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Fachbeitrag 28.03.2012

Der Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Der Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch das Wirtschaftsministerium vorbereitet worden ist, wurde am 20. Dezember 2011 dargestellt, um ihn den gesellschaftlichen Konsultationen zu unterziehen. Diese Konsultationen dauerten bis zum 6. Februar 2012. Im Laufe dieser Konsultationen wurden zahlreiche Bedenken und Bemerkungen zum Entwurf angemeldet, sowohl durch die Experten, Vereine, die die Energiebranche vertreten, als auch durch die Firmen, die in diesem Sektor tätig sind.  

In der angesetzten Frist bis zum 6. Februar 2012 haben mehr als 130 Träger ihre Bemerkungen zum Entwurf angemeldet.

Die meisten Kontroversen haben Bestimmungen des Gesetzentwurfs erweckt, die das System der Gewährung von Finanzhilfe betreffen, welches die Mitfinanzierung der im Bereich von erneuerbaren Energien realisierten Projekte, ermöglicht.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzentwurfs, trotz des Erhalts des Systems von den sog. Grünen Zertifikaten, soll die Pflicht des Einkaufs der Energie aus erneuerbaren Energiequellen (mit Ausnahme von Mikroinstallationen) aufgehoben werden. Das neue System der Investitionsunterstützung soll sich auf die sog. Korrekturfaktoren stützen, die alle drei Jahre festgestellt werden. Der Meinung der Experten und Vereine aus der Energiebranche nach können die Schwierigkeiten bei Prognostizierung des Grades der Rentabilität der jeweiligen Investition die Folge der vorbezeichneten Änderungen sein, was wiederum die Schwierigkeiten bei Gewährung von Krediten zur Finanzierung der mit erneuerbaren Energien verbundenen Projekten bewirkt und auch die Kündigung der bereits abgeschlossenen Kreditverträge herbeiführen kann.

Der Verkäufer ist zurzeit, entsprechend der Regelung des Energiegesetzes, von Amts wegen verpflichtet, die vom Energieunternehmen angebotene Energie einzukaufen, die in den erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, die an das Verteilungs- oder Leitungsnetz angeschlossen sind, das sich auf dem Gebiet befindet, auf welches sich der Tätigkeitsbereich dieses Verkäufers erstreckt. Dieser Einkauf erfolgt zum durchschnittlichen Energie-Kaufpreis vom Vorkalenderjahr (Art. 9a Abs. 6 des Energiegesetzes). Manche Experten beurteilen, dass es sich dabei um einen der wirksameren Mechanismen der  Förderung der Entwicklung von erneuerbaren  Energiequellen handelt.

Der dargestellte Entwurf des neuen Gesetzes führt in diesem Bereich die weit gehenden Änderungen ein. Die Einkaufspflicht betrifft ausschließlich Mikroinstallationen, für welche die Mindesteinschränkung gilt – der garantierte Kaufpreis hat nicht weniger als 70% des durchschnittlichen Energie-Kaufpreises im Vorjahr zu betragen, was der Meinung vieler Experten nach dieses Instrument unter wirtschaftlichem Aspekt nicht rationell macht (es besteht die Gefahr, dass das Energievertriebsunternehmen dem die erneuerbare Energie erzeugenden Hersteller niemals einen größeren Preis anbietet).

Die Aufhebung des Systems des Einkaufs der Energie aus erneuerbaren Energiequellen führt zur Aufhebung eines nicht perfekten aber funktionierenden  Förderungssystems für erneuerbare Energien. Die vorgeschlagene Änderung führt zum Verlust des Vertrauens der Investoren betreffend Stabilität des Förderungssystems für erneuerbare Energiequellen. Für den Fall, dass es die Einkaufspflicht und garantierten Kaufpreis für Energie aus den erneuerbaren Energiequellen nicht gibt, sind die Einkünfte daraus weder sicher noch kalkulierbar. Darüber hinaus können die Investoren auf dem Markt ohne  garantierten Energie-Kaufpreis auf eine für Kreditgeber stabile und kalkulierbare Weise nicht funktionieren. Dies wird in der Konsequenz zur Verkleinerung des Marktes für derartige Installationen/Anlagen führen.  

Unter den Einwendungen gegen Gesetzentwurf gab es Mangel an Stabilität des Förderungssystems, an Übergangsperioden für die bereits funktionierenden Quellen, an spezifischen Regeln für Anschluss ans Netz, weiter unklare Kriterien für Festsetzung von Korrekturfaktoren (im Fall der Windenergieanlagen – an Grenzen der Rentabilität), Einschränkung der Förderungsperiode auf die Dauer von 15 Jahren. In der Beurteilung der Experten und der in der Energiebranche tätigen Firmen werden solche Lösungen zu einer erheblichen Reduzierung der Rentabilität von Projekten und zur Verlängerung der Laufzeit des Rückflusses einer Investition und auch dazu führen, dass die Kalkulation der Erträge aus der Investition und ihre plausible Finanzanalyse unmöglich sind.

Der Meinung der Experten und der in der Energiebranche tätigen Vereine nach hat die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs Beunruhigung und negative Reaktionen der Banken und der anderen Kreditinstitute entwickelt, welche die Investitionsvorhaben im Bereich von erneuerbaren Energien mitfinanzieren. Diese Institute und Banken haben de Unterzeichnung von neuen Kreditverträgen eingestellt und überlegen die Möglichkeit der Fortsetzung der Mitfinanzierung von angefangenen Investitionen [Anlagen im Bau] oder der Investitionen, die sich in der Kreditrückzahlungsphase befinden. Im Ergebnis hat die Tatsache selbst, dass  der Gesetzentwurf bekannt gemacht wurde, die wirtschaftlichen Interessen praktisch aller Träger gefährdet, für welche die früheren Regelungen gelten, und auch Finanzprognosen in Frage gestellt, aufgrund welcher die Investitionsprogramme für Entwicklung von erneuerbaren Energien in Polen bereitgestellt wurden. 

In den angemeldeten Einwendungen wurde hervorgehoben, dass ein neues Förderungssystem auch die Entwicklung von neuen Erneuerbare – Energien -Technologien nicht bewirkt; und es betrifft sowohl die kleinen Investitionen (Mikroinstallationen), z.B. kleine Windenergieanlagen, Mikrobiogasanlagen, als auch neue große Investitionen (z.B. Windenergieanlagen auf See). Der Gesetzentwurf lässt ferner ganz und gar die Fernheizung außer acht, die aus erneuerbaren Energien stammt. Für manche Arten von erneuerbaren Energien, insbesondere für geothermale Energie – als alleinige erneuerbare Energie – schließt der Gesetzentwurf jegliche Förderung aus. Als Einwendung geben die Experten darüber hinaus an, dass der Entwurf die größte Förderung für die am wenigsten günstigen Technologien vorsieht, die nach und nach aufzuheben sind. Der Entwurf bildet ferner unnötige bürokratische Sperren, welche insbesondere die Entwicklung der Mikroenergetik hemmen werden.

Die  Experten werfen darüber hinaus vor, dass der Entwurf keine gesetzlichen Regelungen betreffend Teilnahme der Gemeinden an der Schaffung der Bedingungen für die Entwicklung von erneuerbaren Energien enthält, obwohl ihre Rolle hier sehr wichtig ist (Raumordnungspläne, Haftung aufgrund des Gesetzes über Krisenmanagement etc.). Der Mangel an gesetzlichen Lösungen betreffend Gemeinden erhöht das Risiko der Investoren, die in erneuerbare Energien investieren,  und reduziert die Perspektiven ihrer Entwicklung.

Es ist anzunehmen, dass es in der jetzigen Lage nicht möglich ist, dass das Erneuerbare – Energien – Gesetz schon in 2012 in Kraft tritt, wie es ursprünglich geplant wurde. Das Wirtschaftsministerium beurteilt und bewertet die angemeldeten Bemerkungen. Es ist aber zurzeit schwer zu sagen, was für die Stellung das Ministerium dazu nehmen wird. Aus diesem Grund kann man jetzt keinesfalls feststellen, wie sich der endgültige Inhalt des Gesetzes präsentieren wird. Im Zusammenhang mit zahlreichen Bedenken zum Gesetz hat der Klub von Ruch Palikota ein Expertenteam berufen, das bis zum 15. März die Berichtigungen zum Gesetzentwurf vorzuschlagen hat. Nach dem Standpunkt des Vorsitzenden der Subkommission für Energetik bei polnischem Parlament [Sejm] besteht die Chance, dass das Gesetz im Herbst dieses Jahres verabschiedet wird, was bedeuten würde, dass es frühestens 2013 in Kraft treten kann.

 

Konrad Schampera

Rechtsanwalt

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