Fachbeitrag 28.02.2011

Der Arbeitsinspektor „Inspecteur de Travail“


(30. Januar 2008)

Der französische „Inspecteur de Travail“ ist ein rechtlich unabhängiger Beamter, der gem. Art. L 611-1 Code du Travail neben der allgemeinen (nicht einzelfallbezogen!) Aufklärungspflicht der Arbeitgeber und -nehmer der Aufgabe nachkommt, die Einhaltung der französischen Arbeitsbestimmungen in den Unternehmen zu überprüfen. Das unterscheidet ihn von seinen europäischen Kollegen, die grundsätzlich lediglich auf die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen beschränkt sind.

Unter den allgemeinen Arbeitsbestimmungen fallen z.B. die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften, der Arbeitszeiten, der einschlägigen Tarifverträge, der gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsansprüche, der Befristung von Arbeitsverträgen, etc. Um dieser Kontrollpflicht nachkommen zu können, hat der Arbeitsinspektor gem. Art. L 611-8 Code du Travail das Recht, jederzeit und ohne vorherige gerichtliche Verfügung die Firmengebäude zu betreten, um die dortigen Arbeitsverhältnisse zu überprüfen. Jeder Arbeitgeber, der dies verhindert sollte, macht sich strafbar („délit d’obstacle“). Ferner haben die Arbeitsinspektoren das Einsichtsrecht in sämtliche Firmendokumente, aus denen die Einhaltung von Arbeitsbestimmungen ersichtlich wird.

Dem Grunde nach muss zwischen drei Arbeitsinspektionen unterschieden werden. Es gibt Arbeitsinspektoren, die dem Arbeitsministerium, dem Landwirtschaftsministerium und schließlich dem Transportministerium unterstehen. Diese Aufteilung ist historisch bedingt und es gibt Bestrebungen, eine einzige Arbeitsinspektion, die für alle Teilbereiche zuständig ist, zu schaffen.

Jeder Arbeitsinspektor, dem ein Team von mehreren Arbeitskontrolleuren „contrôleur de travail“ zuarbeitet, ist einem abgrenzbaren Gebiet zugeteilt (ca. 33.000 Arbeitnehmer/Gebiet).

Die Aufnahmeprüfung, um Arbeitsinspektor werden zu können und der eine 18-monatige Ausbildung folgt, ist extrem schwierig und wird daher auch mit der in Frankreich bestehenden Aufnahmeprüfung für das Richteramt verglichen.

Der Arbeitsinspektor hat bei Verstoß des Arbeitgebers gegen eine französische Arbeitsbestimmung nach eigenem Ermessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- und Opportunitätsprinzips unterschiedliche Sanktionsbefugnisse:

•In der Regel ein schlichter Vermerk an den Arbeitgeber;

•Eine vorherige Mahnung. Erst nach Ablauf der Mahnfrist kann ein „procès verbal“ ergehen. Sollte hingegen eine erhebliche Gefahr für die Arbeitnehmer bestehen, kann der Arbeitsinspektor auch ohne vorherige Mahnung einen „procès verbal“ erlassen;

•Der „procès verbal“. Dieser wird vom Arbeitsinspektor an den Präfekten und die zuständige Staatsanwaltschaft gesendet;

•Bei Bauarbeiten das vorübergehende Einstellen der Baustelle bei erheblicher und imminenter Gefahr für die dort tätigen Arbeitnehmer;

•Einreichen eines Antrags beim Landgericht im Falle der Verletzung einer Hygiene- oder Arbeitsschutzbestimmung und kumulativem Vorliegen einer ernsthaften Gefahr für die Arbeitnehmer;

•Einlegen eines Strafantrags bei der Staatsanwaltschaft.

Ferner können die Arbeitsinspektoren gesetzlich zulässige Ausnahmeregelungen und Genehmigungen erteilen. Gewisse Handlungen der Arbeitgeber sind ebenfalls von einem vorherigen Einverständnis des zuständigen Arbeitsinspektors abhängig (z.B. Kündigung eines geschützten Arbeitnehmers, Verlängerung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit, Einverständnis bei Baugenehmigungen etc.). Hinsichtlich der Streitigkeiten bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind hingegen ausschließlich die französischen Arbeitsgerichte zuständig.

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Rechtsanwalt
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