Das gerichtliche Mahnverfahren: Von der Rechnung bis zum Vollstreckungsbescheid.
Schön ist es, wenn man einen Anspruch auf Zahlung gegen einen anderen hat. Besser ist es, wenn man ihn auch beweisen kann. Und am allerbesten ist es, wenn der Schuldner auch zahlen kann.
Das beste Urteil als Vollstreckungstitel nutzt wenig, wenn er ins Leere greift, denn einem nackten Mann kann man schlecht in die Tasche greifen.
Das Erstaunen ist bei Gläubigern immer wieder groß, wenn sie merken, dass sie auf den Kosten der Rechtsverfolgung sitzen bleiben, wenn auf der Gegenseite kein Geld vorhanden ist – sei der Anspruch auch noch so berechtigt. Glücklich ist der derjenige, der eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Kosten abdeckt.
Ob ein Schuldner zahlungsfähig ist, lässt sich zu Beginn eines Verfahrens nur bedingt überprüfen. Das Schuldnerverzeichnis bei den Gerichten weist lediglich aus, wer in den letzten drei Jahren „die Finger gehoben“ hat.
Grob lässt sich der Gang eines Mahnverfahrens wie folgt skizzieren:
- Rechnung
- Mahnung
- Mahnbescheid
- Vollstreckungsbescheid
Natürlich sollte man sicher sein, dass die Forderung auch tatsächlich besteht, dass sie fällig ist, dass der Schuldner keine Einreden erheben kann und schließlich, dass man die Forderung durch Schriftstücke oder Zeugen beweisen kann. Hat man auf seine Rechnung kein Geld erhalten, sollte man mahnen und falls auch dies nicht zum gewünschten Erfolg führt, ist an einen Mahnbescheid zu denken, der vom Gericht erlassen wird. Wird gegen diesen Mahnbescheid von dem Schuldner kein Widerspruch eingelegt, kann kurzfristig ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, mit dem dann ein Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung beauftragt werden kann.
Was so verlockend für den Gläubiger ist, der auf einfache Weise zu einem vollstreckbaren Titel kommt, mit dessen Hilfe er den Schuldner pfänden lassen kann, ist umgekehrt gefährlich für den Schuldner. Es liegt an ihm, gegen ungerechtfertigte Forderungen vorzugehen. Wenn der Mahnbescheid zugestellt wird, hat man zwei Wochen lang Zeit Widerspruch einlegen und wer die Frist versäumt, hat das Nachsehen. Dann wird der Vollstreckungsbescheid erlassen und in der Regel auch vom Gerichtsvollzieher zugestellt, der dann auch sofort vollstreckt. Dann hat man nur noch die Möglichkeit gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen.