Fachbeitrag 04.02.2015

Das Steuerabkommen Liechtenstein-Österreich


Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abgeltungssteuerabkommen) abgeschlossen. Dieses Abgeltungssteuerabkommen gewährleistet eine umfassende Regelung der steuerlichen Zusammenarbeit durch die Regularisierung der Vergangenheit und die Sicherstellung der grenzüberschreitenden Steuerkonformität für die Zukunft.

von RA Dr. Thomas Wiedl

Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Schaan, Fürstentum Liechtenstein

Am 01.01.2014 ist das Abgeltungssteuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich in Kraft getreten. Es gewährt Liechtenstein in wesentlichen Bereichen die steuerliche Gleichbehandlung nach EWR-Recht.

Österreichischen Kunden in Liechtenstein ermöglicht dieses Abgeltungssteuerabkommen eine rasche und weitgehende Regularisierung von in der Vergangenheit unversteuertem Vermögen. Darüber hinaus werden die liechtensteinischen Finanzintermediäre geschützt und Investoren gewinnen bezüglich der steuerlichen Behandlung Rechtssicherheit.

Personen mit ausländischem Kapitalvermögen, welche dieses bei liechtensteinischen Banken, Treuhändern oder z.B. in einer liechtensteinischen Stiftung halten, können vom Steuerabkommen Österreichs mit Liechtenstein betroffen sein.

Für die Bereinigung der Vergangenheit stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwei Wahlmöglichkeiten offen:

  1. Eine anonyme Einmalzahlung oder
  2. eine freiwillige Meldung an die österreichische Finanzverwaltung, die im Regelfall günstiger sein wird.

Wer ist von diesem Steuerabkommen betroffen?

Erfasst sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und zum Stichtag 31.12.2011 in Österreich wohnhaft waren und sowohl am 31.12.2011 als auch am 01.01.2014 über ein Konto oder ein Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verfügten oder an einer in Liechtenstein verwalteten „transparenten Vermögensstruktur“ (insbesondere Lebensversicherungsmäntel und Stiftungen) nutzungsberechtigt sind.

Unter den liechtensteinischen Zahlstellenbegriff fallen unter anderem auch Treuhänder. Wird also das Vermögen von einem Treuhänder verwaltet, unterliegt – anders als, wenn es bei Banken verbucht ist – das gesamte verwaltete Bankvermögen dem Abkommen.

Welche Vermögenswerte sind betroffen?

Grundsätzlich betrifft das Abkommen alle auf Konten/Depots bei liechtensteinischen Bank-/Zahlstellen verbuchten Vermögenswerte, zum Beispiel auch in Depots/auf Konten verbuchte Edelmetalle und von liechtensteinischen Organ-Zahlstellen im In- oder Ausland gelegene Vermögen gemäss liechtensteinischem Vermögensverwaltungsgesetz (auch Cash-Bestände).

Nicht erfasst sind Versicherungsverträge, die der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind (ausgenommen „Lebensversicherungsmäntel“), Anlageobjekte wie Immobilien etc., Inhalte von Schrankfächern, Vermögen, das bereits dem Schweizer Steuerabkommen unterliegt sowie Vermögen auf Konten bzw. in Depots bei österreichischen Zahlstellen, auf dessen Erträge die österreichische Kapitalertragssteuer einbehalten worden ist.

Wie kann die Anwendung des Abkommens vermieden werden?

Sämtliche eingangs angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sofern eine Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist das Abkommen nicht anwendbar. Da sowohl am 31.12.2011 als auch am 01.01.2014 ein Konto bzw. Depot in Liechtenstein vorhanden sein muss, ist bei Schliessung des Depots und Überführung der Vermögenswerte in eine andere Jurisdiktion vor dem 01.01.2014 das Abkommen nicht anzuwenden. Inwieweit ein solches Vorgehen negative Folgen in einem allfälligen Finanzstrafverfahren in Österreich hat, bleibt abzuwarten. Hinzuweisen ist an dieser Stelle aber bereits, dass Liechtenstein der österreichischen Finanz die „Top-10-Fluchtländer“ melden wird und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft sogenannte Steueroasen die Konten von Ausländern an den Wohnsitzstaat melden werden.

Als finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei der Aufdeckung durch die österreichischen Behörden ohne vorherige Selbstanzeige bzw. freiwillige Meldung sind für bestimmte, besonders schwere Arten der Abgabenhinterziehung Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren, daneben auch empfindliche Geldstrafen bis zu EUR 2,5 Mio. vorgesehen. Neben der strafrechtlichen Sanktion sind die verkürzten und abgabenrechtlich nicht verjährten Abgaben zu zahlen (im Falle der Einkommenssteuer samt Zinsen).

Arten der Nachversteuerung des Vermögens in Liechtenstein

Die betroffenen Personen werden nach dem Abkommen bis zum 01.03.2014 von der Zahlstelle über ihre Rechte und Pflichten bezüglich  des Abkommens informiert. Demnach besteht für diese Personen – wie bereits ausgeführt – für die Nachversteuerung der betroffenen Vermögenswerte entweder die Möglichkeit der freiwilligen Meldung oder aber die anonyme Einmalzahlung. Der Steuerpflichtige hat bis zum 31.05.2014 die Möglichkeit, sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden.

Hiebei ist besondere Vorsicht geboten, weil eine einmal abgegebene Erklärung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (01.01.2014) unwiderruflich ist, weshalb die einzelne Situation mit einem Experten zeitnah zu analysieren sein wird. Wird bis zum 31.05.2014 keine explizite Wahl getroffen, hat die Zahlstelle die Einmalzahlung abzuziehen.

Freiwillige Meldung

Entscheidet sich der Steuerpflichtige bis zum 31.05.2014 für die freiwillige Meldung, so hat die Zahlstelle an die österreichischen Behörden folgende Daten zu melden:

  • Name, Geburtsdatum und Wohnsitz;
  • Kundenummer;
  • Namen und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstellen;
  • Kontostand zum 31.12. jeden Jahres, seit dem 31.12.2003.

Nicht übermittelt wird die Höhe der jährlichen Kapitaleinkünfte.

Sofern die freiwillige Meldung fristgerecht gewählt wird, gilt diese ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung der Zahlstelle (bezogen auf die gemeldeten Konten und/oder Depots) als strafbefreiende Selbstanzeige. Das bedeutet auch, dass der Steuerpflichtige in weiterer Folge die für die Feststellung und der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist selbständig offenzulegen hat.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann vom Steuerpflichtigen jederzeit – auch vor Aufforderung durch die Behörde – erstattet werden. Die Strafverfolgung unterbleibt jedoch nicht, soweit die Vermögenswerte aus Verbrechen herrühren oder ein Anfangsverdacht bei der liechtensteinischen Zahlstelle bereits vor Unterzeichnung des Steuerabkommens am 29.01.2013 bestand.

Höhe der Nachzahlung bei Erstattung der freiwilligen Meldung

Bei Erstattung einer freiwilligen Meldung müssen jene Zeiträume, die abgabenrechtlich noch nicht verjährt sind, nachversteuert werden (siehe §§ 207 ff der österreichischen Bundesabgabenordnung; BAO).

Anonyme Einmalzahlung

Die Einmalzahlung berechnet sich nach einer im Steuerabkommen festgelegten Formel. Grundsätzlich werden nach der Formel 15-30 % (in Ausnahmefällen bis zu 38 %) des Kapitalbestandes zum 31.12.2011 oder zum 31.12.2013 (der höhere der beiden Werte gilt hierbei als das „relevante Kapital“) als pauschale Abgeltung in Form von Quellensteuer von der liechtensteinischen Zahlstelle an den österreichischen Fiskus überwiesen.

Mit der Einmalzahlung gelten Steueransprüche des österreichischen Fiskus für Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts-, Schenkungs-, Stiftungseingangs- und Versicherungssteuer hinsichtlich des relevanten Kapitals als abgegolten. Gleichzeitig gilt für diese Abgabenansprüche eine finanzstrafrechtliche Amnestie.

Festzuhalten ist, dass die Erstattung der freiwilligen Meldung grösstenteils wohl günstiger als die anonyme Einmalzahlung ist.

Steuerliche Behandlung für die Zukunft

Die vom Abkommen betroffenen Personen können wählen, ob von der jeweiligen liechtensteinischen Zahlstelle für sämtliche Kapitaleinkünfte eine Quellensteuer iHv 25 % einbehalten und abgeführt wird oder ob kein Steuerabzug erfolgt und die Kapitaleinkünfte dem österreichischen Fiskus gemeldet werden.

Fazit

Unabhängig von der Erstattung einer freiwilligen Meldung oder Einbringung einer Selbstanzeige sollten die Betroffenen zeitnah den Rat eines Experten einholen. Aufgrund der Bekenntnis von Liechtenstein zum globalen OECD-Standard – derzeit sind bereits über 25 bilaterale Steuerabkommen unterzeichnet – steht fest, dass das Fürstentum Liechtenstein weiterhin bestrebt ist, mit wichtigen wirtschaftlichen und strategischen Staaten innerhalb und ausserhalb Europas den Informationsaustausch in Steuerfragen auszuweiten.

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www.ospelt-law.com

 

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Autor

Rechtsanwalt
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