Ein zivil- und steuerrechtlicher Überblick
Mag. iur. Rainer Sprenger
Juristischer Mitarbeiter der Kanzlei Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Schaan, Fürstentum Liechtenstein
Grundlegendes
Neben anderen Jurisdiktionen ermöglicht auch der liechtensteinische Gesetzgeber die Errichtung einer Stiftung, die einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck verfolgt. Bei einer Stiftung handelt es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständiges Zweckvermögen, welches als juristische Person durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten bestimmt bezeichneten, hier den gemeinnützigen Stiftungszweck, sowie die Begünstigten fest.
Die gemeinnützige Stiftung erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in das liechtensteinische Handelsregister.
Die Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung erfolgt durch den Stiftungsrat, welcher aus mindestens zwei Personen bestehen muss. Der Stifter selber könnte ein solches Mandat innehaben.
Der Gemeinnützigkeitsbegriff
Unter dem Begriff «gemeinnützig» oder «wohltätig» ist die Förderung der Allgemeinheit zu verstehen. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen, sittlichen, sozialen, sportlichen oder ökologischen Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechtes
Neben weiteren Voraussetzungen für die Errichtung bedarf es der Vermögenswidmung. Um eine gemeinnützige Stiftung zu errichten ist es dabei nicht notwendig, sofort, dh. im Sinne einer «Einmalzahlung», eine Vermögenszuwendung in beträchtlicher Höhe vorzunehmen. Der liechtensteinische Gesetzgeber sieht für die Errichtung der Stiftung lediglich die Widmung eines Mindestkapitals von CHF 30‘000.00 vor. Der Stifter kann sich statutarisch vorbehalten, dass weitere Zuwendungen von sich oder von Dritten, beispielsweise durch eine Spende, an die Stiftung erfolgen können.
Eine weitere Besonderheit im liechtensteinischen Stiftungsrecht liegt darin, dass die Gestaltung der Stiftungsstatuten zugelassen wird. Der Stifter kann sich beispielsweise das Recht des Widerrufes der Stiftungserrichtung und/oder das Recht der Statutenänderung statutarisch vorbehalten. Ist dem so, so erstarrt das, was in den Statuten normiert wurde, mit dem Tod des Stifters. Mit anderen Worten, erst zum Zeitpunkt des Wegfalls dieser vorbehaltenen Rechte handelt es sich bei der gemeinnützigen Stiftung um ein für alle Mal verbindlich festgelegtes rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen [Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, m.w.V.].
Der Stifter kann statutarisch nicht nur bestimmen, dass ein Teil des Stiftungsvermögens nicht nur für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, sondern es besteht unter anderem auch die Möglichkeit, dass beispielsweise in den Statuten normiert wird, dass die als privatnützig errichtete Familienstiftung bei Eintritt einer Bedingung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt wird. Möchte somit der Stifter, dass nach seinem Tod oder zu jenem Zeitpunkt, an welchem seine Kinder erwachsen sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht haben, dass das Stiftungsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden soll, so ist dies durch entsprechende Normierung in den Statuten möglich.
Ferner lässt das liechtensteinische Stiftungsrecht zu, dass nur sogenannte «Ermessensbegünstige» bestimmt werden. Dabei handelt es sich um Begünstigte, die ohne Beschlussfassung des Stiftungsrates keinen Rechtsanspruch auf eine Vermögensausschüttung haben. Der Stifter legt somit den Kreis der Begünstigen fest und deren mögliche Begünstigung liegt im Ermessen des Stiftungsrates oder einer dazu berufenen Stelle.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die gemeinnützige Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde steht. Dadurch wird gewährleistet, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwaltet und verwendet wird. Ist dem nicht so, kann über Antrag beim Fürstlichen Landgericht beispielsweise eine Abberufung der Stiftungsorgane beantragt werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stiftungsaufsichtsbehörde umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte. Des Weiteren ist es zwingend, dass für jede gemeinnützige Stiftung eine Revisionsstelle bestellt wird. Diese überprüft jährlich, ob das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwaltet und verwendet wird und legt einen entsprechenden Bericht nicht nur dem Stiftungsrat sondern auch der Stiftungsaufsichtsbehörde vor. Durch diese gesetzlichen Massnahmen wird also gewährleistet, dass das Vermögen von gemeinnützigen Stiftungen zweckentsprechend verwendet wird.
Darüber hinaus hat der Stifter auch die Möglichkeit ein weiteres Organ zu bestellen. Diesem Organ kann neben der Überwachung der Stiftungsverwaltung und Wahrung des Stiftungszwecks beispielsweise auch die Aufgabe übertragen werden, festzustellen, an wen Ausschüttungen vorgenommen werden sollen.
Im Gegensatz zu anderen Jurisdiktionen erlaubt es der liechtensteinische Gesetzgeber, dass auch Stiftungsräte von gemeinnützigen Stiftungen für ihr Stiftungsratsmandat honoriert werden. Werden diese Mitglieder des Stiftungsrats jedoch unentgeltlich tätig, so kann auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Ob allenfalls eine Haftung besteht, wird nach den «Business Judgement Rules» bestimmt. Der Stiftungsrat darf sich bei seinen Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und darf annehmen, dass er auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung handelt.
Steuerrechtliche Betrachtung
Das soeben Erwähnte betrifft aber nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Ausgestaltung von liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützige Stiftungen sind jedoch auch steuerprivilegiert. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerprivilegierung wird vorausgesetzt, dass der gemeinnützige Zweck ausschliesslich und unwiderruflich ist, dass ein allfälliges Änderungsrecht innerhalb der Grenzen der Gemeinnützigkeit liegt, dass der gemeinnützige Zweck tatsächlich verfolgt wird und nicht bloss eine Vermögensverwaltung betrieben wird sowie, dass sich die Honorare und Vergütungen für die Stiftungsratsmitglieder in einem angemessenen Rahmen unter Berücksichtigung von Aufgaben, Funktionen und zeitlichem Aufwand etc. bewegen.
Zudem wird vorausgesetzt, dass für den Fall der Auflösung der gemeinnützigen Stiftung das restliche Vermögen dem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. Das Vermögen darf demnach nicht an den Stifter zurückfallen. Ob dies so ist, wird von der Steuerverwaltung überprüft.
Sind aber diese steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Stiftung an sich auf Antrag von der Ertragssteuer, Grundstücksgewinnsteuer sowie Gründungsabgabe befreit. Ferner entfällt bei der Vermögenswidmung einer natürlichen Person als Stifter auf die gemeinnützige Stiftung die 3.5 %ige Widmungssteuer.
Grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit
Will die gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Liechtenstein nicht nur innerhalb den Grenzen von Liechtenstein sondern länderübergreifend gemeinnützig und wohltätig sein, oder sollen allenfalls auch Zuwidmungen, sprich Spenden vom Ausland an die liechtensteinische Stiftung erfolgen, sollte die in Liechtenstein als gemeinnützig anerkannte Stiftung auch im Ausland den Gemeinnützigkeitsbegriff erfüllen. Denn es obliegt grundsätzlich dem ausländischen Staat, der liechtensteinischen Stiftung die Gemeinnützigkeit anzuerkennen. Dies wird anhand der nationalen Bestimmungen geprüft. Ist dem so, so unterliegt eine Ausschüttung von oder eine Zuwendung an die gemeinnützige liechtensteinische Stiftung den nationalen Besteuerungsregeln.
Den EWR/EU-Raum betreffend hat der EuGH in der Rechtsache C -318/07 zum Urteil «Persche» und in der Rechtssache C- 386/04 zum Urteil «Stauffer» zusammenfassend und hier wesentlich festgehalten, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung und somit die Gewährung von steuerlichen Begünstigen prüfen können. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so haben diese Stiftungen das Recht auf Gleichbehandlung, ungeachtet dessen, ob die Stiftung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Eine steuerrechtliche Begünstigung für eine Zuwendung eines in Deutschland ansässigen Spenders an eine gemeinnützige liechtensteinische Stiftung müsste folglich nach dem deutschen Steuerrecht beurteilt werden.
Dem soeben Erwähnten bleibt die Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vorbehalten.
Disclaimer
Dieser Artikel soll einen Überblick des liechtensteinischen Stiftungsrechtes vermitteln. Es handelt sich nicht um einen juristischen und/oder steuerrechtlichen Rat. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Exaktheit besteht nicht. Haftungsansprüche werden ausgeschlossen.