Fachbeitrag 03.09.2013

Der Weg zur Doppelten Staatsbürgerschaft


Viele deutsche Staatsbürger, die in den Vereinigten Staaten leben, möchten gerne die amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben ohne ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren. 

Grundsätzlich hat der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG]).

Im Jahre 2000 wurde das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland geändert und enthält seitdem Neuregelungen für die Beibehaltung der deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dadurch wurde für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert.

Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Erlaubnis zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer ausländischen, etwa der amerikanischen Staatsbürgerschaft, nach wie vor um einen Ausnahmetatbestand handelt und die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes liegt.

Im Rahmen dieser Entscheidung erfolgt eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen. Bei Deutschen, die in den Vereinigten Staaten leben, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland bestehen. Solche  können, zusätzlich zu deutschen Sprachkenntnissen, beispielsweise durch folgendes nachgewiesen werden: Beziehungen zu nahen Verwandten, Eigentum an Immobilien und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland und  längerfristige Inlandsaufenthalte.

Insbesondere können diese immer auch bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, oder bei deren Ehegatten und gegeben sein, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt.

Desweiteren müssen Gründe vorliegen, weshalb der Antragssteller trotz der fortbestehenden Bindung an Deutschland darauf angewiesen ist, die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben.  Der Antragssteller muss einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft angeben und nachweisen, dass dies zur Vermeidung oder zur Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art notwendig ist.

Allgemeine Nachteile, wie sie für Ausländer überall auf der Welt bestehen, z.B. das fehlende Wahlrecht, der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besitzen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind aus deutscher Sicht nicht geeignet, als Nachteil anerkannt zu werden.

In Frage kommen insbesondere konkrete berufliche und aufenthaltsrechtliche Nachteile bei der Ausbildung, im Studium oder der Berufsausübung.  Auch erbrechtliche Gründe und andere Gründe können im Einzelfall von Bedeutung sein.

Allerdings hängt  die Beurteilung  von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und eine gute Begründung ist zur Erlangung einer positiven Entscheidung zugunsten des Antragsstellers oft entscheidend.

Bei Deutschen, die schon sehr lange in den USA leben, vermutet das Bundesverwaltungsamt ein verstärktes Integrationsinteresse.  Dies gilt bei Rentnern, die sich nachweislich seit mehr als zehn Jahren in den Vereinigten Staaten aufhalten und altersunabhängig für Personen, die seit mehr als zwanzig Jahren in den Vereinigten Staaten leben.  In solchen Fällen müssen keine konkreten Nachteile nachgewiesen werden.  Vielmehr umfasst der Schwerpunkt der Prüfung für den Antrag der Beibehaltungsgenehmigung  hier die Überprüfung des Vorliegens von engen Bindungen zu  Deutschland.

Entscheidend ist, dass sowohl die Antragstellung, als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen müssen, da der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Von äußerster Wichtigkeit ist hierbei, dass der Antrag zum Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit erst dann gestellt werden sollte, wenn der Antragsteller die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in den Händen hält. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei schneller Erteilung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit unwiederbringlich verloren geht. Der Verlust tritt dann automatisch ein, auch wenn der Antragssteller noch im Besitz eines deutschen Passes ist. Nur eine dem Antragsteller ausgehändigte und am Tag der Einbürgerung noch gültige Beibehaltungsgenehmigung schützt vor dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.

Wenn die Beibehaltungsgenehmigung erteilt wird, gibt es in der Regel eine Frist von 2 Jahren, in der die fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen erworben werden kann. Sollte die Frist nicht ausreichen, muss ein neuer Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig gestellt werden.

Wir beraten Sie gerne ausführlich und besprechen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen mit Ihnen, die für den Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung sowie den Antrag auf Erteilung der amerikanischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Wenn Sie mehr über dieses Thema wissen möchten oder andere visa- und einwanderungsrechtliche Fragen, haben stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.  Sie können uns in New York erreichen unter www.el-law.com, Dr. Marcus A. Ernst,  +1 212-488-1668, [email protected]; Steffanie E. Keim,  +1 212-488-1666, [email protected].

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