Fachbeitrag 16.09.2014

Die ausgesprochene Kündigung und ihre Rücknahme


Wenn Arbeitgeber merken, dass die ausgesprochene Kündigung erfolgreich angegriffen wird, erklären sie in der Praxis häufig die „Rücknahme“ der Kündigung. Dies ist rechtlich nicht möglich. Vertraut der Arbeitnehmer dennoch darauf, begibt er sich mit seinem Vertrauen in erhebliche Gefahr, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.10.2013 (8 AZR 742/12) klargestellt hat.

Dort hatte der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt. Als sie ihn über die Schwangerschaft informierte, hielt er an der Kündigung fest. Die Arbeitnehmerin fühlte sich dadurch diskriminiert. 

Eine Kündigung stellt eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Als einseitiges Rechtsgeschäft wird sie mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Dann entfaltet sie ihre Gestaltungswirkung. Sie kann nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Daher genügt es auch nicht, dass der Arbeitgeber den „Verzicht auf die Rechte aus der Kündigung“ erklärt.

Vielmehr können die Wirkungen der Kündigung nur durch eine Einigung der Parteien beseitigt werden, durch welche die gekündigte Arbeitnehmerin ein Fortsetzungsangebot des Arbeitgebers annimmt. Steht die Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht eindeutig fest, muss die Arbeitnehmerin vorsorglich Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls gilt die Kündigung nach Ablauf von 3 Wochen wegen der Fiktionswirkung des Kündigungsschutzgesetzes als rechtswirksam.

Dies gilt auch bei offensichtlich rechtsunwirksamen Kündigungen wie der einer schwangeren Arbeitnehmerin. Deshalb ist auch sie verpflichtet, die Unwirksamkeit innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend zu machen.

Die Praxis löst solche Fälle regelmäßig durch den sichersten Weg, den gerichtlichen Vergleich. Wer ihn nicht geht oder gehen will, muss jedenfalls auf eine klare und eindeutige Regelung achten. Eine Erklärung des Verzichts auf die Rechte aus der Kündigung durch den Arbeitgeber und die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Arbeitnehmerin als „Einigung“ über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begegnet jedenfalls Bedenken. Da die Arbeitnehmerin zur Verwertung ihrer Arbeitskraft verpflichtet ist, nimmt sie die Tätigkeit nämlich nur zur Vermeidung des Verlust etwaiger Ansprüche wegen Annahmeverzug auf.

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