Nach §§ 81, 68 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte – bzw. die mit ihnen gleichgestellten – Bewerber nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dass vielen Arbeitgebern die gesetzlichen Anforderungen an das dabei zu beachtende Verfahren unbekannt sind, zeigt sich an der Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen über entsprechende Entschädigungs- bzw. Schadenersatzansprüche nach dem AGG. Dabei leitet das Bundesarbeitsgericht aus Verletzungen der Verfahrensregeln regelmäßig die Vermutung ab, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber gerade wegen seiner Behinderung nicht berücksichtigt hat.
Doch was muss der Arbeitgeber beachten, um nicht das kaum noch zu widerlegende Indiz heraufzubeschwören, er diskriminiere Schwerbehinderte?
Zunächst muss er Arbeitgeber schon vor dem Ausschreiben der Stelle prüfen, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann. Dazu setzt er sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung, die ihm ggf. geeignete Bewerber benennt.
Bei der Abfassung der Stellenanzeige sollte der Arbeitgeber sodann tunlichst genau darauf achten, dass er keine Formulierungen verwendet, die schwerbehinderte Bewerber unmittelbar oder mittelbar benachteiligen können. Es versteht sich, dass es dabei nicht darauf ankommt, wo bzw. wie der Arbeitgeber die Anzeige veröffentlicht.
Existiert im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung und/oder ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber sie über Bewerbungen Schwerbehinderter ebenso unverzüglich unterrichten wie über Vorschläge der Arbeitsagentur. Insbesondere die Information an den Betriebsrat verhindert zugleich, dass er seine Zustimmung zur Einstellung des bevorzugten Bewerbers verweigern kann.
Der öffentliche Arbeitgeber muss zudem den Schwerbehinderten zu einem Bewerbungsgespräch einladen.
Kommt der Arbeitgeber am Ende der Bewerbungsphase zu dem Entschluss, den schwerbehinderten Bewerber nicht einzustellen, muss er ihm die Absage begründen.
Ist hingegen in einem Bewerbungsverfahren ein Fehler unterlaufen, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als das Verfahren durch Mitteilung an alle Bewerber zu beenden und keinen Kandidaten einzustellen. Wenn nämlich die zu besetzende Stelle frei bleibt, entfällt auch der Entschädigungsanspruch.