Wer ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt, muss dem Tankstellenbetreiber die zur Ermittlung seiner Adresse aufgewandten Kosten erstatten, selbst wenn diese ein Vielfaches des nicht bezahlten Treibstoffs betragen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kunde an einer Selbstbedienungstankstelle Treibstoff zum Preis von nur 10,01 € getankt, jedoch an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 € bezahlt.
Als der Tankstellenbetreiber dies merkte, beauftragte er ein Detektivbüro zur Ermittlung dieses Kunden. Dies kostete 137 €. Diese sowie die vom Tankstellenbetreiber berechnete Auslagenpauschale von 25 € und die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 39 € sprach der BGH zu. Diese Beträge seien nämlich zu ersetzender Verzugsschaden gemäß §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 4 BGB. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt nämlich ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit dessen Entnahme zustande. Mit Verlassen der Tankstelle gerät der Kunde in Verzug mit seiner Zahlungspflicht. Einer Mahnung bedurfte es nicht, denn jeder weiss, dass er bei einer Selbstbedienungstankstelle unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss.
Als Folge des Verzuges muss der Kunde Ersatz sämtlicher Rechtsverfolgungskosten leisten. Dazu gehören auch die Kosten des Detektivbüros. Denn für die Frage der Angemessenheit ist abzustellen darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte.