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Fachbeitrag 13.04.2011

Das neue liechtensteinische Steuergesetz


Nach mehrjähriger Gesetzgebungsarbeit trat zum 01.01.2011 in Liechtenstein ein neues Steuergesetz (SteG) in Kraft. Ziel der neuen Steuergesetzgebung war es, eine einfache und nachvollziehbare Besteuerung zu ermöglichen. Zugleich sollte eine internationale Kompatibilität und Anerkennung der liechtensteinischen Steuergesetzgebung erreicht werden. und last but not least sollte das neue Steuergesetz im internationalen Vergleich höchst attraktiv ausgestaltet sein. Nachfolgend sollen die für den ausländischen Investor wichtigsten Neuerungen in der liechtensteinischen Steuergesetzgebung kurz skizziert werden.

Alt-Gesellschaften

Für Verbandspersonen (Gesellschaften und Stiftungen), die bereits vor dem 01.01.2011 ins Handelsregister eingetragen wurden und der privilegierten Besteuerung von Sitz- oder Holdinggesellschaften unterlagen, ergeben sich zunächst keine Änderungen durch das neue Steuergesetz. Aufgrund der vorgesehenen Übergangsbestimmungen genießen diese juristischen Personen für weitere 5 Jahre die bisherige privilegierte Besteuerung. Als einzige Änderung ist festzuhalten, dass die jährlich Mindeststeuer von CHF 1`000.00 auf CHF 1`200.00 erhöht wurde.

Privatvermögensstruktur (PVS):

Mit dem neuen Steuergesetz wurde eine attraktive Besteuerung für rein vermögensverwaltende und wirtschaftlich nicht tätige Strukturen (PVS) eingeführt. Eine solche sog. PVS kann jede juristische Person (Stiftung, AG, Anstalt, GmbH) sein, welche die nachfolgend genannten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist dies der Fall, dann unterliegt die PVS ausschließlich der Mindestertragssteuer von CHF 1`200.00 per anno.

Was sind diese Voraussetzungen?

Nun, als PVS wird eine juristische Person (Gesellschaft, Stiftung) definiert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also im Wesentlichen sog. „bankable assets“ hält. Als nichtwirtschaftliche Betätigungen gilt der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verschiedene Optionen), Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben. Das Halten von Edelmetallen, Kunstgegenständen wie Bildern und ähnlichen Sachwerten ist ebenso zulässig. Neben der tatsächlichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit muss die PVS in ihren Statuten festlegen, dass sie sich den PVS-Beschränkungen unterwirft. Ihre Aktien oder Anteile dürfen nicht öffentlich gehandelt werden und ihr Status als PVS muss von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt worden sein.

Nicht zu vereinbaren mit dem Status als PVS ist das Halten von Immobilien, die nicht von der PVS selbst genutzt, sondern entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das letzte Wort ist aber hier noch nicht gesprochen, die praktische Handhabung im Einzelfall noch ohne Vorbild und es wird auf die Regelung im Einzelfall ankommen und infolge auf eine einvernehmliche Verständigung mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung.

Auch bei der Vergabe von Darlehen sowie bei Beteiligungen sind bestimmte Restriktionen zu beachten, will man den PVS-Status nicht gefährden: Eine PVS darf Beteiligungen nur dann halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt. Auch hier wird die Lösung in einer klug abgestimmten Einzelfallregelung liegen und einer darauf basierenden einvernehmlichen Lösung mit der Steuerbehörde.

Immens wichtig für die künftige Anerkennung des liechtensteinischen Steuergesetzes durch das Ausland: Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat die Bestimmungen im neuen Liechtensteiner Steuergesetz über die PVS jedenfalls am 15.02.2011 als EWR-konform qualifiziert und damit auf europäischer Ebene bestätigt.

Ertragssteuer:

Der Art. 61 SteG ersetzt die bisherige (relativ) komplexe Steuerberechnung von Gewinnen durch einen einheitlichen Steuersatz von 12,5 %. Dieser Steuersatz kann durch Anwendung des „modifizierten Eigenkapitals“ weiter gemindert werden. Modellberechnungen der Regierung haben einen effektiven Durchschnittssatz von nur 10,6 % ergeben. Die Gewinnbesteuerung von nominal 12,5 % wird begleitet und abgerundet durch weitere, im europäischen Vergleich durchaus ungewöhnliche Steuervorteile:

  • Zeitlich unbeschränkter Verlustausgleich
  • Gruppenbesteuerung
  • Dividenden sowie Kapital- und Liquidationsgewinne auf Beteiligungen sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage unbeachtlich und daher steuerfrei.

Fazit

Mit Einführung des höchst attraktiven Ertragssteuersatzes von 12,5 % gehört Liechtenstein zu den Spitzenreitern in Europa. Die Übergangsbestimmungen für bestehende Gesellschaften stellen eine kundenfreundliche Lösung dar und zeugen vom Verantwortungsbewusstsein der Legislative im Fürstentum. Mit der Revision bereits bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (u.a. mit Österreich) und den zu erwartenden neuen Doppelbesteuerungsabkommen (u.a. mit Deutschland) wird das nunmehr europakompatible Steuerrecht zur vollen Entfaltung kommen. Vor allem dies wird die Attraktivität des Standorts für transparent agierende ausländische Investoren ungemein erhöhen, kann man sich doch zukünftig bei entsprechender Gestaltung sicher sein, im Herkunftsland keine Knüppel mehr von der heimischen Finanzverwaltung zwischen die Beine geworfen zu bekommen.

Die  kundenorientierte Schaffung einzelner Bestimmungen wie z.B. der Gruppenbesteuerung, die zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung von Verlustvorträgen, die Steuerfreiheit von Dividendenerträgen oder die steuerfreie Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen verschaffen Liechtenstein dabei eine besondere Attraktivität gegenüber konkurrierenden Ländern wie z.B. Irland, Zypern und der Slowakei, insbesondere aber gegenüber sog. Hochsteuerländern.

Für Kunden, welche zur Verwaltung ihres Vermögens juristische Personen einsetzen wollen, wurde mit der Privatvermögensstruktur (PVS) eine interessante Alternative geschaffen.

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Autor

Rechtsanwalt
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