Fachbeitrag 18.07.2013

Der neue gesetzliche Rahmen der Mediation in Frankreich und in Deutschland


Friedrich Niggemann

Avocat/Rechtsanwalt

Alérion Avocats

Erschienen in CONTACT Nr. 2/2013 

1.      Die europäische Richtlinie  2008/53 über die Mediation

Mit der europäischen Richtlinie 2008/53 (die « Richtlinie ») hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedsstaaten dazu verpflichte, im Bereich der Mediation gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Richtlinie betrifft grenzüberschreitende Streitigkeiten im Bereich des Zivil- und Handelsrechts (Art. 1 Abs. 2). Die nationale Gesetzgebung muss Bestimmungen enthalten über die Förderung dieser alternativen  Methode der Streitbeilegung (Art. 4.1) und über die Qualität der Mediation (Art. 4.2), ihre Vertraulichkeit ( Art. 7)  und die Möglichkeitenvorsehen, eine im Anschluss an ein Mediationsverfahren getroffene Vereinbarung vollstreckbar zu erklären (Art. 6). Diese Elemente werden durch Art. 8 vervollständigt, wonach ein Mediationsversuch die Verjährung unterbricht oder ihren Lauf hindert. Die Richtline war bis zum 21. Mai 2011 in das nationale Recht umzusetzen.

Sowohl der französische als auch der deutsche Gesetzgeber haben nunmehr die Richtlinie in ihr nationales Recht umgesetzt. Es ist deshalb von Interesse, die neuen Vorschriften darzustellen und zu vergleichen.

2.      Die Umsetzung im französischen Recht

2.1   Die verschiedenen gesetzgeberischen Maßnahmen

Mit Ordonance Nr. 2011-10540 vom 16 November 2011 und mittels Décret Nr. 2012-66 vom 20. Januar 2012 hat der französische Gesetzgeber eine komplette Regelung der Mediation geschaffen. Die gesetzgeberischen Maßnahmen finden ihre Grundlage allerdings nicht nur in der Richtlinie, sondern auch im „Guinchard Bericht“ vom Oktober 2010, der zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens der französischen Justiz vorschlug.

Bereits vor der Erstellung des Guinchard Berichtes hatte der französische Gesetzgeber eine der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie ins französische Recht übernommen. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008, mit dem das Verjährungsrecht allgemein reformiert wurde, ist Art. 2238 in den Code civil eingefügt worden. Danach wird mit dem Tage, an dem, nach Auftreten einer Streitigkeit,  die Parteien vereinbaren, eine Mediations- oder Schlichtung durchzuführen, oder, wenn diese Vereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen wird, mit dem Tage, an dem die erste Sitzung der Mediation oder der Schlichtung stattfindet, der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.

Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Ende der Maßnahme erneut für eine Mindestfrist von sechs Monaten zu laufen.

Der Guinchard Bericht empfahl einen systematischeren Einsatz der Mediation um die Justiz zu entlasten.  In diesem Sinne erging zunächst des Décret Nr. 2010-1165 vom 1. Oktober 2010, mit dem die Art. 129-1 bis 129-5 in die französische Zivilprozessordnung eingefügt wurden. Sie enthalten Bestimmungen über die Durchführung einer Mediation durch einen “conciliateur de justice”. Mit Gesetz vom 22. Dezember 2010 wurden die Art. 2062 bis 2068 über die “Convention de procédure participative” in den Code civil eingefügt. Hinzu kommen die beiden zu Anfang dieses Beitrages zitierten Gesetze, mit denen diese letztgenannten Maßnahmen vervollständigt wurden und die Richtlinie ins französische Recht umgesetzt wurde.

Um die so recht komplex erscheinende Materie etwas besser zu strukturieren, sei  vorangeschickt, dass die alternative Streitbeilegung im Prinzip drei verschiedene Wege beschreiten kann: Wenn bereits ein Rechtsstreit vor einem Gericht anhängig ist, kann die Schlichtung entweder vom Richter selbst durchgeführt werden (“gerichtliche Mediation,”mediation  judiciaire”) oder durch einen vom Richter ernannten Schlichter, sog. “gerichtsnahe Schlichtung”, „conciliation délégué“.  Die dritte Methode ist die “conciliation extrajudiciaire”, d. h. die   vor oder unabhängig von einem anhängigen Gerichtsverfahren durchgeführte Schlichtung.

2.2  Der Inhalt der gesetzlichen Maßnahmen

Was die Begriffe “Schlichtung” oder “Mediation” angeht, so werden sie sowohl in der Richtlinie als auch vom französischen Gesetzgeber ohne Unterschied benutzt. Wenn die Ordonnance vom 16. November 2011 in Übereinstimmung mit der Richtlinie den Begriff “Mediation” verwendet, verschmelzt das Décret vom 20. Januar 2012 die Begriffe “Schlichtung/conciliation” und Mediation. So definiert Art. 1530 des fünften Buches des CPC die “mediation” und die “conciliation conventionelle” in gleicher Art und Weise mit den folgenden Worten:

“Unter Mediation und „conciliation conventionelle versteht man  …  jedes strukturierte Verfahren, mit dem zwei oder mehrere Parteien versuchen, außerhalb eines Gerichtsverfahrens ihre Streitigkeit auf einvernehmlichem Wege zu lösen. Sie bedienen sich dazu der Hilfe einer dritten Person, die sie ausgewählt haben, und die ihre Aufgabe unabhängig, mit Sachverstand und Sorgfalt durchführt“.

Die beiden Gesetzestexte vom 16. November 201 und 20. Januar 2011 versteht man am besten, wenn man dem Aufbau der Texte folgt.

Die Ordonnance vom 16. November beschränkt sich darauf, die Grundzüge der Mediation wie sie in der Richtlinie vorgegeben sind, ins französische Recht zu übertragen. Sie werden als Art. 21 bis 21-5 in das Gesetz vom 8. Februar 1995 über die Gerichtsordnung der Zivil-, Straf und Verwaltungsgerichtsbarkeit eingearbeitet.

Folgendes ist in diesen Artikeln geregelt:

  • Der Mediator hat seine Aufgabe unparteiisch, mit Sachverstand und Sorgfalt zu erledigen (Art. 21-2);          
  • Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Parteien unterliegt der Mediator einer Vertraulichkeitsverpflichtung. In diesem Sinne können die Schriftstücke, die im Rahmen einer Mediation erstellt werden, in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren  nicht verwendet werden (Art. 21-3). Der Text sieht allerdings drei Ausnahmen von diesem Verbot vor:
  • Zwingende Gründe des ordre public im Zusammenhang mit (1) den übergeordneten Interessen des Kindes, (2) die physische oder psychische Unverletzlichkeit der Person und (3) wenn die Tatsache der sich aus der Mediation ergebenden Einigung oder die Offenlegung ihres Inhalts für seine Vollstreckung erforderlich ist.
  • Die Vereinbarung, die im Anschluss an eine Mediation geschlossen wurde, darf nicht in Rechte eingreifen, über die die Partei nicht frei verfügen kann (Art. 21-4);
  • Die Vereinbarung unterliegt der “homologation”, d.h. der Prüfung und Genehmigung durch den Richter, der sie zu einem vollstreckbaren Titel macht (Art. 21-5);

Der wesentliche Inhalt der neuen Regelung findet sich allerdings im Décret vom 20. Januar 2012, der in die französische Zivilprozessordnung “CPC” ein neues fünftes Buch einfügt, das sich im Anschluss an das vierte Buch über die Schiedsgerichtsbarkeit befindet. Unter Außerachtlassung der Bereiche des Landwirtschafts- und Sozial/Arbeitsrechts behandelt das fünfte Buch des CPC drei Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung:  

  • Die “Mediation” und die “conciliation conventionelle” (Art. 1530 bis 1541 CPC) ;beide werden jedoch zusammen behandelt;
  • Die “procedure participative” (Art. 1542 bis 1564).

Der dritte Titel des fünften Buches enthält die Vorschriften über die Bestätigung der getroffenen Vereinbarung.

2.3  Die Mediation und die “conciliation menée par un conciliateur de justice””

Der erste Titel enthält ein Kapitel über die „mediation“ (Art. 1532 bis 1535) und ein zweites über die “conciliation conventionelle” (Art. 1536 bis 1541).

Die Vorschriften über die  “mediation conventionelle” sehen vor, daß der Schlichter (“médiateur”) eine natürliche oder juristische Person sein kann. Im letzteren Falle bestimmt die Schlichtungsstelle die natürliche Person; dieser Ernennung müssen die Parteien zustimmen. Der Schlichter muss einen einwandfreien Leumund haben (er darf nicht vorbestraft sein und über alle seine Bürgerechte verfügen) und eine ausreichende Qualifizierung in angesichts der Art der Streitigkeit  nachweisen können.  Diese Befähigung kann sich auch einer Schulung oder aus einschlägigen Erfahrungen in dieser Materie ergeben.

Die sich aus der Schlichtung ergebende Vereinbarung kann dem Richter mit dem Ziel der Genehmigung und Vollstreckbarkeitserklärung (“homologation”) entweder von allen Parteien oder von einer von ihnen mit Zustimmung der anderen vorgelegt werden (Art. 1534 CPC).

Der letzte Artikel (Art. 1535) dieses Kapitels behandelt die Vollstreckung in Frankreich von Vereinbarungen, die infolge einer Schlichtung zustande gekommen sind und die in einem anderen Land der EU für vollstreckbar erklärt worden sind. Eine solche im EU Ausland für vollstreckbar erklärte Vereinbarung wird in Frankreich nach dem bereits existierenden Verfahren über die Vollstreckung von Titeln aus anderen Ländern der EU vollstreckt (Art. 509-2  bis Art. 509-7 CPC).

Das zweite Kapitel behandelt die unter der Ägide eines “conciliateur de justice » durchgeführte Schlichtung. Sie ist wie die Mediation ein gerichtsunabhängiges Verfahren; es kann von den Parteien  vor einem Rechtsstreit eingeleitet und durchgeführt werden und bedarf nicht der Einschaltung eines oder der Einleitung durch einen Richter.

Sie unterscheidet sich von der “mediation conventionelle” durch die Person  des Schlichters. Dieser muss ein “conciliateur de justice » sein; dazu wird eine Person ernannt, wenn sie die  Voraussetzungen des Décret vom  20. März 1978 über den „conciliateur de justice“ erfüllt. Ihm stehen im Verlauf der Schlichtung bestimmte Befugnisse zu, die der « normale « Schlichter nicht hat. Er kann die Parteien vorladen, eine Ortsbesichtigung vornehmen und einen zusätzlichen « conciliateur de justice » ernennen. Diese Befugnisse sind allerdings dadurch eingeschränkt, als sie die Zustimmung der Parteien voraussetzen.

Kommt es im Anschluss an diese Schlichtung zu einer Einigung, kann diese natürlich von den Parteien schriftlich niederlegt werden. Zusätzlich sieht das Gesetz einen vom „conciliateur“ abgefassten „constat“ vor. Dieser ist verpflichtend, wenn eine Partei auf ein Recht verzichtet. Darüber hinaus kann der „constat“ die schriftliche Einigung der Parteien ersetzen oder erhalten. Wenn ein „constat“ aufgesetzt wurde, erhält jede Partei eine Ausfertigung und der „conciliateur“ hat ein Exemplar beim Tribunal d’Instance zu hinterlegen. Wird im Anschluss daran eine „homologation“ verlangt, so ist der „constat“ der Gegenstand dieser gerichtlichen „homologation“. Ein Antrag auf die „homologation“ kann von einer Partei alleine gestellt werden, es sei denn die andere(n) Parteie(en) hätten der „homologation“ in dem „constat“ widersprochen. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten muss der Antrag auf „homologation“ von beiden Parteien gestellt werden; ein Antrag durch nur eine Partei ist nur zulässig, wenn die andren Partei(en) der Stellung des Antrags auf „homologation“ in dem „constat“ zugestimmt haben.

Diese Regelungen erscheinen nicht nur auf den ersten Blick reichlich kompliziert und werfen bei genauer Prüfung eine Reihe von eigentlich überflüssigen Fragen auf. Nur zwei seien hier angesprochen: Ist es auch möglich eine Einigung vollstreckbar erklären zu lassen, wenn kein „constat“ errichtet wurde? Und:   Was ist unter einem Verzicht auf ein Recht („renonciation d’un droit“) zu verstehen? Was ist ein Recht im Sinne dieser Vorschrift? Wenn etwa ein Anspruch streitig war, wann kann man dann von einer Aufgabe eines Rechts sprechen?

2.4  Die “procedure participative”

Titel II des ersten Kapitels ist der “procedure participative” gewidmet und vervollständigt die oben genannten Bestimmungen des Code civil.

Die “procedure participative” („PP“) (für die es keine Entsprechung im deutschen Verfahrensrecht gibt) unterscheidet sich von der Schlichtung in mehrfacher Hinsicht:

Sie findet zwischen den Parteien und ihren Anwälten statt. Die Anwesenheit von Anwälten auf allen Seiten ist ein Wesensmerkmal dieser Art von Verfahren.

Die “PP” verläuft ohne die Einschaltung eines Dritten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Anwesenheit von Anwälten eine ausreichende Garantie für ein ausgeglichenes und faires Verfahren ist.

Der Abschluss einer Vereinbarung zur Einleitung einer “PP” unterliegt strengen Formvorschriften: Art. 2063 Code civil verlangt, dass in der Vereinbarung deren Dauer, der Gegenstand des Streites und die Dokumente und Informationen enthalten sind, die für die Lösung der Streitigkeit erforderlich sind. Fehlen diese Angaben, ist die Vereinbarung nichtig. Eine PP kann nicht in Arbeitsstreitigkeiten stattfinden; ist sie anhängig, stellt sie eine Prozesseinrede dar.

Die Einführung der “PP” im Dezember 2010 ließ erwarten, dass es sich eher um einen Versuchsballon handelte. Diese Annahme, wird dies durch die Bestimmungen im fünften Buch des CPC nicht bestätigt. Das Kapitel enthält nicht weniger als 22 Artikel, von denen  die meisten jedoch die Fortsetzung ( oder nicht) eines Gerichtsverfahrens im Anschluss an eine teilweise oder vollständige Einigung betreffen. Diese Bestimmungen haben zum Ziel,  die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu erleichtern und den Ablauf auf die Fragen zu beschränke, für die keine Einigung gefunden wurde. Das Kapitel enthält gleichfalls Bestimmungen über die “homologation”.

2.5  Die “homologation

 Die letzten vier Artikel des fünften Buches des CPC (Art. 1565 bis 1568) befassen sich mit diesem Thema. Sie finden Anwendung sowohl auf Vereinbarungen, die im anschluss an eine vertragliche Mediation (« mediation conventionelle »), eine Schlichtung durch einen „conciliateur de justice“  oder eine « PP getroffen wurden.

Die Vereinbarung, die im Anschluss an eine Schlichtung gefunden wurde, kann zum Zwecke der Vollstreckbarkeitserklärung dem Richter unterbreitet werden, der für die Sache zuständig gewesen wäre (Art. 1565). Bei einer von einem “conciliateur de justice” durchgeführten Verfahren ist das Amtsgericht ( « tribunal d’instance ») funktional zuständig. Der Richter kann den Inhalt der Vereinbarung in keinem Falle ändern.

Der Richter entscheidet auf Antrag (“requête);  wenn er es für erforderlich hält, kann er die Parteien vorladen (Art. 1566). Verweigert der Richter die “homologation”, ist dagegen Berufung möglich; auf das Verfahren vor dem Appellationsgericht finden die Vorschriften über die Freiwillige Gerichtsbarkeit “procedure gracieuse” Anwendung. Das “Homologationsverfahren” kann auch verwendet werden, um einen Vergleich vollstreckbar zu machen, der ohne ein vorheriges Schlichtungsverfahren zustande gekommen ist (Art. 1568, bisher Art. 1441-4).

Was die Vollstreckung in Frankreich von im Ausland abgeschlossenen Vereinbarungen angeht, so ist diese Frage in Art. 1535 CPC geregelt, worauf wir bereits oben eingegangen sind.

Bei der Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen und von Schiedssprüchen kennt man das Exequaturverfahren, das durchlaufen werden muss, um ein ausländisches Urteil oder einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Begriff der “homologation” ist hingegen wenig bekannt. Nichtdestoweniger handelt es sich um einen Begriff und ein Verfahren, das im französischen Verfahrensrecht durchaus seinen Platz hat. Eine “homologation” ist eine gerichtliche Entscheidung in einer nicht streitigen Angelegenheit, bei der der Richter eine Vereinbarung auf die Wirksamkeit ihres Abschlusses und ihre Übereinstimmung mit dem französischen Recht (oder dem aufgrund des französischen IPR anwendbaren Rechts) prüft (Guinchard et alt. Procédure Civile,10. ed. 2010 , Nr. 2050 und 2052). Eine  Vereinbarung im Anschluss an eine Mediation ist also kein Schiedsspruch; der Richter hat ein vollumfängliches Prüfungsrecht; so wird verhindert, dass eine rechtswidrige Vereinbarung vollstreckbaren Charakter erhält. .Die Prüfung stimmt mit Art. 6  der Richtlinie überein; nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedsstaaten ein Verfahren der Vollstreckbarkeit einführen oder vorsehen, in dem der staatliche Richter die Vereinbarung auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft.

Die Zuständigkeit des Richters kann Probleme aufwerfen, vor allem, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Art. 1565 CPC sieht  wie gesagt vor, dass der Richter, der in der Hauptsache zuständig ist,  über den Homologationsantrag entscheidet. Es erscheint uns allerdings ausgeschlossen, dass ein Schiedsgericht über den Antrag entscheidet. Deshalb müssen die Parteien in einem solchen Fall eine Gerichtsstandsklausel vereinbaren; es ist auch vorstellbar, dass  die Schlichtungsordnung eine solche Klausel enthält.

3.      Die Rechtslage in Deutschland

3.1  Das Gesetzgebungsverfahren

Wie in Frankreich hat auch der deutsche Gesetzgeber die zeitliche Vorgabe der Umsetzung nicht eingehalten. Es gab zwei Gründe für den Verzug: Das deutsche Justizministerium hat im Anschluss an die Richtlinie eine groß angelegt Befragung über die Nutzung von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren durchgeführt. Als der erste Gesetzesentwurf im Jahre 2011 vorgelegt wurde, stieß er auf zwei Hindernisse: Der deutsche Bundestag fügt eine Bestimmung über die berufliche Zertifizierung des Schlichters hinzu und strich eine andere über das Vollstreckbarkeitsverfahren. Der Bundesrat seinerseits verlangte zusätzliche Bestimmungen über die gerichtsnahe Mediation ( die Gerichtsorganisation ist in Deutschland zum Teil Ländersache). Erst im Vermittlungsausschuss konnte ein Kompromiss gefunden werden. Das “ Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung” wurde schließlich am 26. Juli 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2012, S. 1577).

3.2  Der Inhalt

Das Gesetz umfasst nur neun Artikel. Es findet sich zunächst die Definition der Mediation (§ 1), die der der Richtlinie entspricht. § 2 enthält einige Grundsätze des Verfahrens vor dem Schlichter. Die Parteien bestimmen den Schlichter. Ein Gericht kann hierbei (anders als bei der Zusammensetzung eines Schiedsgerichts)  nicht eingesetzt oder angerufen werden. Der Schlichter muss die Gewissheit haben, daß die Parteien die Prinzipien und den Ablauf des Verfahrens verstanden haben. Er hat eine Verpflichtung allen Parteien gegenüber. Seine Aufgabe besteht darin, die Schlichtung voranzubringen und ein faires Verfahren zu gewährleiten. Er kann mit den Parteien getrennt verhandeln. Dritte können an der Schlichtung nur mit Genehmigung der Parteien teilnehmen. Die Parteien könne die Mediation jederzeit beenden. Auch der Schlichter kann das Verfahren beenden, wenn er der Auffassung ist, das eine “eigenverantwortliche Kommunikation” oder der Abschluss einer Vereinbarung nicht (mehr) möglich ist.

Kommt es zu einer Einigung, hat der Mediator sich zu vergewissern, dass die Parteien ihre Zustimmung in Kenntnis der Sachlage gegeben haben .Wenn  eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist, soll er diese Partei darauf hinweisen, die Vereinbarung durch einen Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die Einigung in einem Schriftstück festgehalten werden.

§ 3 verhält sich über die Neutralität und Unabhängigkeit des Schlichters. Er muss die Umstände offenlegen, aus denen sich Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Neutralität ergeben können. Er kann sein Mandat nur im Einvernehmen aller Parteien ausüben.

Das Gesetz sieht eine Unvereinbarkeit vor, wenn der  Schlichter vorher für eine der Parteien gearbeitet hat.  Auch während des Verfahrens ist eine solche Tätigkeit verboten. Dies Unvereinbarkeit erstreckt sich auch auf die Struktur, der der Schlichter angehört.

Der Schlichter und alle am Verfahren beteiligten Personen unterliegen einer Vertraulichkeitsverpflichtung (§ 4), die nur im Falle des Konfliktes mit dem ordre public und für die Zwecke der Vollstreckung weicht.

§ 5 verhält sich über die Ausbildung zum Schlichter. Er muss über eine ausreichende Ausbildung und Erfahrung verfügen um eine Schlichtung eigenverantwortlich durchführen zu können. Um sich « zertifizierter Mediator » nennen zu dürfen,  muss er eine Aus- und eine Weiterbildung nachweisen können. Die Einzelheiten sind einer späteren Rechtsverordnung vorbehalten.

Der deutsche Text enthält keine Bestimmung über die Vollstreckung einer im Anschluss an eine Mediation getroffenen Vereinbarung. Der deutsche Gesetzgeber ist der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene ausreichen. Die Vereinbarung kann etwa in der Form eines Anwaltsvergleichs (§796 a) ZPO) abgeschlossen werden  oder von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden (§796 c) ZPO). Beide Dokumente stellen Vollstreckungstitel dar und können innerhalb der EU auf der Grundlage der Art. 57 und 58 der VO 44/2000 für vollstreckbar erklärt werden. Der neue Text enthält auch keine Vorschriften über die Verjährung, da auch hier die geltenden Texte als ausreichend angesehen wurden. Dabei ist auf § 203 BGB zu verweisen, der eine Unterbrechung der Verjährung im Falle von Verhandlungen vorsieht.

Das Gesetz sieht kleinere Änderungen in anderen deutschen Prozessordnungen vor (Art. 2 bis 6). Die Einzige, die Erwähnung erfordert, besteht darin, dass ein Zivilrichter nunmehr die Parteien zum Zwecke der Schlichtung an einen anderen nicht mit der Sache befassten Richter verweisen kann (§ 278 Abs. 5 ZPO). Die anderen Änderungen beschränken sich darauf, die Mediation in den anderen Prozessordnungen  zu legitimieren, indem das Gesetz nun ausdrücklich vorsieht, dass der Richter die Parteien auffordern oder ihnen nahelegen kann, einen Mediationsversuch zu unternehmen.

Ein wichtiges Element der neuen Regelung verbirgt sich hinter Art. 6 des Gesetzes. Er enthält eine Änderung des Gerichtskostengesetzes. Nach dieser neuen Vorschrift sind die Länder berechtigt eine Reduzierung oder sogar einen Wegfall von Gerichtskosten vorzusehen, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass die Parteien eine Mediation unternommen haben oder vorhaben durchzuführen. Wenn dann der Rechtsstreit durch die Mediation beendet wird (§69 b GKG), können die Länder auf einen Teil oder auf alle von ihnen erhobenen Gerichtskosten verzichten. Einzelheiten bedürfen noch einer weiteren gesetzlichen Regelung.

4.      Ein kurzer Vergleich

Der Unterschied der Gesetzgebungsmethode beider Länder ist gross. Der französische Gesetzgeber hat           die Richtlinie nur als Anlass einer viel weitgehenderen Reform genutzt; der deutsche Text beschränkt sich auf ein Minimum. Es gibt im deutschen Recht weder ein der „homologation“ noch der „procédure participative“ entsprechendes Verfahren noch einen „médiateur judiciaire“. Der deutsche Text benutzt als Hebel, um der Mediation zum Durchbruch zu verhelfen, die Gerichtskosten; über dieses Werkzeug verfügt das französische Recht nicht. So waren es auch vor allem Gründer der Kosten eines Gerichtsverfahrens, die die Mediation in den USA so populär gemacht hat.

Der deutsche Text enthält einige Verfahrensgrundsätze des Mediationsverfahrens; weder die Richtlinie noch der französische Text enthalten entsprechende Bestimmungen. Auch wenn diese Prozessgrundsätze nicht revolutionär sind und nur Usancen wiedergeben, die sich bei Mediationsverfahren bewährt haben, so sehen wir doch einen guten Sinn darin, diese Grundsätze gesetzlich festzulegen. Dies gilt umso mehr als diese Prinzipien sich von denen eines normalen streitigen Verfahrens oder eines Schiedsverfahrens unterscheiden.

Diese Bemerkung führt zu der generellen Kritik, die man nicht nur gegenüber den beiden nationalen Texten sondern auch der Richtlinie üben muss: Brauchte es wirklich dieser gesetzlichen Vorschriften um in einem Bereich ein Gesetz zu erlassen, der bisher in einem vertraglichen Rahmen ohne Beanstandung funktionierte? Was ist der zwingende Grund für diese Texte? Wie im deutschen Recht gab und gibt es auch im französischen Wege einen Vergleich und andere vertragliche Vereinbarungen für vollstreckbar zu erklären. Solche Titel sind auch in Europa vollstreckbar (Art. 58 und 59 EUGVVO). Nunmehr muss ein Homologationsverfahren durchlaufen werden, dass noch weitgehend unerforscht ist.

Die Mediation bietet keine besonderen Schwierigkeiten bei der Verjährung; es ist absolut grundlegend, dass ein Schlichter auf diese Problematik hinweist.

Eine letzte Bemerkung betrifft den völligen Mangel an Koordinierung zwischen beiden Ländern. Man hat in Deutschland vorzügliche rechtsvergleichende Arbeiten über die Mediation in allen europäischen Ländern erstellt; im Gesetzgebungsverfahren wurde das alles aber nicht mehr beachtet. Den gleichen Vorwurf muss sich der französische Gesetzgeber gefallen lassen: Der Guinchard Bericht hat zwar einige US amerikanische Strukturen in den Mittelpunkt des Interesses gehoben, aber der Rechtslage in den anderen europäischen Ländern kaum Beachtung geschenkt, obwohl ihre Justizsysteme dem französischen sehr viel näher stehen.

5.      Ein paar praktische Empfehlungen

Wir befürchten, dass weder der französische noch der deutsche Text hilfreich sein werden um die Mediation voranzubringen. Man kann auf der anderen Seite allerdings auch erleichtert feststellen, dass die Texte kaum Schädliches enthalten, aber diese Aussage ist kein Kompliment.

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Rechtsanwalt
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