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Fachbeitrag 03.06.2016

Das neue Vergaberecht


A. Seit dem 18. April gilt in Deutschland das neue nationale Vergaberecht mit teilweise erheblichen Veränderungen. Der Reform zugrunde liegt die Umsetzung von 3 Europäischen Richtlinien aus dem Jahre 2014, die Neuregelungen zur Auftragsvergabe allgemein (2014/24/EU), zu Sektoren- und zu Konzessionsvergaben (2014/25/EU bzw. 2014/23/EU) enthalten.

Das geschätzte Vergabevolumen in Deutschland beträgt etwa 700 Mrd. Euro/jährlich, beschreibt aber nur „unvollständig die Dimension, mit der die öffentliche Hand als Nachfrager am Marktgeschehen teilnimmt“ (Ax). Der deutsche Gesetzgeber selbst hatte sich bei der Umsetzung in nationales Recht das Ziel gesetzt, einerseits die Struktur und den Inhalt des deutschen Vergaberechts zu vereinfachen und anwenderfreundlicher zu gestalten sowie den bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten, andererseits neben der Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen auch soziale, ökologische und innovative Aspekte ebenso zu stärken wie kommunale Handlungsspielräume zu erhalten.

B. Im Einzelnen:

Erstmals wird im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 97 ff. der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis zu den Bedingungen für die Ausführungen des Auftrags gesetzlich vorgezeichnet.

Der VgV (Vergabeverordnung) kommt künftig mehr als „nur“ Scharnierfunktion zu. Sie integriert die früheren, jetzt als eigenständige Materie wegfallende VOL/A (2. Abschnitt) und die VOF. Abschnitt 3 der VgV normiert die neuen Vorschriften für die „Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen“; Abschnitt 4 die „Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen“.

Der Planungswettbewerb und die Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ihrerseits sind künftig im Abschnitt 5 bzw. 6 der VgV enthalten.

Bedeutung gewinnt das Kapitel „Planungswettbewerbe“ insbesondere für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen für den Fall, dass der Auftraggeber sich dafür entscheidet, die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach Durchführung eines Planungswettbewerbes zu betreiben. Im Vordergrund stehen dabei Aufgabenstellungen des Hoch-, des Städte- und des Brückenbaus sowie der Landschafts- und Freiraumplanung. Dabei geht es letztlich um Gestaltungslösungen. National bedeutsame Bauwerke, wie das Bundeskanzleramt, das Reichstagsgebäude oder dergleichen sind herausragende Beispiele.

Demgegenüber bleibt die VOB/A, 1. Abschnitt weitgehend erhalten. Nach dem Willen des Verordnungsgebers wird schließlich den „Besonderheiten der Vergabe von Bauleistungen – 2. Abschnitt VOL/A“ auch weiterhin Rechnung mit einer eigenen Normierung getragen.

Eine wichtige Aufwertung erfährt durch §97 Abs. 5 GWB n.F. die elektronische Vergabe.

Der Countdown zur E-Vergabe seinerseits läuft bereits. Die E-Vergabe wird durch transparente Verfahren zu einer höheren Rechtssicherung der Beschaffungsvorgänge führen. Das Inkrafttreten ist stufenweise wie folgt geregelt:

Ab dem 18.04.2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Kommission eingereicht werden.

Bis spätestens 18.04.2017 haben sog. zentrale Beschaffungsstellen und bis 18.10.2018 alle Beschaffungsstellen auch das Einreichungsverfahren „ausnahmslos informations- und kommunikationstechnikbasiert ausgestaltet“ (Christian Braun).

Insgesamt ist die allenthalben erwartete Revolution im Vergaberecht zwar ausgeblieben. Definitiv ist auch keine Erleichterung und Vereinfachung eingetreten. Gleichwohl dürfte die erfolgte größte Reform seit 10 Jahren das Vergaberecht nachhaltig weiterentwickel

Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

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