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Fachbeitrag 24.06.2015

Deutsch-ukrainisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)


Am 3. Juli 1995 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet, welches am 1. Januar 1997 in Kraft trat und bis heute Gültigkeit besitzt.

In Artikel 2 ist definiert, auf welche Steuern sich das Abkommen in der Bundesrepublik bezieht. Das sind die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer. Des Weiteren ist festgelegt, dass das Abkommen auch auf Steuern anzuwenden ist, die in den Vertragsstaaten erst nach der Unterzeichnung erhoben worden sind und den genannten Steuern ähneln oder diese ersetzen.

Artikel 23 geht konkret auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung ein und umfasst unter anderem, wie die Steuer bei einer in Deutschland ansässigen Person berechnet wird. Abschnitt a besagt, dass Einkünfte und Vermögen aus der Ukraine von der deutschen Steuer freigestellt werden, wenn diese nach dem Abkommen in der Ukraine besteuert werden können. Dividenden werden nur dann freigestellt, wenn sie von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft gezahlt werden. Dabei  muss jedoch mindestens ein Zehntel des Kapitals der deutschen Gesellschaft gehören. Personengesellschaften sind von dieser Regelung ausgenommen.

In Abschnitt b heißt es weiter, dass auf Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie Einkünfte aus Dividenden, von Künstlern und Sportlern, die aus der Ukraine stammen und für die deutsche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer zu erheben ist, die ukrainische Steuer, die bereits gezahlt worden ist,  angerechnet wird.

Ergänzend dazu geht aus dem Protokoll des Abkommens hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung –wie im genannten Abschnitt b- und nicht durch Steuerbefreiung –wie in Abschnitt a- vermeidet.

Für die optimale Anwendung dieses Abkommens ist die folgende Information nützlich:

In der Ukraine gibt es eine legitime Möglichkeit, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen, sofern ein bestimmtes Mindestkapital vorhanden ist.  Ausgenommen davon sind lediglich Banken und Versicherungen. Das Mindestkapital für eine Gesellschaft in der Ukraine beträgt derzeit 1.522.500 UAN, was circa 63.437 Euro entspricht.

 Jeder, der also geschäftlich in der Ukraine tätig werden möchte, kann dies tun und das genannte Abkommen anwenden.

Tatjana Loginova

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Autor

Rechtsanwalt
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