Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 29.09.2010

Die Domain als Marke im Markt


Worauf ist bei der Registrierung einer Domain zu achten?

von RA Klaus Hornung

 Es wird eng im Wettrennen um Kennzeichenrechte!

 Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sind im Jahr 2007 über 76.000 Markenneuanmeldungen eingegangen, im Vergleich zu noch knapp 57.500 im Jahr 2002 (Quelle: DPMA Jahresbericht 2008). Alleine die deutsche Telekom AG hat im Jahr 2008 über 150 Anmeldungen eingereicht. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), der für europaweit geltende Markenregistrierungen zuständigen Stelle, stieg die Zahl der Neuanmeldungen gar von ca. 60.000 im Jahr 2004 auf über 87.500 in 2007 (Quelle: HABM Jahresbericht 2008). Im Jahr 2008 war die Anzahl der Neuanmeldungen zwar leicht rückläufig, doch dies dürfte mit den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zusammenhängen und kann den langfristigen Trend kaum widerlegen. Insgesamt umfasste der Bestand an eingetragenen Marken zum 31.12.2008 beim DPMA rund 777.000, beim HABM 508.000.

Eine vergleichbare Entwicklung ist bei Internetdomains zu verzeichnen. Ende August 2010 sind knapp 90 Millionen .com-Domains vergeben. Die DENIC eG., der für .de-Domains zuständige Registrar, verwaltet zu diesem Zeitpunkt bereits knapp 14 Millionen Internetadressen unter der deutschen Top-Level-Domain. Die 10-Millionen-Grenze wurde erstmals im Juni 2006 durchbrochen (Quelle: DENIC eG.).

Die wertvollsten Claims im Kampf um Aufmerksamkeit sind damit schon längst abgesteckt, die Dichte der im Markt verwendeten Herkunftskennzeichnungen nimmt zu. Folglich ist bei der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, einer Produktbezeichnung (also Marke) und auch schon bei der Registrierung einer Domain besondere Vorsicht geboten. Denn die Folgen einer Kennzeichenverletzung sind fatal: die Domain muss meist abgegeben und bereits gekennzeichnete Produkte sowie das darauf bezogene Werbematerial müssen vernichtet werden, die Investitionen verpuffen. Unter Umständen droht Schadensersatz, etwa in Form einer nachträglichen fiktiven Lizenz, und nicht zuletzt der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten. Ein gerichtliches Verfahren in Kennzeichensachen kostet schnell über 10.000 Euro, bereits eine einfache außergerichtliche Abmahnung an die 2.000 Euro!

Was also ist bei der Wahl einer gewerblich genutzten Domain zu beachten?

Zunächst, und insbesondere, gelten die gleichen Regeln, denen auch die Wahl einer Unternehmensbezeichnung oder eines Produktnamens „offline“ unterstehen. Ältere Kennzeichenrechte sind zu respektieren und dürfen nicht verletzt werden. Ergänzt werden sie durch ein paar spezifische Besonderheiten des Internets. Vorsicht ist geboten bei:

–   Marken: eingetragene Kennzeichen, die dem Käufer die Zuordnung zu einem bestimmten Herstellerbetrieb ermöglichen sollen. Für den innerdeutschen Markt genießen beim DPMA eingetragene DE-Marken, beim HABM eingetragene EU-Marken und außerdem bei der World Intellectual Property Organisation („WIPO“) eingetragene IR-Marken Schutz. Jedes dieser Ämter unterhält eine über das Internet frei einsehbare Datenbank unter der jeweiligen Domain (dpma.de, oami.eu, wipo.org). Die Suchmasken sind recht einfach zu bedienen und sollten daher vor Registrierung einer Domain unbedingt genutzt werden.

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht, dh. wenn der Besucher der Webseite glauben könnte, die angebotenen Waren oder Dienstleistungen stammen aus dem selben Hause wie die eingetragenen Marken. Hierfür maßgeblich sind die Kennzeichnungskraft, also insbesondere der Bekanntheitsgrad, der eingetragenen Marke, die Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen und die Ähnlichkeit der Domain mit dem Markenzeichen. Eine Domain muss also nicht zwingend identisch mit der eingetragenen Marke sein; eine Ähnlichkeit kann bereits ausreichen! Je bekannter eine Marke also ist, desto größer ist der Abstand, der gewahrt werden muss. Typischer Fall sind etwa gezielt eingerichtete „Vertipper-Domains“ wir „mircosoft.de“.

Keinesfalls dürfen auch Marken in Kombination mit beschreibenden Begriffen verwendet werden; solche fließen in den Vergleich der Begriffe nicht mit ein (zB. „bmw-ersatzteile.de“).

–  Unternehmenskennzeichen: der Name, unter dem ein Unternehmen beim Publikum bekannt ist. Sie sind weit schwerer zu ermitteln, da es kein einheitliches Register gibt. Eine Suchmaschinenrecherche ist das Mindeste!

Im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr gilt das zu den Marken Gesagte.

–    Namensrechte: bürgerliche Namen natürlicher Personen, aber auch von Unternehmen, sofern der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht greift. Namensrechte werden verletzt, wenn die Domain den Eindruck vermittelt, der Namensträger sei unter dieser zu finden. So wurde zB. die Nutzung der Domain „mlpblog.de“ untersagt, während die der Domain „awd-aussteiger.de“ zulässig ist, da offensichtlich ist, dass man dort gerade nicht das Unternehmen „AWD“ finden kann.

Ähnliches gilt für Städtenamen. Auch hiervon sollte man sich fernhalten.

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Nutzung des eigenen Namens als Domain. Hier wird man nach dem sog. „Recht der Gleichnamigen“ in gewisser Weise privilegiert.

–   Werktitel: Bezeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik, Bücher oder Computerprogramme. Sie werden allerdings erst ab einem gewissen Bekanntheitsgrad geschützt.

Domainnamen, die ausschließlich aus beschreibenden Hinweisen auf den Inhalt der darunter zu findenden Homepage bestehen, sind kennzeichenrechtlich nur in Ausnahmefällen zu beanstanden. In der Regel gilt der Grundsatz „first come, first served“. Allerdings kann in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Ärger drohen, etwa weil der Eindruck eines Alleinstellungsmerkmals entsteht (zB. „tauchschule-duesseldorf.de“). Hier kommt es dann auch auf die Gestaltung der Webseite selbst an.

Betroffen sind hiervon alle Domains, die einen Bezug zum Inland aufweisen. Davon wird bei .de-Domains grundsätzlich auszugehen sein, bei generischen Domains (.com, .net usw.) aber nur dann, wenn der Webauftritt sich durch deutsche Sprache, Sitz des Betreibers im Inland oder dergleichen auch an deutsche Abnehmerkreise richtet.

Zusammenfassend gilt: Vorsorge ist besser als spätere Reue! Der Aufbau einer Internetpräsenz ist zeitraubend, aber wesentlich für den Erfolg eines Unternehmens. Hilfestellung in Rechtsfragen findet man auf mittlerweile zahlreichen Internetportalen und natürlich bei entsprechend ausgerichteten Rechtsanwälten.

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Rechtsanwalt
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