Ziel ist einerseits die Stärkung des Kindeswohls, das im Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen nach dem Grundsatz der vollen Rangpriorität zum Ausdruck kommt, § 1609 BGB. Im zweiten Rang sind alle kinderbetreuenden Elternteile eingestuft einschließlich dem Ehegatten, der lange verheiratet war. Der geschiedene Ehegatte, der keine Kinder betreut, findet sich nunmehr im dritten Rang wieder.
Auch die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung stellt einen maßgeblichen Grundsatz der Reform dar, so dass nachehelicher Unterhalt nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Hinsichtlich der Frage, ab welchem Alter der Kinder betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher, wobei letztlich immer der Einzelfall entscheidend sein wird. Der Anspruch besteht grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes, wobei eine Verlängerung ausnahmsweise in Betracht kommt, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.
Eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts wurde dadurch bewirkt, dass ein einheitlicher Mindestunterhalt geschaffen worden ist sowie die Regelbetrag-Verordnung und auch alle Ost-West-Unterschiede entfallen sind. Das Kindergeld wird nicht mehr auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet, sondern ein bedarfsmindernder Vorwegabzug vorgenommen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Jürgen Seidl, Dachau