Für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten als juristischen Laien ist es unvorstellbar, welche Schwierigkeiten auf dem Weg zur Reparatur seines Fahrzeugs zu überwinden sein können.
Bei der Schuldfrage hat der Geschädigte, obwohl dieser offensichtlich unschuldig an dem Unfall zu sein scheint, in nicht unbeträchtlichen Unfallkonstellationen den sog. Unabwendbarkeitsbeweis (fehlerfreies Verhalten eines Idealfahrers) zu führen, um nicht zwischen 20% und 30% seines Schadens als Betriebsgefahr abgezogen zu bekommen.
Auch die Schadensminderungspflicht ist vom Geschädigten stets zu beachten.
Bei den Schadenspositionen ist festzuhalten, dass bei Abrechnung auf Gutachtenbasis keine Mehrwertsteuer und nur in Ausnahmefällen Nutzungsausfall erstattet wird.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist im Auge zu behalten, dass ein durchschnittlicher Normaltarif vorliegt.
Es besteht Anspruch auf freie Sachverständigenwahl.
Beim Wiederbeschaffungswert ist zu wissen, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, regelmäßig der Wert „differenzbesteuert“ also mit einem Mehrwertsteueranteil von 2% angegeben ist.
Komplikationen bereitet auch der Restwert. So darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf die vom Sachverständigen festgesetzte Restwerthöhe verlassen und das Fahrzeug zu diesem Wert verkaufen, solange noch kein höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt.
Bezüglich der Schadenshöhe ist das nicht unkomplizierte System von Totalschadensabrechnung und Reparaturkostenersatz im Verhältnis zu 100%- und 130%-Grenze zu beachten, wobei für die 130%-Grenze allein der Wiederbeschaffungswert zuzüglich eventueller Wertminderung maßgeblich ist.
Hierbei sind drei Gruppen zu unterscheiden: Reparaturkosten unter Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes, wobei sich folgende Möglichkeiten für den Geschädigten ergeben:
1. Gruppe: Fährt der Geschädigte ohne Reparatur weiter, erhält er den Wiederbeschaffungsaufwand sofort und nach einer sechsmonatigen Wartefrist die Reparaturkosten netto. Wird repariert, werden die Reparaturkosten erstattet. Bei Verkauf des Fahrzeugs wird der Wiederbeschaffungswert/Reparaturkosten in Relation zum Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.
2. Gruppe: Wird fachgerecht repariert, so werden die Reparaturkosten ersetzt, andernfalls ein modifizierter Wiederbeschaffungsaufwand. Bei Verkauf wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet.
3. Gruppe: Hier erhält der Geschädigte stets den Wiederbeschaffungsaufwand ggf. mit Modifikationen.
Die Gebühren des Anwalts des Geschädigten sind grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bezahlen, soweit kein Mitverschulden vorliegt.
Somit wird deutlich, dass selbst ein gewöhnlicher Straßenverkehrsunfall die Beteiligten vor große Herausforderungen stellen kann und ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe die Rechte des Geschädigten schnell „auf der Strecke bleiben“ können.