Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 10.02.2021

Die Einschränkung des Notwehrrechts durch die sog. Notwehrprovokation


Mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 2 StR 554/18) äußerte sich der Bundesgerichtshof abermals zur Einschränkung des Notwehrrechts durch die sog. „Notwehrprovokation.“

Gegenstand der Revision des Nebenklägers war das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Juli 2018, in welchem u.a. der Angeklagte A von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde.

Im November 2016 kam es im Rahmen eines Diskothekenbesuchs in den frühen Morgenstunden zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten P und dem Nebenkläger, die im Detail jedoch nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Um die beiden zu trennen, stellte sich der bis zu diesem Zeitpunkt noch unbeteiligte Zeuge D dazwischen, woraufhin ihm der Angeklagte P unvermittelt einen ersten Kopfstoß versetzte, diesen am Hals packte und ein zweites Mal mittels Kopfstoßes anging. Im anschließenden Gerangel gingen beide zu Boden, wobei der Angeklagte P auf dem Zeugen D lag.

Der Angeklagte A war bis dahin noch nicht in die Geschehnisse involviert, ergriff jedoch in dessen Verlauf das von ihm in der Jackentasche mitgeführte Klappmesser. Er öffnete dieses und stach „in kurzer Reihenfolge dem Zeugen S dreimal und dem Zeugen B einmal von hinten in den Rücken.“ Er wollte hierbei weitere Verletzungshandlungen zum Nachteil des Angeklagten P unterbinden.

Mit der Sachrüge wandte sich die Revision des Nebenklägers erfolgreich gegen den Freispruch des Angeklagten A hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Auffassung des Landgerichts, dass die Messerstiche des Angeklagten A durch Nothilfe gerechtfertigt gewesen seien.

Nicht rechtswidrig handelt nur derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Dabei kann das Merkmal der Gebotenheit im Einzelfall sozialethisch begründete Einschränkungen an sich erforderlicher Verteidigungshandlungen notwendig machen. Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte risikoreichere Verteidigung zu verlangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, NStZ-RR 2016, 272, 273).

Die vom Landgericht als nicht vorhanden angenommene Einschränkung des Nothilferechts bedürfe nach der Begründung des Bundesgerichtshofes einer besonderen Begründung. Diesem Erfordernis habe das Urteil des Landgerichts nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.

Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Peter Oberländer, eine Nachricht.

Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, selbst wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452). Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; es darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGH, Urteile vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452, und vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, NStZ-RR 2016, 272, 273; vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 2 StR 252/17).

 

Der Bundesgerichtshof sah sich durch festgestellten Sachverhalt dazu veranlasst, davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht nur die verbale, sondern auch die körperliche Auseinandersetzung suchte. Das sozialethisch zu beanstandende Vorverhalten schränke das Nothilferecht derart ein, dass der Angeklagte nicht ohne Weiteres das Messer hätte einsetzen dürfen. Er hätte sich demgegenüber auf einer ersten Stufe darauf beschränken müssen, den Messereinsatz vorab anzudrohen oder anderweitig Hilfe zu rufen.

Auch ging das Landgericht davon aus, dass der Angriff des Angeklagten P, der sich auf dem auf dem Boden liegenden Zeugen D befand, bereits beendet sei ohne jedoch dem Umstand Beachtung zu schenken, dass der Zeuge bereits aufgrund der Situation in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war und der Angriff damit noch weiter andauerte.

Bei zeitlich aufeinanderfolgenden wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tat-handlung vorausgegangenen Geschehens (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600 mwN); derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f. und vom 23. Januar 2003 – 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600).

 

Der Bundesgerichtshof betonte mit dem Urteil vom 20. November 2019 damit insgesamt, dass ein unter sozialethischen Gesichtspunkten zu missbilligendes Vorverhalten, das einen Angriff geradezu provozieren soll, immer noch unter der Prämisse zu beurteilen ist, dass eine stufenweise Verteidigung zu erfolgen hat. Primär bedarf es daher erst eines Ausweichens und eines Einsatzes aller möglichen  milderen Mittel, bevor zum Einsatz lebensgefährlicher Vorgehensweisen gegriffen werde. Der „Deckmantel“ der Notwehrprovokation bleibt damit rechtlich richtigerweise hinter einem gerechtfertigten stufenweisen Einsatz von Abwehrmitteln zurück.

Peter Oberländer

Hanau
  • Gesellschaftsrecht,
  • Strafrecht

Fragen zum Thema? Senden Sie mir eine Nachricht und wir besprechen Ihren individuellen Fall.

Autor

Peter Oberländer

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.