Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 13.05.2013

Der Einsatz von Störsendern in Österreich


getreten. Gegenstand dieser Verordnung ist gemäß § 1 EMVV die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen. Es soll sicher gestellt werden, dass Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen – beispielsweise Rundfunkdienst, Amateurfunkdienst, Funkdienstnetze, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze – deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden.

Im Besonderen müssen gemäß § 8 EMVV unter die Verordnung fallende Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortfesten Anlagen nicht möglich ist (§ 8 Z 1 EMVV).  

Dem widerspricht der Einsatz von Störsendern. Zumindest mit dem Schutzzweck des FTEG ist die Verwendung von Störsendern gleichfalls nicht vereinbar. 

Die Verwendung von Störsendern, also elektrischer Einrichtungen, die Funkkommunikation unterbinden, ist daher unzulässig.  

Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz TKG als Funkanlage gilt (das sind eben Störsender), ist allerdings ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind (§ 74 Abs. 2 TKG).

Schulen und Universitäten ist der Einsatz von Störsendern daher untersagt, und kann auch nicht bewilligt werden.

Im Falle des Zuwiderhandelns droht neben der Beschlagnahme des Störsenders durch die Fernmeldebehörde gemäß § 16 FTEG wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 36.336,00.

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Rechtsanwalt
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