Fachbeitrag 19.08.2016

Der Stiftungszweck der Unternehmensstiftung (Teil 1)


1. Was ist eine Unternehmensstiftung?

2. Was will der Stifter?

2.1. Unternehmen

2.2. Familie

2.3. Gemeinnützigkeit

3. Soziobiologische Aspekte

4. Die Erfordernisse gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR

4.1. Das Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks

4.2. Das Erfordernis betreffend Begünstigte 

1. Was ist eine Unternehmensstiftung?

Im liechtensteinischen Stiftungsrecht finden sich Unternehmensstiftungen weder dem Wort noch dem Begriff nach.1 Bei den Unternehmensstiftungen handelt es sich daher um keine Rechtsform, sondern vielmehr um gleich mehrere Anwendungs- oder Erscheinungsformen der Stiftung.

Alle diese Formen haben gemeinsam, dass Stiftungen und Unternehmen miteinander verbunden sind. Sie unterscheiden sich voneinander durch die Art dieser Verbindung und lassen sich danach in drei Kategorien einteilen:2

 – Stiftungen als Unternehmensträgerinnen,

nämlich Stiftungen, die selbst Unternehmen führen oder persönlich haftend an unternehmensbetreibenden Personengesellschaften beteiligt sind;

 – Stiftungen als Unternehmensbeteiligte,

nämlich Stiftungen, die an unternehmensbetreibenden Kapitalgesellschaften massgeblich beteiligt sind;

– Stiftungen mit sonstigem Unternehmensbezug,

nämlich etwa Stiftungen, die vertraglich – in welcher Form auch immer – mit Unternehmensbetreibern verbunden sind oder solche zu Begünstigten haben.

Von diesen drei Kategorien sind die Stiftungen als Unternehmensbeteiligte am praktisch bedeutsamsten. Die Unternehmensbeteiligungen sind denn auch mannigfaltig ausgestaltet, haben aber gemeinsam, dass die Beteiligungen massgeblich sind, also den Stiftungen massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen geben, und zwar insbesondere durch die entsprechende Ausübung von Mitgliedschaftsrechten an den Kapitalgesellschaften.3

Die so mit Unternehmen verbundenen Stiftungen sind es, mit deren Zweck sich die vorliegende Arbeit befasst. Im Einzelnen geht es darum, was typischerweise Zweck einer solchen Unternehmensstiftung ist, also was Stifter mit ihr verwirklichen wollen. Ausgangspunkt bilden denn auch die Wünsche der Stifter, und zwar in einer Betrachtung unter juristischen und soziobiologischen Aspekten.

2. Was will der Stifter?

Der Stifter einer Unternehmensstiftung wird für gewöhnlich mit ihr etwas hinsichtlich des Unternehmens vorkehren. Er wird das Unternehmen nicht wie einen x-beliebigen Vermögenswert behandeln, also nicht wie etwa das Kontoguthaben bei einer Bank, mag dieses auch hoch sein.

Was der Stifter vorkehrt, steht für seine Wünsche bezüglich des Unternehmens, dessen Führung, dessen Geschäftspolitik und dessen Entwicklung. Wenn er Familie hat, verzahnen sich seine Wünsche bezüglich der Nachkommen mit jenen bezüglich des Unternehmens. Dazu kommen auch gern gemeinnützige Anliegen. Verzahnen steht dabei für ein nicht immer widerspruchsfreies Verhältnis der unternehmerischen zu den familiären und zu den gemeinnützigen Wünschen oder Anliegen.

Diese Wünsche schreibt der Stifter vornehmlich im Zweck der Unternehmensstiftung fest. Für das Verständnis dieses Zwecks lohnt sich daher ein Blick darauf, was dem Stifter warum hinsichtlich des Unternehmens, hinsichtlich der Familie und sonst wie Anliegen sind.4

2.1. Unternehmen

Der Stifter will regelmässig das Unternehmen erhalten wissen, und zwar möglichst im Wachstum, sei es als das Werk seines Lebens, sei es als das Werk seiner Vorfahren. Dabei kommt es ihm nicht immer darauf an, das Unternehmen an sich zu bewahren. Oft lässt der Stifter an dessen Stelle ein oder mehrere andere Unternehmen treten, ja in extremis blosses Geld, wenn es die wirtschaftlichen Gegebenheiten gebieten, wobei er seine Wünsche ab und an widersprüchlich formuliert.5

Der Stifter will also letztlich über seinen Tod hinaus das Vermögen, in welcher Form immer, erhalten und vermehrt wissen.

Anders ist dies nicht selten bei Unternehmen, welche sich von Mitbewerbern nicht nur durch Grösse und Erfolg unterscheiden. Solche Unternehmen pflegen eine be-sondere Unternehmenskultur, sei es im Umgang mit Mitarbeitern, sei es im Umgang mit Kunden. Oft erzeugen sie auch Produkte von besonderer Preiswürdigkeit, von besonderer Qualität oder auch mit besonderem Design.

Der Erhalt und natürlich auch das Wachstum solcher Unternehmen sind dem Stifter gern besondere Anliegen. Ihr Ersatz durch andere Unternehmen oder gar blosses Geld ist ihm fremd. Das Bewahren des Werkes seines Lebens oder jenes seiner Vorfahren gewinnt an Bedeutung und Vorrang, und zwar selbst gegenüber der Versorgung der Nachkommen. Dabei geht es letztlich weniger um das Unternehmen an sich als um seine besondere Kultur oder um seine besonderen Produkte.

Ein herausragendes Beispiel für ein solches Unternehmen ist Ikea mit seinem weltweit einzigartigen Geschäfts- und Produktkonzept.6

Nicht umsonst ist dieses Konzept mittelbar durch eine Stiftung geschützt, die im Übrigen in Liechtenstein ihren Sitz hat, nämlich durch die Interogo Foundation.7

2.2. Familie

Der Stifter will regelmässig seine Nachkommen mit dem Unternehmen verbunden wissen, sei es als Leiter der Geschäfte, sei es als Begünstigte der Gewinne. Zum einen will er sie im Unternehmen arbeiten und zum anderen will er sie am Unter-nehmen verdienen sehen.

Dies soll gewöhnlich für die Nachkommen über viele Generationen hinweg gelten, ist also dynastisch angelegt. Dementsprechend beschränkt der Stifter gern die Ausschüttung von Unternehmensgewinnen an seine Nachkommen: Nicht selten soll der grössere Teil in das Unternehmen reinvestiert und nur der kleinere ausgeschüttet werden. Dem Stifter geht es letztlich darum, Überkonsumation einer Generation zulasten der folgenden Generationen zu verhindern.

Die Versorgung der Familie hat also auch bei einer solchen Beschränkung von Gewinnausschüttungen gegenüber dem Erhalt des Unternehmens Vorrang. Es geht dem Stifter um die Förderung seiner Nachkommen, die er am besten mit dem Erhalt des Unternehmens gewährleistet sieht. Wichtig ist ihm dabei, dass diese Förderung über möglichst viele Generationen hinweg geschieht.

Dass diese Förderung mittels eines Unternehmens geschieht, auf das die Nachkommen Einfluss haben, sei es unmittelbar als Leiter der Geschäfte des Unternehmens, sei es mittelbar als Mitglieder des Stiftungsrats der Unternehmensstiftung, ist ihm willkommen. Er sieht seine Nachkommen lieber als Unternehmer denn als Rentiers, die von Zinsen und Dividenden x-beliebiger Wertpapiere leben. Das Unternehmen ist dem Stifter sohin das bevorzugte Mittel zur Förderung seiner Nachkommen. Einmal mehr gewinnt der Wunsch nach dessen Erhalt für ihn Bedeutung.

2.3. Gemeinnützigkeit

Es gibt Stifter, die entweder keine Nachkommen haben oder für die deren Versorgung zumindest nicht alleinige Handlungsmaxime ist. Einem solchen Stifter ist häufig Gemeinnütziges ein Anliegen. Dieses kann mit dem Unternehmen zu tun haben oder auch nicht. Die Bedeutung zumindest überwiegend gemeinnütziger Unternehmensstiftungen ist unerwartet gross, und zwar sowohl nach der Zahl als auch nach der Grösse der mit ihnen verbundenen Unternehmen.8

Die – ab und an hinterfragte – allfällige Kontrolle des Unternehmens oder auch der Unternehmensstiftung durch den Stifter oder seine Familie schadet übrigens der Gemeinnützigkeit nicht.9

Für diese ist nämlich selbstverständlich nur bedeutsam, dass Vermögen und Erträge der Stiftung entsprechend dem gemeinnützigen (Teil-) Zweck verwendet werden.

3. Soziobiologische Aspekte

Die Verzahnung der verschiedenen Anliegen, also der unternehmerischen, der familiären und der gemeinnützigen, ist nicht selten widersprüchlich. Das gilt auch für jedes der drei Anliegen an und in sich. In all diesen Anliegen ist der Stifter von – heute gut sozialwissenschaftlich erklärbaren – Mustern geprägt. Mit diesen Mustern befassen sich vergleichsweise junge Wissenschaften, nämlich die Evolutionspsychologie und die Verhaltensökonomie. Besonders evolutionspsychologische oder soziobiologische Aspekte wurden erstmals 1963 durch Hamilton untersucht.10

Bei allen – für junge Wissenschaften typischen – Kontroversen gibt es weitgehend Übereinstimmung darin, dass ein Grundmuster das menschliche Verhalten prägt. Worum geht es dabei?

Menschen sind – wie alle Lebewesen – darauf angelegt, ihre Gene zu verbreiten und deren Verbreitung in alle Zukunft zu optimieren. Deshalb haben Menschen Nachkommen und wollen deren Nachkommen fördern.

Dieses Grundmuster des menschlichen Verhaltens – erstmals klar akzentuiert durch Wilson und weiterführend durch Dawkins11

– konfrontiert Menschen aber mit vielen Unwägbarkeiten darin, wie diese Förderung bestmöglich ausgestaltet werden soll, allein schon, weil die Zukunft bekanntlich nicht vorhersehbar ist. Das gilt für die Anzahl, für die Eignungen, für die Neigungen und für die Bedürfnisse der Nachkommen wie für deren jeweiliges sozioökonomisches Umfeld gleichermassen. So sieht sich der Stifter denn auch – bewusst oder unbewusst – mit einer Reihe von Fragen und Zielkonflikten konfrontiert:12

– Starke und schwache Nachkommen

Soll er die starken Nachkommen besonders fördern oder die schwachen? In der Förderung der Starken mag er eine Vervielfältigung der Förderung zugunsten weiterer Nachkommen erkennen. Er versäumt aber die Förderung der Schwachen, die sie besonders nötig hätten sowie starke Nachkommen haben könnten, und gefährdet überdies den Familienfrieden.

– Gleichbehandlung

 Der Familienfrieden verlangt nach Gleichbehandlung. Das tut offenbar überhaupt der soziale Friede, was wohl im Erbrecht fast aller Länder Ausdruck findet, nämlich besonders in den Regeln der Intestaterbfolge und auch der Pflichtteile.

– Übersprung einer Generation

Soll er die Kinder überspringen und auf die Enkel setzen? In der Förderung der Enkel mag er eine grössere Effizienz in der Förderung seiner Nachkommen erkennen, gefährdet aber wohl wieder den Familienfrieden.

– Fördern und fordern

Wie soll er fördern, mit voraussetzungslosen materiellen Zuwendungen oder mit unternehmerischen und sonstigen Bewährungs- und Entfaltungschancen? Soll er nicht nur fördern, sondern auch fordern?

– Familienunternehmen

Unternehmerische Bewährungs- und Entfaltungschancen bietet der Stifter seinen Nachkommen vorzugsweise in von ihm geschaffenen oder ererbten Unternehmen. Dort erkennt er regelmässig einen höheren Multiplikatoreffekt als bei jungunternehmerischen Aktivitäten seiner Nachkommen. Wie erreicht der Stifter, dass die jeweils qualifizierten und interessierten Nachkommen diese Chancen wahrnehmen? Wie hält er auch die unqualifizierten oder uninteressierten Nachkommen dem Unternehmen gewogen? Sie gehören schliesslich zur Familie und damit zum Familienunternehmen und sie könnten qualifizierte und interessierte Nachkommen haben.

– Eigensicherung

Bei aller Förderung seiner Nachkommen will er für sich vorsorgen, für sein Wohlergehen samt seinem sozialen Status im Alter. Wie soll er die Förderung der Nachkommen anlegen, dergestalt, dass die Nachkommen für ihn sorgen (müssen) oder dergestalt, dass seine Altersvorsorge von den Nachkommen unabhängig eingerichtet ist?

Die Antworten auf all diese Fragen muss der Stifter mit seinem Anliegen zum Unternehmenserhalt in Harmonie und möglichst in Synergie bringen. Dieses Anliegen des Stifters steht übrigens für das offenkundige Bestreben der Menschen, von ihnen Geschaffenes über den Tod hinaus erhalten zu wissen, und zwar auch, aber nicht unbedingt zur Versorgung der Nachkommen.

Soziobiologisch wurde dieses Bestreben bislang kaum erforscht. Bemerkenswert ist, dass es sowohl die Grösse als auch die Eigentümlichkeit des Geschaffenen befördern. Je mehr sich jemand mit dem Geschaffenen verwirklicht sieht, desto mehr liegt ihm an dessen Erhalt. Dabei kann es um unternehmerisches, aber auch um künstlerisches oder etwa um sammlerisches Schaffen gehen.13

Ein Versuch zur Erklärung dieses Verhaltens könnte vielleicht beim – von Dawkins eingeführten – Konzept des Extended Phenotype ansetzen.14

4. Die Erfordernisse gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR

Was der Stifter mit der Unternehmensstiftung will, muss er vorrangig in den Bestimmungen zum Zweck festschreiben. Im Einzelnen kommt es gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR darauf an, dass er den unmittelbaren nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte festlegt. Dieses – auf den ersten Blick unscheinbare und systematisch falsch platzierte15

– Erfordernis der Festlegung

– eines unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszwecks und

– von Begünstigten

hat bei der Unternehmensstiftung eine – vielleicht unvermutete – besondere Bewandtnis. Das gilt für Stiftungen, mit denen der Erhalt eines Unternehmens bezweckt werden soll, aber auch für Stiftungen, bei denen es um die Förderung der Nachkommen des Stifters oder um gemeinnützige Zwecke geht. Die besondere Bewandtnis des gegenständlichen Erfordernisses für all diese Stiftungen sei im Folgenden dargestellt.

4.1. Das Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks

Indem der Zweck unmittelbar nach aussen gerichtet sein muss, ist nach Vorstellung der Regierung anlässlich der Gesetzesvorlage eine reine Selbstzweckstiftung … nicht zulässig.16

Wann der Zweck unmittelbar nach aussen gerichtet ist (und wann nicht), wird von der Regierung nicht erklärt, dafür aber, was eine reine Selbstzweckstiftung ist, nämlich eine Stiftung, die ausschliesslich Vermögen verwaltet und Gewinne dauerhaft thesauriert, ohne sie jemals auszuschütten.17Die wesensbestimmenden Merkmale der Selbstzweckstiftung sind demnach:

– die Verwaltung des (wohl eigenen) Vermögens und

– die dauerhafte Thesaurierung der Gewinne aus dieser Vermögensver-waltung,

– ohne diese Gewinne jemals auszuschütten.

Wiewohl die Regierung unerwähnt lässt, dass Vermögensverwaltung und Gewinnthesaurierung der ausschliessliche Zweck der Stiftung sein müssen (und nicht etwa ihr Verhalten ausmachen), wird die angebotene Definition so zu verstehen sein, ansonsten es um keine Selbstzweckstiftung ginge. Im Übrigen verabschiedete der Landtag Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR mit diesem Verständnis der Selbstzweckstiftung, und zwar ohne an den besagten (wohl) drei Merkmalen etwas zu ändern oder zu ergänzen.18

Die mit ihnen charakterisierte Selbstzweckstiftung wurde so quasi zur Legaldefinition derselben.

Dass eine Stiftung mit dem Zweck, ein Unternehmen zu erhalten, eine Selbstzweckstiftung sein könnte, fanden weder die Regierung noch der Landtag. Überhaupt wurde im Unternehmenserhalt als Zweck bei Erlassung des neuen Stiftungsrechts kein Selbstzweckproblem ausgemacht. Hätte man irgendeinen Handlungsbedarf bei Stiftungen mit Unternehmenserhalt als Zweck gesehen, wäre zumindest in den Materialien eine Erklärung zu finden. Schliesslich wurde auch das Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks erklärt, und zwar anhand einer Definition der Selbstzweckstiftung. Hätte man ein Anliegen beim Unternehmenserhalt als Zweck gehabt, wäre dieses leicht mit einer Erklärung in den Materialien umzusetzen gewesen. Das gilt umso mehr, als es bereits vor Erlassung des neuen Stiftungsrechts in der Literatur eine Debatte zur Zulässigkeit des Unternehmenserhalts als Zweck gab und einschlägige Judikatur fehlte.19

Es hätte sich also angeboten, mindestens in den Materialien zu erklären, dass es sich beim Unternehmenserhalt als Zweck um einen Selbstzweck handeln könnte, wäre man dieser Ansicht gewesen. Gelegenheit dazu hätte es genug gegeben. Der Erlassung des neuen Stiftungsrechts ging sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf jener des Landtags ein intensiver Meinungsbildungsprozess voran, in denen die verschiedensten Themen zum Teil sehr kontroversiell abgehandelt wurden.20

Dass die Zulässigkeit des Unternehmenserhalts als Zweck bei Erlassung des neuen Stiftungsrechts nicht bezweifelt, ja gar verneint wurde, mag nicht von ungefähr kommen. Man wollte die Attraktivität Liechtensteins als Stiftungsstandort erhalten, namentlich die

Vorzüge der liechtensteinischen Stiftung als Instrument der Vermögensplanung mit grosser Gestaltungsfreiheit für den Stifter21

. Diesem Anspruch hätte eine Beschränkung bei unternehmensbezogenen Anliegen des Stifters, insbe-sondere betreffend den Unternehmenserhalt, kaum genügt. Ohne Not hätte eine solche Beschränkung die Attraktivität Liechtensteins als Stiftungsstandort gemindert, betraf doch die internationale Kritik keineswegs solche Anliegen, sondern vielmehr mangelnde Transparenz bei Begünstigten von Stiftungen und deren Missbrauch zur Steuerhinterziehung.22

4.2. Das Erfordernis betreffend Begünstigte

Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR verlangt vom Stifter, dass er Stiftungszweck sowie Be-günstigte festlegt. Daraus könnte man schliessen, dass eine Stiftung mit welchem Zweck auch immer nur zulässig ist, solange neben dem Zweck auch Begünstigte bestimmt sind. Die Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen zur Förderung bestimmter Unternehmenskulturen, bestimmter Produkte oder wirtschaftlich schwacher Regionen sowie überhaupt zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wäre fraglich. Bei diesen Stiftungen wäre nämlich der Zweck, aber es wären nicht die Begünstig-ten festgelegt.

Ein erster Schritt zur Klärung dieser Frage ist Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 PGR. Da-nach muss die Stiftungsurkunde die Bezeichnung der … Begünstigten oder des Begünstigtenkreises enthalten, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben. Es müssen also nicht jedenfalls neben dem Stiftungszweck Begünstigte festgelegt werden.

Damit ist ein Widerspruch zwischen Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR und Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 PGR erkennbar.23

Dieser Widerspruch klärt sich anhand der Materialien, die auch das seltsame Erfordernis der Festlegung von Zweck und Begünstigten gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR bereinigen. In der Gesetzesvorlage der Regierung fand sich nämlich dieses Erfordernis nicht. Sie enthielt mit Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR lediglich die Legaldefinition der Stiftung als Verbandsperson mit bestimmt bezeichnetem und unmittelbar nach aussen gerichtetem Zweck.24

Der Landtag verabschiedete Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR allerdings nicht in dieser Fassung. Stattdessen wurde in die Legaldefinition die Handlungspflicht des Stifters ein-geflochten, wonach dieser neben dem Zweck auch Begünstigte festlegen muss.25

Im Vorfeld dazu hatte die Regierung die Pflicht zur Festlegung von Begünstigten für bestimmte Fälle als irreführend bezeichnet und – völlig zutreffend – darauf verwiesen, dass es Stiftungen ohne bestimmte Begünstigte gibt, etwa mit dem Zweck, ei-nen bestimmten Park der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.26

Der Landtag begegnete diesem Argument damit, dass auch eine solche Stiftung Begünstigte habe, indem jeder, der Interesse hat, in dem Park der Stiftung flanieren zu gehen, … eben begünstigt sei.27

Mit diesem – völlig zutreffenden – Verständnis des Zwecks hätte der Landtag das Erfordernis der Festlegung von Begünstigten freilich erst gar nicht hinzufügen müssen. Das von der Regierung vorgeschlagene Erfordernis der Festlegung des Zwecks hätte genügt, und dergestalt ist Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR auch auszulegen.28 Damit ist auch der Widerspruch zu Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 PGR ausgeräumt, wonach mit dem Zweck auch die Begünstigten in der Stiftungsurkunde enthalten sind.29

Der Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen zur Förderung bestimmter Unter-nehmenskulturen, bestimmter Produkte oder wirtschaftlich schwacher Regionen so-wie überhaupt zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steht daher das (vermeintli-che) Erfordernis gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR zur Festlegung von Begünstigten nicht entgegen. Unbeschadet dessen würde sich de lege ferenda empfehlen, Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR um dieses Erfordernis zu bereinigen.

Verweise

[1] Statt aller: Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 52; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Wien/Bern 2005, 292ff.; Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, Vaduz 1995, 9f.

[2] In Anlehnung an Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, Vaduz 1995, 14f., der zwischen der Stiftung als Unternehmensträgerin, der Stiftung als Unternehmensbeteiligte und der Stiftung mit sonstigem Unternehmensbezug unterscheidet.

[3] Dafür kann auch eine Minderheitsbeteiligung reichen, sei es über deren Ausstattung mit besonderen Rechten auf Ebene der Kapitalgesellschaft, sei es über syndikatsvertragliche Bindungen auf Ebene der Gesellschafter.

[4] Die Ausführungen unter 2.1. bis 2.3. stehen für Beratungsgespräche, die der Autor über bislang 25 Jahre mit zahlreichen Unternehmern zur Errichtung von Stiftungen führte.

[5] So mag der Wunsch nach Erhalt des Unternehmens, solange dies wirtschaftlich sinnvoll ist, darin einmünden, dass es erst dann veräussert wird, wenn dies wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Ausserdem sind nicht selten die Kriterien unklar, nach denen der Erhalt des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll ist.

[6] Dazu statt aller: Inter Ikea Systems B.V. (Hrsg.), Our Way, 1999, mit kurzer Eigendarstellung der Unternehmensphilosophie; Jungbluth, Die 11 Geheimnisse des Ikea-Erfolgs, Frankfurt a. M. 2006, mit – auch kritischer – Darstellung von Ikea und des Unternehmensgründers Ingvar Kamprad.

[7] Dazu Öffentlichkeitsregister FL-0001.112.640-9; Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, Vaduz 1995, 91; und erst jüngst Bilanz 18/2012, Machtkampf im Möbelhaus, 34, samt Interview mit Ingvar Kamprad über seine Anliegen zu Ikea; Vaterland, Ikea-Gründer geht in Rente, 18.09.2012, 37; Der Spiegel, Ikea – Die Welt-Raumausstatter, 50/2012, 68, wonach die Stiftung durch Kontrolle des Franchise-Geschäfts das Unternehmen von aussen und von innen unangreifbar machen und ihm bislang weit mehr als zwei Milliarden Euro an Steuern und somit an Kosten erspart haben soll, was trotz Polemik als legitim erkannt wird.

[8] Für die Schweiz seien exemplarisch die Wilsdorf Stiftung mit Rolex und die Hoerbiger Stiftung mit dem gleichnamigen Unternehmen genannt, für Deutschland die Robert Bosch Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Siemens Stiftung mit dem jeweils gleichnamigen Unternehmen.

[9] Dafür kann es eine Beteiligung der Stiftung mit Stimmrechtsmehrheit und eine sonstige Beteiligung der Nachkommen geben, aus der diese Gewinnanteile lukrieren können.

[10] Hamilton, The Genetical Evolution of Social Behaviour, in J. Theoret. Biol. (1964) 7, 1.

[11] Wilson, Sociobiology – The New Synthesis, Cambridge Mass. 1975, 547; Dawkins, The Selfish Gene, New York City 1976.

[12] Dawkins, The Selfish Gene, New York City 1976, 123, beschreibt diese Konflikte sowie die Strategien von Eltern und Kindern zu deren Bewältigung als battle of generations, bei der Eltern zwischen elitärer und egalitärer Förderung der Kinder schwanken, die sich wiederum eigennützig Vorteile erschwindeln.

[13] Diese Aussagen gründen auf Beratungsgesprächen, die der Autor über bislang 25 Jahre mit Unternehmern, Künstlern und Sammlern über den Erhalt ihrer Lebenswerke führte, und bedürfen sozialwissenschaftlicher Verifizierung und Quantifizierung.

[14] Mit diesem – wissenschaftlich umstrittenen – Konzept diente alles Geschaffene dazu, die Vervielfältigung des Genoms des Erschaffers zu optimieren (Dawkins, The Extended Phenotype, Oxford 1982), sodass es immer um dessen Nachkommen gehen müsste oder mangels solcher der Erhalt des Geschaffenen kein Anliegen sein dürfte, was sich in der Praxis allerdings nicht bestätigt (dazu: FN 4 und 13).

[15] Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz 2009, 19, verweist zu Recht darauf, dass der Stiftungsbegriff mit Handlungspflichten des Stifters vermischt wird, was die Definition der Stiftung unbeholfen macht.

[16] Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, 42.

[17] Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 08.06.2007, 23; gleichlautend Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, 42, wobei die nachfolgende Stellungnahme der Regierung 85/2008 sich nicht mehr mit der Selbstzweckstiftung befasst.

[18] In der 2. Lesung wurde bezüglich des nach aussen gerichteten Zwecks vollumfänglich der Regierungsvorlage gefolgt und somit auch dem Verständnis der Regierung von der Selbstzweckstiftung im Vernehmlassungsbericht vom 08.06.2007, 23, sowie gleichlautend im Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, 42; dazu Landtags-Protokoll vom 26.06.2008, 1352.

[19] Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein; Vaduz 1995, 40ff.; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Wien/Bern 2005, 292ff.; jeweils mit Abhandlung der einschlägigen Literatur in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland.

[20] Dazu statt aller: Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 08.06.2007, Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, Landtags-Protokoll vom 14.03.2008, Stellungnahme der Regierung 85/2008, Landtags-Protokoll vom 26.06.2008.

[21] Geleitwort des Regierungschefs, in Schauer (Hrsg.): Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009.

[22] Diese Kritik entbrannte besonders vor und zur Zeit der 1. und 2. Lesung im Landtag zum neuen Stiftungsrecht; dazu statt aller: Tagesspiegel, Liechtenstein-Steuerfestung für Reiche – Grösste Steuerfahndung aller Zeiten, 16.02.2008, 10; Neue Zürcher Zeitung, Grossaktion gegen Steuerhinterzieher setzt Finanzplatz Liechtenstein unter Druck, 17.02.2008, 1; Der Spiegel, Gesucht: Staatsfeind Steuersünder, 08/2008, 32; Handelsblatt, USA zwingen Liechtenstein auf Steuer-Linie, 20.02.2008, 6; Frankfurter Rundschau, Liechtenstein – Eine Steueroase vorm Austrocknen, 06.08.2008, 2; Vaterland, Steueraffäre: Druck auf Liechtenstein steigt, 07.08.2008, 1.

[23] Schauer, in Schauer (Hrsg.): Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 3 und Rz 9, sieht ein Spannungsfeld zwischen den beiden Bestimmungen.

[24] Bericht und Antrag der Regierung 13/2008, 147, und zwar ohne die falsch platzierte Handlungspflicht des Stifters.

[25] Landtags-Protokoll 26.06.2008, 1352.

[26] Stellungnahme der Regierung 85/2008, 19.

[27] Landtags-Protokoll 26.06.2008, 1352, mit der diesbezüglichen Wortmeldung der Abgeordneten Renate Wohlwend bei der 2. Lesung in Unterstützung des Vorschlags des Abgeordneten Heinz Vogt bei der 1. Lesung, Landtags-Protokoll 14.03.2008, 238.

[28] Ähnlich Schauer, in Schauer (Hrsg.): Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 1, Rz 9, wonach sich ein wörtliches Verständnis dieser Bestimmung verbieten dürfte und der Stifter nur dann die Begünstigten bezeichnen muss, sofern dies nach Massgabe des Stiftungszwecks erforderlich ist.

[29] Zur Problematik der Aufteilung von Zweck und Begünstigten in der Stiftungsurkunde und in der Stiftungszusatzurkunde Lorenz, in Schauer (Hrsg.): Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Art. 552 § 16 Abs. 1, Rz 4.

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