Fachbeitrag 19.10.2010

Der sogenannte Pflichtteil nach deutschem Erbrecht mit Beispielen


Im deutschen Erbrecht besteht der Grundsatz, dass der Erblasser in seinen letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) über sein Vermögen frei verfügen kann. D. h. er soll frei entscheiden können, wer, mit welcher Quote und unter welchen sonstigen Anordnungen nach seinem Tode am Vermögen partizipieren soll. Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der „Privatautonomie“. Allerdings werden von dieser sog. Testierfreiheit im deutschen Erbrecht Ausnahmen gemacht.

Die Pflichtteilsansprüche sollen sicherstellen, dass bestimmte nahe Angehörige unter keinen Umständen „leer ausgehen“. Die geschützten Pflichtteilsberechtigten sind in erster Linie der Ehegatte (bzw. der eingetragene Lebenspartner), die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) und unter Umständen die Eltern. Die Eltern sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Pflichtteilsberechtigt sind also solche Angehörige, die u.U. zu Lebzeiten des Erblassers Unterhaltsansprüche geltend machen können.

Was bedeuten diese Pflichtteilsansprüche in praktischer Sicht ?

  • Hat der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen in seinem Testament überhaupt nicht bedacht, so ist dieser enterbt, kann jedoch gegenüber dem Erben bzw. den Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser besteht in der Regel aus einem Geldanspruch, der gegenüber dem bzw. den Erben geltend gemacht wird.
  • Während der Erbe bzw. die Miterben den gesamten Nachlass gemeinsam in Besitz nehmen und verwalten und am Ende untereinander aufteilen, bleibt dieser Pflichtteilsberechtigte „außen vor“. Es stehen ihm keinerlei Mitsprache- oder Verwaltungsrechte in Bezug auf den Nachlass zu und er ist auf seinen Geldanspruch beschränkt.
  • Alternativ ist es möglich, dass schon in dem Testament der Erblasser regelt, dass ein bestimmter gesetzlicher Erbe lediglich in Höhe seines Pflichtteilsanspruches berufen wird – sei es als Miterbe mit einer niedrigeren Quote – oder sei es in der Form, dass ihm in Höhe des Pflichtteilsanspruches ein Vermächtnis zusteht.

 Wie wird der Wert des Pflichtteilsanspruches berechnet ?

Der Wert des Pflichtteilsanspruches beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsberechtigte soll also die Hälfte dessen bekommen, was er nach dem Gesetz erhalten hätte, wenn der Erblasser kein Testament aufgesetzt hätte.

Beispiel: Stünde beispielsweise einem Abkömmling gemäß gesetzlicher Erbquote neben der überlebenden Ehefrau des Erblassers die andere Hälfte des Nachlasses zu, so beträgt sein Pflichtteilsanspruch lediglich die Hälfte dieser Hälfte, also ein Viertel des Nachlasses. Die Auswirkungen der Enterbung bzw. der Ausstattung lediglich mit dem Pflichtteilsanspruch sind also groß: Zum einen steht dem insofern zurückgesetzten Angehörigen wertmäßig weniger zu, als er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Zum anderen wird er in der Regel gar nicht der Erbengemeinschaft angehören und somit an der eigentlichen Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses nicht beteiligt sein. Gerade letzteres führt häufig dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte relativ uninformiert ist über den Wert, die Zusammensetzung und den Zustand der Erbschaft. Wenn ihm beispielsweise ein Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels zusteht, dann kann er dieses nur dann exakt beziffern und geltend machen, wenn ihm der Wert des gesamten Nachlasses bekannt ist. Dies schafft häufig Streitpotential und führt im ersten Schritt dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte über den Wert des Nachlasses Auskunft verlangt, notfalls per Klage. Der vollkommene Entzug des Pflichtteiles ist im Übrigen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände möglich, z.B. wenn sich der Abkömmling einer körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig gemacht hat.

 Welches sind Gründe für die Einsetzung nur auf den Pflichtteil ?

  • In manchen Fällen mögen sie damit begründet sein, dass aus Sicht des Erblassers der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr „verdient hat“, weil es z.B. an dem sonst üblichen Näheverhältnis gefehlt hat und weil sich der pflichtteilsberechtigte Abkömmling von der Familie abgewendet hat.
  • Ein anderer Grund liegt häufig darin, dass der Erblasser mehrere Ehen bzw. Beziehungen eingegangen war und es neben dem Ehegatten aus der letzten Beziehung noch Abkömmlinge aus früheren Beziehungen gibt. In diesen Fällen befürchtet der Erblasser einen Streit innerhalb der Auseinandersetzung des Erbes, wenn er den letzten Ehegatten und die Abkömmlinge aus früheren Beziehungen gemeinsam zu Miterben einsetzt. Dann mag er es vorziehen, dass der letzte Ehegatte Alleinerbe wird und Abkömmlinge aus früheren Beziehungen lediglich ihren Pflichtteilsanspruchgeltend machen können.
  • Von geradezu existenzieller Bedeutung ist das Pflichtteilsrecht, wenn es um die Vererbung unternehmerisch gebundenen Vermögens geht. In solchen Fällen stellt das zu vererbende Unternehmen den überwiegenden Teil des Wertes der Erbschaft dar und der Erblasser möchte das Unternehmen insgesamt nur einem Erben zukommen lassen.

 Für eine der gesetzlichen Erbfolge entsprechende finanzielle Abfindung mag es dann nicht ausreichend Liquidität oder andere Vermögensgegenstände geben, so dass aus diesem wirtschaftlichen Zwang heraus der oder die anderen Miterben deutlich weniger erhalten müssen. 

Zwei Beispiele mögen die Problematik des Pflichtteils besser verständlich machen:

 Beispiel 1: Die Erblasserin Erna Ende hinterlässt ein Vermögen in Werte von € 500.000, das sich im Wesentlichen aus einer Immobilie (Wert: € 300.000) und Geld- bzw. Finanzvermögen (Wert: € 200.000-) zusammensetzt. Der Sohn aus erster Ehe hat sich von dem Vater losgesagt, der zwischenzeitlich in zweiter Ehe glücklich verheiratet ist. Der Erblasser beabsichtigt, seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen. Sofern er entsprechend testamentarisch verfügt und in seinem Testament seinen Sohn aus erster Ehe nicht berücksichtigt, kann dieser den Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches geltend machen. Wir unterstellen, dass der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Dem enterbten Sohn stünde nach dem Gesetz ein Erbteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses zu. Sein Pflichtteilsanspruch ist somit ein 1/4. Ohne dass er in dem Testament in irgendeiner Weise berufen ist, kann er also gegenüber der Ehefrau des Erblassers einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 125.000 (= ¼ von € 500.000) geltend machen. Die überlebende Ehefrau wird diesen Betrag im Zweifel aus der Liquidität (Finanzvermögen von € 200.000) aufbringen.

Beispiel 2: Im vorangegangenen Beispiel hat der Erblasser zu Lebzeiten und in Vorahnung der späteren Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen des Sohnes aus erster Ehe die € 200.000 kurz vor seinem Tod an seine Frau „rübergeschoben“, d.h. verschenkt. Die überlebende Ehegattin ignoriert die Pflichtteilsansprüche des Sohnes und wendet ein, „sie hätte ja nur das Haus“. Was wird der Sohn tun? Der Sohn wird den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB verlangen, da er nicht hinnehmen muss, dass zu seinen Lasten – d.h. für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils – die Schenkung in Höhe von € 200.000 vor dem Erbfall unberücksichtigt bleibt. Die € 200.000 sind also bei der Berechnung seines Viertels auf den Wert des Nachlasses hinzuzurechnen, so dass ihm wiederum € 125.000 zustehen. Allerdings ist für Erbfälle seit dem 1.1.2010 in Bezug auf den Wert der ausgleichungspflichtigen Schenkung eine sog. „Abschmelzung“ der Anrechnungspflicht in Abhängigkeit des Zeitraumes zwischen deren Vollzug und dem späteren Zeitpunkt des Erbfalles vorzunehmen. Liegen zwischen der Schenkung und dem Eintritt des Erbfalles mehr als 10 Jahre, so bleibt diese zu Lasten des dadurch benachteiligten Pflichtteilsberechtigten unberücksichtigt.

Wer sein Erbe mit Vernunft und Weitblick ordnen möchte, ist daher gut beraten, die Problematik der Pflichtteilsansprüche nicht außer Acht zu lassen und ggf. bei der Abfassung des Testamentes den Rat eines Experten einzuholen, zumal der Gesetzgeber zum 1. Januar 2010 einige Modifikationen des heute geltenden Pflichtteilsrechts eingeführt hat.

 Rechtsanwalt Dr. Matthias Baus, Executive MBA, Hamburg (Stand: Oktober 2010)

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.725 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.