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Fachbeitrag 22.02.2012

Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung erweitert


Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung auch auf Schadensersatzansprüche von Anlegern, die von ihrer Bank oder ihrem Berater falsch beraten wurden, erweitert.

Das OLG München hat am 22.9.2011 (Az. 29 U 589/11) entschieden, dass die Klausel der D.A.S.-Rechtsschutz

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“

unwirksam ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Da auch andere Rechtsschutzversicherer derartige Klauseln verwenden, kann das Urteil auch auf andere Fälle Anwendung finden.

Das Gericht beurteilte diese Klausel aus zweierlei Gründen als unklar und missverständlich:

Zwar sei erkennbar, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang dieses Ausschlusses sei allerdings nicht klar. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als „Effektengeschäft“ eingeordnet werden, eine Definition des Begriffs „Effekten“ existiere zumindest seit Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 KWG seit dem zweiten 20.10.1997 nicht. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei die Bedeutung des Begriffs „Effekten“ in der Regel auf Anhieb nicht geläufig.

Außerdem sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich, welche Reichweite der Nebensatz „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“, habe. Mit dem Ausdruck „Prospekthaftung“ verbinde auch die Rechtssprache keinen eindeutigen, fest umrissenen Begriff. Denn außer der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gebe es die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung, bei der wiederum zwischen Prospekthaftung im engeren Sinne und im weiteren Sinne unterschieden werde.

Die beanstandete Klausel könne auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei.

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Rechtsanwalt
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