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Fachbeitrag 13.11.2012

Der lange Arm der US-Gerichte – Dichtung oder Wahrheit?


In der Presse wird immer wieder über Urteile von US-Gerichten gegen deutsche oder europäische Unternehmen berichtet bei denen der Urteilspruch für die Haftung für ein Produkt in die Millionenhöhe geht.  Grundsätzlich erstreckt sich das Produkthaftungsrecht der einzelnen Staaten in den USA auf Hersteller, Großhändler, und Einzelhändler aber auch Hersteller eines Bestandteils des schädigenden Produkts.  Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Haftenden und dem Endabnehmer ist oftmals gerade nicht notwendig.

Die Furcht for dem amerikanischen Rechtssystem, in dem Urteile oft von einer sogenannten Jury, die aus Laien zusammengesetzt ist, entschieden werden, die Fremdheit der Beweisregeln, sowie der Kostenfaktor rufen bei deutschen Unternehmen bei dem Gedanken, sie könnten sich auf der Beklagtenseite vor einem US-Gericht wiederfinden, Angst und Schrecken hervor. Besonders der Kostenfaktor, seien es die hohen Sachverständigen- und Anwaltskosten die jede Seite unabhängig vom Verfahrensausgang selbst trägt.

Gleichwohl dies alles dem Grunde nach zutreffend ist, kursieren aus Unverständnis und Übertreibung zahlreiche Gerüchte und der Arm der US-Gerichte ist nicht immer ganz so lang und reicht nicht immer ganz so weit, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Die gute Nachricht ist, dass es einige neuere Entscheidungen gibt, welche den langen Arm der US-Gerichtsbarkeit über ausländische Unternehmen deutlich verkürzen und einschränken.  Eine Klage vor einem Gericht in einem US-Bundesstaat muss demnach nicht zwangsläufig zu einem kostspieligen und langwierigen Rechtsstreit führen, an dessen Ende eine Verurteilung zu Schadensersatz in Millionenhöhe steht.

Im Juni 2011 entschied das höchste Gericht auf Bundesebene, der US Supreme Court, dass eine Klage nur in dem Bundesstaat zulässig ist, in dem der Hersteller sich bewußt für eine betriebliche Tätigkeit, Werbemaßnahmen oder ähnliches entscheidet und sich dadurch der Vorteile und dem Schutz der Gesetze dieses Bundesstaates bedient und damit letztendlich diesen unterwirft.

Im vorliegenden Fall war Goodyear Dunlop Tires Operations SA (Goodyear) in North Carolina verklagt worden.  Die Kinder der Kläger waren in Frankreich während einer Fussballreise bei einem angeblich aufgrund fehlerhafter von Goodyear hergestellten und vertriebenen Reifen verursachten Busunfall, ums Leben gekommen.  Bei der Beklagten handelte es sich um eine französische indirekte Tochtergesellschaft von der mitbeklagten US Gesellschaft.  Goodyear stellte diesen Reifentyp hauptsächlich für den Vertrieb im europäischen und asiatischen Markt her und nur ein geringer Prozentsatz der Reifen (einige tausend von den vielen millionen hergestellten Reifen) wurden zwischen 2004 und 2007 durch andere Schwestergesellschaften in North Carolina vertrieben.

Das Gericht stellte entscheidend auf das Verhalten des Herstellers ab, dh. dieser muß aktiv bemüht seine Produkte in dem Bundesstaat zu vertreiben und eine Niederlassung in dem Bundesstaat haben, um dort einen Gerichtsstand zu begründen.  Die bloße Möglichkeit oder das Für-Möglichhalten des Verkaufs des Produktes in einem bestimmten Bundesstaat seitens des Unternehmens, wurde als nicht ausreichend angesehen, um einen Gerichtsstand in einem Bundestaates zu begründen.

Einschränkend wies der US Supreme Court jedoch darauf hin, dass sich diese Entscheidung nicht auf den Verkauf von Produkten im Internet bezieht.

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde Dow Chemical Canada ULC (Dow Chemical) in Kalifornien verklagt nachdem ein Jetski angeblich wegen eines fehlerhaften von Dow Chemical produzierten Benzintanks auf dem Havasu See explodiert war und neun, in Kalifornien wohnhafte Personen verletzt wurden.  Das kalifornische Gericht sah sich als nicht zuständig an, wenn das Produkt zwar letztlich in die Hände eines kalifornischen Konsumenten gelangte, der Beklagte seine Produkte aber weder in Kalifornien vertrieb, noch an in Kalifornien ansässige Kunden verkaufte, keine Marketing- und Werbemaßnahmen in Kalifornien durchführte, in Kalifornien keine Zweigstelle oder Zustellungsbevollmächtigten hatte und die Produktion nicht darauf abgestimmt ist, mit kalifornischen Gesetzen und Regelungen übereinzustimmen. Desweiteren berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung, dass der Beklagte keine Steuern in diesem Bundesstaat zahlte, und dort weder ein Büro noch Angestellte hatte.  

Diese neueren Entscheidungen bestätigen, dass sich das Haftungsrisiko oder besser das „Gerichtsstandrisiko“ auch im Rahmen der deliktischen Haftung durchaus beeinflussen und erheblich einschränken läßt.

Eine Präsenz auf dem US Markt, sei es durch einen Vertriebs- oder Lizenzpartner oder eine selbständige US Tochtergesellschaft begründet daher keinesfalls automatisch einen Gerichtstand vor einem Gericht in einem US-Bundesstaat.

Diese neueren Entscheidungen belegen, dass die Gefahr einer Produkthaftungsklage vor einem US-Gericht kein Ausschlusskritierium gegen einen Einstieg in den US-Markt sein sollte, sondern einer von vielen Faktoren, welcher in die Entscheidung miteinfließen sollte, und der mit Hilfe anwaltlicher Beratung ein kalkulierbares und minimierbares Risiko darstellt.

Wenn Sie mehr über diese Thema wissen möchten oder weitere Fragen hinsichtlich der Produkthaftung in den USA, ihrer Vermeidung und dem Umgang mit einer Produkthaftungsklage vor einem US-Gericht haben, stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.  Sie können uns in New York erreichen unter www.el-law.com, Dr. Marcus A. Ernst, +1 212-488-1668, [email protected]; Steffanie E. Keim, +1 212-488-1666, [email protected].

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Rechtsanwalt
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