Wir vertreten derzeit täglich Mandanten, die Geld von der Deutschen Policenaufwertung AG zu bekommen haben. Zweck der Gesellschaft war der Ankauf von laufenden Lebensversicherungsverträgen sowie die Anlage der daraus resultierender Gelder. Die Internetadresse der DPAG ist derzeit nicht mehr erreichbar. Die Deutsche Policenaufwertung hatte ihre deutsche Repräsentanz in Frankfurt, Hauptsitz sollte jedoch in der Schweiz sein. Bei der FINMA, der Eigenössischen Finanzmarktaufsicht in der Schweiz, ist die Deutsche Policenaufwertung in einer sog. Negativliste zu finden. Die FINMA veröffentlicht Gesellschaften, die angesichts ihrer Tätigkeiten in der Schweiz oder aufgrund der Zweckumschreibung gemäß Handelsregistereintrag möglicherweise eine unter die Aufsicht der FINMA fallende Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Unter moneyhouse.ch – einer schweizer Seite für Handelsregister- und Wirtschaftsinformationen – ist Folgendes zu lesen:
„Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüßt. Über die Rechtseinheit ist mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 15.10.2013 infolge Mängel in der Organisation der Rechtseinheit in Anwendung von Art. 731b OR i.V.m. Art. 154 HRegV die Auflösung und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden.“
Damit sind versprochene Auszahlungen nach unserer Einschätzung gefährdet. Es findet sich diverse negative Berichterstattung im Internet.
Was Betroffene jetzt tun sollten:
- Ruhe bewahren
- Unterlagen zusammensuchen, insbesondere Versicherungsunterlagen und Vertragsunterlagen
- Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren
- Prüfen lassen, ob die Beratung, die zum Geschäft mit der DPAG führte richtig war
Erste Ansätze für Schadensersatzzahlungen sind bereits von uns festgestellt worden:
Das Landgericht Limburg verweist z.B. in einem von uns erstrittenen Urteil vom 17.05.2013, das zwar nicht die DPAG, jedoch einen Anlageberater betraf, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2011, Az. III ZR 56/11. Hier heißt es:
„Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. …
Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen.“
Auch Ansprüche gegen die Hintermänner der Deutschen Policenaufwertung AG dürften nach unserer ersten Prüfung bestehen.
Rechtsanwalt Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: “In den mir bislang bekannt gewordenen Fällen hat weder eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung stattgefunden, noch war die Beratung zu einem Geschäft mit der Deutschen Policenaufwertung AG richtig. Ich gehe daher davon aus, dass im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Berater sowie gegen die verantwortlichen Hinterleute gegeben sein können.“
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie betroffen sind. Wir helfen gerne.