Fachbeitrag 11.04.2011

Der Polizist und der Revolver im Schrank


Ein Polizeibeamter hat sich vor dem Amtsgericht verantworten müssen, weil er einen abgegebenen Revolver seit fast zehn Jahren in seinem Stahlfach aufbewahrte. Angeblich unwissentlich. Doch wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Dieser Lebensweisheit konnte sich schließlich auch die Strafrichterin in ihrer Urteilsbegründung nicht entziehen. Nach der Beweisaufnahme, bei der fünf Beamte der Polizeiinspektion gehört wurden, sprach die Richterin den 50-Jährigen vom Vorwurf des vorsätzlich unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe frei.

Der Revolver, für den der Mann nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hatte, “schlummerte” unbemerkt seit fast zehn Jahren in seinem mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen vollgestopften Stahlfach in der PI. Er hatte ihn schlichtweg vergessen. Das war nicht alles. Auch eine Schreckschusspistole wurde gefunden. Deren Herkunft blieb allerdings im Dunkeln. Gegen den Strafbefehl hatte der Angeklagte Einspruch eingelegt.

Den Revolver hatten einst zwei Heranwachsende bei dem Polizeibeamten abgegeben, die ihn im Auwald gefunden hatten. Die verdreckte Waffe brachte der Angeklagte mit einem Kollegen zum Reinigen  zur Bereitschaftspolizei, da weder Marke noch Nummer erkennbar gewesen seien.

Daran konnte sich der Kollege aber nicht mehr erinnern. Anschließend habe er noch bei der Waffenbehörde angerufen, ob der Revolver registriert sei. Und dann verschwand die Waffe im Stahlfach. Dennoch hätte er unverzüglich über die jeweiligen Behörden bis hin zum Landeskriminalamt weitergeleitet werden müssen. “Über jeden Waffenfund wird ein Eintrag gemacht. Grundsätzlich müssen Waffen in den Waffenschrank oder in das Stahlfach”, erklärte der Inspektionsleiter. Kritisch merkte er an, dass gleich zwei Waffen vorhanden waren. Zudem sei kein Eintrag, keine Vorgangsnummer gefunden worden. Mehr oder weniger durch Zufall wurden die beiden Waffen überhaupt entdeckt. Die Durchsuchung zuhause wurde jedenfalls durch einen privaten Disput mit der Ehefrau ausgelöst. Dabei wurden zudem noch die fünf persönlichen, in einem Tresor verschlossenen Jagdwaffen des Jägers sichergestellt.

Überzeugt gab sich der Staatsanwalt , dass es sich hier um einen Verstoß gegen das Waffenrecht handele, wobei er zahlreiche Fakten ins Feld führte. Sein Antrag: 60 Tagessätze zu je 40 Euro.

Sein Mandant hätte ohne weiteres die Chance gehabt, die Waffe zu legalisieren, meinte indes der Verteidiger. Die Kleinkalibrige wäre für den Jäger eh nichts gewesen. Sicher, es war keine dienstliche Ruhmestat, aber er wollte – neu auf der Dienststelle – gute Arbeit leisten.

“Ich habe mir viele Gedanken über die Motivation des Angeklagten gemacht. Er hatte eigene und dienstliche Waffen. Warum hätte er das also tun sollen? Kein Mensch ist vor Fehlern gefeit. Im Zweifel für den Angeklagten”, sagte die Richterin. Das hieß: Freispruch.

Anmerkung:

Auch hier ist nach der geltenden Rechtslage ganz klar der Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes erfüllt.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung wird die zuständige Waffenbehörde auf jeden Fall waffenrechtliche Schritte gegen den Jäger und Waffenbesitzer einleiten.

Verstöße gegen das Waffenrecht führen in aller Regel zu Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, sodaß der Polizeibeamte, ganz abgesehen von disziplinarrechtlichen Konsequenzen, auch mit dem Entzug seines Jagdscheins und seiner Waffenbesitzkarte zwingend rechnen muß!

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Rechtsanwalt
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