Fachbeitrag 15.09.2016

Der Stiftungszweck der Unternehmensstiftung (Teil 3)


4.4. Der nach aussen gerichtete Zweck nach österreichischem Stiftungsrecht

5. Liechtenstein als Standort für Unternehmensstiftungen

Literaturverzeichnis

4.4. Der nach aussen gerichtete Zweck nach österreichischem Stiftungsrecht

Das Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks findet sich auch im österreichischen Stiftungsrecht, namentlich im Recht der Privatstiftung gemäss dem Privatstiftungsgesetz (PSG). Im Unterschied zum liechtensteinischen Stiftungsrecht hat es allerdings nicht Eingang in das PSG selbst gefunden. Gemäss § 1 Abs. 1 PSG ist die Privatstiftung ein Rechtsträger zur Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks. Dass dieser Zweck nach aussen gerichtet sein muss, wird sohin nicht verlangt. Indes geschieht dies in den Materialien zum PSG. Gemäss dem Bericht des Justizausschusses betreffend § 1 Abs. 1 PSG muss der Zweck der Privatstiftung unmittelbar nach aussen gerichtet sein, woraus gefolgert wird, dass die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens … kein Zweck im Sinne des Gesetzes ist.78

Es liegt nahe, dass das Erfordernis des nach aussen gerichteten Zwecks gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR in Anlehnung an die Materialien zum PSG formuliert wurde. Nicht umsonst wird in der Literatur darauf verwiesen.79

Für das Verständnis von Art. 552 § Abs. 1 PGR mag daher neben der liechtensteinischen auch die österreichische Literatur hilfreich sein. Für diese Literatur leistet Nowotny einen gewichtigen Beitrag, und zwar durch eine kritische Auseinandersetzung mit zahlreichen Autorenmeinungen und mit einer eigenen Analyse in Form eines Aufsatzes über das Thema.80

So kritisch einige der von Nowotny zitierten Autoren gegenüber der Zulässigkeit der Selbstzweckstiftung sind, fällt doch auf, dass unterschiedlich beurteilt wird, wann der Zweck einer Stiftung nach aussen gerichtet ist und wann nicht. Zum Teil wird logisch unscharf und sogar widersprüchlich beschrieben, was ein nach innen gerichteter Zweck ist, um selbigen als Selbstzweck gleichsam zu tabuisieren.81 Das geschieht auch mit Argumenten, die darüber hinaus gehen, was nach dem Bericht des Justizausschusses betreffend § 1 Abs. 1 PSG geboten ist, und sohin praeter legem sind. Vor allem diese Argumente werden ohne vertiefte Abhandlung von Autor zu Autor gereicht und Mantren gleich wiederholt. Alles in allem kommt es nicht von ungefähr, dass Nowotny eine Mythologisierung des Selbstzweckverbots ausmacht und dieses Verbot mangels gesetzlicher Grundlage ablehnt.82

Während Nowotny das Selbstzweckverbot pointiert als Mythos bezeichnet, ist dieses Verbot für Kuhn ein Gespenst.83

Wie Nowotny übt Kuhn fundierte Kritik daran, wie manche Autoren das Erfordernis des unmittelbar nach aussen gerichteten Zwecks interpretieren. Für den Autor lässt sich ein solcher Zweck nur mit wirklichkeitsfremden und abstrusen Beispielen konstruieren, wie vielleicht mit dem Erhalt einer Kunstsammlung, die niemand mehr je betrachten darf.84 Ansonsten kann sich Kuhn eine unzulässige Selbstzweckstiftung äusserstenfalls vorstellen, wenn der Stiftungszweck bloss in der Erhaltung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung besteht, nicht aber dann, wenn er sich auf die Erhaltung bestimmter Vermögenswerte bezieht.85

Die generelle Ablehnung des Selbstzweckverbots ist für den Unternehmenserhalt als Zweck selbstverständlich nur von Bedeutung, wenn dieser Zweck in der Diktion des Berichts des Justizausschusses als nicht unmittelbar nach aussen gerichtet angesehen wird. Selbst Autoren, die grosszügig auslegen, was beim Zweck einer Stiftung bloss nach innen gerichtet und damit verboten ist, zählen den Unternehmenserhalt nicht dazu. Sie tun dies mehrheitlich und etwas unreflektiert mit dem Argument der Arbeitsplatzsicherung.86

Damit bemühen diese Autoren freilich nur ein Element des Unternehmens. Dieses ist zwar wesensbestimmend, aber genauso wesensbestimmend ist, dass neben den Arbeitnehmer- auch Lieferanten- und Kundenbeziehungen gesichert werden. Die Gewichtung zugunsten eines dieser drei Elemente gefährdet naturgemäss auf Dauer den Erhalt eines Unternehmens in der freien Marktwirtschaft.87 Ausserdem lassen die Autoren unberücksichtigt, dass mit der Arbeitsplatzsicherung als Zweck der Unternehmenserhalt Mittel und nicht Zweck ist. Immerhin aber benennen sie mit der Arbeitsplatzsicherung etwas, das unmittelbar nach aussen gerichtet ist und bejahen so im Ergebnis richtig die Zulässigkeit des Unternehmenserhalts als Zweck.

Torggler lässt es für die Zulässigkeit des Unternehmenserhalts als Zweck denn auch nicht auf die Arbeitsplatzsicherung und deren Aussenwirkung ankommen.88

.Statt dessen fragt dieser Autor, warum die Erhaltung des Lebenswerks eines Stifters, das im erfolgreichen Aufbau eines Unternehmens besteht, nicht schon für sich einen „erlaubten … Zweck“ bilden können soll.89 Torggler vermisst eine schlüssige Antwort auf diese Frage bei den Befürwortern des Selbstzweckverbots und lehnt es unter Berufung auf Nowotny als stark entzauberten Mythos ab.90

Mythen erheben bekanntlich Anspruch auf Wahrheit, freilich ohne ihn je erfüllt zu bekommen. Das spiegelt sich in der Literatur zum Selbstzweckverbot. Die Judikatur bescherte diesem Verbot auch kaum Klärung, geschweige denn Wahrheit. Es gibt nur vereinzelte und überdies keine höchstgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Thema befassen, und dies auch eher am Rand.

So verneinte das OLG Linz die Zulässigkeit einer Stiftung, deren Zweck sich darin erschöpfen würde, Vermögen innerhalb der Stiftung zu akkumulieren, bejahte aber im Übrigen die Zulässigkeit des bekämpften Unterbleibens von Ausschüttungen an Begünstigte.91

Dabei wird immerhin klargestellt, dass Gewinnthesaurierungen und -reinvestitionen zu Lasten von Ausschüttungen in keinen Selbstzweck münden. Sonst lässt sich indes wenig zum Selbstzweckverbot gewinnen, insbesondere die Kontroverse in der Literatur kaum klären. Immerhin bleibt von dieser der Unternehmenserhalt als Zweck weitgehend unbehelligt, erachtet ihn doch die Mehrheit der Autoren im Ergebnis als nach aussen gerichtet, sei es auf die eine, sei es auf eine andere Art. Nur sehr vereinzelt sehen Autoren diesen Zweck ohne Abstriche als ausschliesslich nach innen gerichtet und somit unzulässig.

5. Liechtenstein als Standort für Unternehmensstiftungen

Liechtenstein ist zu klein für die Ansiedlung grosser Industrie- und wohl auch grosser Handelsunternehmen. Solche Unternehmen können indes von Liechtenstein aus kontrolliert werden, und zwar insbesondere durch inländische Holdingstrukturen. Die dafür nötige Sach- und Personalinfrastruktur ist grössenverträglich und schafft in Liechtenstein ökonomischen wie sozialen Mehrwert, wie er anders kaum erzielt werden kann.

Für Holdingstrukturen bietet Liechtenstein eine Reihe von Rechtsträgern, und zwar Gesellschaften in sehr unterschiedlichen Rechtsformen für die untere Ebene sowie die Stiftung und den Trust.92

für die obere Ebene. Für die untere Holdingebene gibt es ein erprobtes Gesellschaftsrecht, das massgeschneiderte Gestaltungen der Gesellschaften in unterschiedlichen Rechtsformen erlaubt. Ausserdem ist ihre inländische Besteuerung im internationalen Vergleich attraktiv. Das gleichermassen notwendige Netz von Doppelbesteuerungsabkommen ist im Aufbau.93 Für die obere Holdingebene gibt es ein erprobtes Stiftungs- und Trustrecht, das massgeschneiderte Gestaltungen dieser Rechtsträger erlaubt.

Bei diesen Gestaltungen kommt es in besonderem Mass auf Rechtssicherheit und Nachhaltigkeit an. So müssen sich der Stifter bei der Stiftung und der Settlor beim Trust darauf verlassen können, dass alles, was sie für die Rechtsträger vorkehren, Bestand hat, und zwar natürlich über ihren Tod hinaus, also ohne ihr weiteres Zutun. Bestand muss vor allem anderen haben, wofür die Rechtsträger geschaffen werden, nämlich deren Zweck. Nur wenn sich Stifter und Settlor dessen sicher sind, werden sie sich für eine Stiftung oder für einen Trust in Liechtenstein entscheiden. Das gilt umso mehr, wenn es um ihr oder ihrer Vorfahren unternehmerisches Lebenswerk geht. Es in die endgültige Kontrolle einer Stiftung oder eines Trusts zu bringen, setzt unbedingtes Vertrauen in die Anerkennung und Verfolgung des den Rechtsträgern vorgegebenen Zwecks voraus.

Dieses Vertrauen will andauernd verdient werden. Dafür bedarf es zunächst der gründlichen Auseinandersetzung mit diesem Zweck, insbesondere mit all dem, was Stifter und Settlor verwirklicht und verfolgt wissen wollen und was nicht. Damit sollte sich auch manche akademische Kontroverse erübrigen, die sich gern an etwas entzündet, was praktisch kaum relevant ist, so etwa der Selbstzweck im Sinn des ausschliesslich nach innen gerichteten Zwecks: er ist nicht nur logisch schwer fassbar, sondern auch kaum je gewollt. Gleichwohl kann die Kontroverse zumindest jene verunsichern, die an die Errichtung einer Unternehmensstiftung in Liechtenstein denken, sind doch die Erwartungen an Rechtssicherheit und Nachhaltigkeit bei dieser Erscheinungsform der Stiftung naturgemäss besonders hoch.

So sollte der Stifter sichergehen können, dass sowohl seine familien- als auch seine unternehmensbezogenen sowie sonstigen Ziele mit der Stiftung verlässlich verfolgt werden und ihr in Liechtenstein der nötige Rechtsschutz zuteil wird. Dieser bestimmt sich natürlich durch das Gesetz und massgeblich durch dessen Auslegung in der Judikatur und Literatur. Letztere setzt sich gern mit den unternehmensbezogenen Zielen auseinander, insbesondere mit dem Unternehmenserhalt als Zweck, und zwar einigermassen kontroversiell. Die vorliegende Arbeit möge diese Kontroverse bereinigen und die Zulässigkeit des Unternehmenserhalts als Zweck aufzeigen. Weiters möge die Arbeit Orientierung bei der richtigen Bestimmung und Formulierung des Zwecks einer Unternehmensstiftung geben.

Literaturverzeichnis

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Kummer Max, Die Unternehmung diesseits und jenseits der Mauer, ZBJV 11/1977, 482.
Landtag des Fürstentums Liechtenstein: Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 25./26./27. Juni 2008, Teil 2.
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Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts aufgeworfenen Fragen, 85/2008.
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Vaterland, Ikea-Gründer geht in Rente, 18.09.2012, 37.
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Verweise

[78] Bericht des Justizausschusses, abgedruckt in Doralt / Nowotny / Kalss, Privatstiftungsgesetz (PSG), Wien 1995, Anhang II.

[79] Arnold / Ludwig, Stiftungshandbuch – Stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen – Österreich und Liechtenstein, Wien 2010, 246, mit Verweis auf Nowotny, Zum Mythos des Verbots der Selbstzweckstiftung, ZfS 2006, 4.

[80] Nowotny, Zum Mythos des Verbots der Selbstzweckstiftung, ZfS 2006, 4.

[81] Nowotny, Zum Mythos des Verbots der Selbstzweckstiftung, ZfS 2006, 6.

[82] Nowotny, Zum Mythos des Verbots der Selbstzweckstiftung, ZfS 2006, 12, wobei für den Autor ein verbotener Bereich – wenn überhaupt – nur in äusserst engen Grenzen ersichtlich ist, die in der Praxis aber keine Rolle spielen, und dafür § 1 Abs. 2 PSG wörtlich, historisch, systematisch und teleologisch ausgelegt.

[83] Kuhn, Überlegungen zum Gespenst der Selbstzweckstiftung, in: Eiselsberg (Hrsg.), Jahrbuch Stiftungsrecht 2007, Wien 2007, 79.

[84] Kuhn, Überlegungen zum Gespenst der Selbstzweckstiftung, in: Eiselsberg (Hrsg.), Jahrbuch Stiftungsrecht 2007, Wien 2007, 82.

[85] Kuhn, Überlegungen zum Gespenst der Selbstzweckstiftung, in: Eiselsberg (Hrsg.), Jahrbuch Stiftungsrecht 2007, Wien 2007, 82.

[86] Nowotny, Zum Mythos des Verbots der Selbstzweckstiftung, ZfS 2006, 6.

[87] Anders läge nur der theoretische Fall einer Stiftung mit unbegrenzten Reserven zur dauerhaften Subventionierung des Unternehmens.

[88] Torggler, Rezension zu Krejci, Die Aktiengesellschaft als Stifter, Wien 2004, JBl 2006, 812.

[89] Torggler, Rezension zu Krejci, Die Aktiengesellschaft als Stifter, Wien 2004, JBl 2006, 812.

[90] Torggler, Rezension zu Krejci, Die Aktiengesellschaft als Stifter, Wien 2004, JBl 2006, 813.

[91] OLG Linz 13.01.2010, 6 R 195/09b, ZfS 2010, 21.

[92] Statt aller: Schurr, Der liechtensteinische Trust als alternatives Gestaltungselement zur Stiftung, in Schurr (Hrsg.): Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht – Anwendung, Auslegung und Alternativen, Zürich/Basel/Genf 2012, 133, samt Verweisen.

[93] Bis 2010 gab es nur mit Österreich und (mit beschränktem Regelungsbereich) der Schweiz Abkommen. Seit 2010 wurden Abkommen mit Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg, Hong Kong, Uruguay und (wohl von geringer praktischer Bedeutung) San Marino abgeschlossen. Rund 20 weitere Abkommen sind in Verhandlung; dazu Vaterland, Auf Zeit spielen bringt nichts, 13.12.2012, 7. Daneben wurden zahlreiche Informationsabkommen abgeschlossen, unter anderem mit Australien, Japan, den Niederlanden, Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten, welche zusätzlich zur EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins das Land quasi als Nebenwirkung vor Diskriminierung wegen mangelnder Transparenz schützen.

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