Fachbeitrag 25.09.2009

Der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers


Stellen Sie sich vor, ein neuer Arbeitgeber lockt. Er will Sie sofort. Sie haben aber bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat, unter Umständen sogar von 3 Monaten einzuhalten.

Mit solchen Kündigungsfristen sichert sich auch der Arbeitgeber ab, wenn ein (wichtiger) Arbeitnehmer kurzfristig das Unternehmen verlassen möchte.

Was aber nun, wenn der neue Chef drängelt? Eine rechtliche Möglichkeit, das aktuelle Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, besteht nicht. Man ist als Arbeitnehmer – genauso wie als Arbeitgeber auch – an die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.

Abhilfe schafft hier nur eine einvernehmliche Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages. Die Vorteile des Aufhebungsvertrages liegen auf der Hand: Arbeitnehmer können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen.

Ein Rechtsanspruch auf den Aufhebungsvertrag besteht aber nicht. Hier sind Verhandlungsgeschick und Einfühlungsvermögen gefragt. Es gilt, den aktuellen Arbeitgeber zu überzeugen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um das bestehende Arbeitsverhältnis zugunsten des neuen Arbeitsplatzes vorzeitig und vor allem schnell zu beenden.

Wenn sich der aktuelle Chef querstellt, kann es unter Umständen angebracht sein, mit den richtigen Argumenten ein wenig Druck auszuüben, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Es ist allerdings nicht ratsam, mit krankheitsbedingter Abwesenheit zu drohen und tatsächlich den neuen Arbeitsplatz anzutreten. Zwar kann die Arbeitskraft nicht eingeklagt bzw. vollstreckt werden. Jedoch stehen dem aktuellen Arbeitgeber möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den „kranken” Arbeitnehmer zu. Der Lohnanspruch gegen den aktuellen Arbeitgeber entfällt auch insoweit, als dass der Lohn vom neuen Arbeitgeber angerechnet wird.

Am besten wird es aber sein, den aktuellen Arbeitgeber davon zu überzeugen, wie wichtig für die eigene Karriere der Arbeitsplatzwechsel ist. Überzeugen Sie Ihren Chef von der Dringlichkeit eines Aufhebungsvertrages.

Sodann sollte folgendes beachtet werden, damit der Aufhebungsvertrag eine runde Sache wird:

Zur Sicherheit, zu Beweiszwecken und weil es das Gesetz verlangt, muss der Aufhebungsvertrag immer schriftlich abgefasst werden. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Im Einzelnen sollten folgende Punkte in dem Vertrag geregelt werden:

  • Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Eine mögliche Abfindung (dies wird nicht Betracht kommen, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt, um den Arbeitgeber für einen neuen Arbeitsplatz vorzeitig zu verlassen.
  • Freistellung des Arbeitnehmers.
  • Urlaubsabgeltung, offene Vergütung, Entgeltfortzahlung.
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln (falls erforderlich).
  • Wettbewerbsverbot (falls erforderlich).
  • Zeugnis.
  • Betriebliche Altersvorsorge (falls erforderlich).
  • Belehrung über sozialrechtliche Folgen, wie Sperre von der Agentur für Arbeit (dies dient der Sicherheit des Arbeitgebers, ist meist aber nicht erforderlich, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt).
  • Erledigungsklausel.
  • Salvatorische Klausel.
  • Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Da es auch beim Aufhebungsvertrag eine Menge zu beachten gibt, sollten Sie unbedingt rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit beauftragen, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu prüfen oder einen – Ihren Bedürfnissen entsprechenden – Vertrag zu entwerfen.

25.09.2009

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Autor

Rechtsanwalt
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