrenswertes kommen, etwa wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, für die Unterhalt zu leisten ist. Der Unterhalt wird in diesen Fällen wiederum mit erhaltenen Kindegeldbeträgen verrechnet. Einem Urteil des OLG Hamburg zufolge sind auch die Lebensverhältnisse nachhaltig beeinträchtigende Kreditverpflichtungen in Abzug zu bringen. Der sogenannte Vermögenszuschlag kann jedoch auch zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes führen. Da die Aufstellung der Kosten für eine Scheidung ein sehr komplexes Thema ist, bei dem zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, sollten sich Betroffene unbedingt an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden, wie etwa die Rechtsanwälte Robel & Francke, denn nur er kann ihnen zuverlässig Auskunft geben und so möglichen Ärger vermeiden.

Um Kosten einzusparen, können sich Eheleute bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt nehmen. Seit einiger Zeit werben außerdem Anbieter von Online-Scheidungen damit, dass die Scheidungskosten verringert werden können, indem ein Antrag auf Reduzierung der Verfahrenswerte gestellt wird. Wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 12.05.2015 mit Verweis auf ein früheres Urteil des OLG Dresden, FamRZ 2003, 1677 zeigt, sind solche Anträge jedoch wenig erfolgversprechend.

Rechtsanwalt Stefan Francke
Fachanwalt für Familienrecht in Leipzig und Dresden
Rechtsanwälte ROBEL & FRANCKE
www.Rechtsanwaelte-RF.de

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