Seit dem 1. Januar 2005 (Gesetz Nr. 2002-304 vom 7. März 2002) kann der Familienname des Vaters, der Mutter oder beider Namen sowohl ehelichen als auch nichtehelichen Kindern übertragen werden.
Die Eltern können bei der Geburt durch gemeinsamen Antrag beim Standesamt wählen zwischen dem Namen des Vaters, dem der Mutter oder ihrer beider Namen, gleich in welcher Reihenfolge. Sollte ein Elternteil bereits einen Doppelnamen haben, kann nur ein Teil dieses Namens gewählt werden.
Seit der Gesetzesreform wurde die Wahl des Doppelnamens in 5 % der Fälle getroffen (d.h. 35 000 Kinder auf 700 000 jährliche Geburten) davon alleine 9 % im Pariser Raum. Die Wahl betrifft in erster Linie nicht verheiratet Eltern.
Eine Anwendungsrichtlinie vom 6. Dezember 2004, sah die zwingende Nutzung eines doppelten Bindestrichs zwischen den beiden Teilen eines Doppelnamens, wenn dieser sich – in Anwendung des Gesetzes Nr. 2002-304 vom 7. März 2002 – aus den Nachnamen beider Elternteile zusammensetzte, vor : Marie DUPONT – – DURAND.
Zweck dieser Schreibweise war es, die Doppelnamen von den zusammengesetzten Namen (noms composés), die schon immer bestanden und die sowohl mit einem Bindestrich als auch ohne Bindestrich geschrieben werden, zu unterscheiden, denn nur der „nom composé“ kann gänzlich übertragen werden. Der doppelte Bindestrich hatte deshalb sowohl eine praktische als auch eine juristische Bedeutung.
Nach heftigen Empörungen seitens gewisser Eltern, hat zwischenzeitlich der Conseil d’Etat am 4. Dezember 2009 die Anwendungsrichtlinie für rechtswidrig erklärt. Durch ihre Aufhebung und die Gesetzeslücke ist nun das, was sie gewährleisten sollten, d.h. die Doppelnamen von den „noms composés“ zu unterscheiden, nicht mehr garantiert.
Eine neue Richtlinie über die Schreibweise liegt nicht vor.
Haben die Eltern keine Wahl getroffen, erhält das Kind den Namen des Elternteils, welcher es zuerst anerkannt hat, bei einer simultanen Anerkennung den Namen des Vaters.
Wird ein Kind, wo mindestens ein Elternteil Franzose ist, im Ausland geboren, kann die Namenswahl noch 3 Jahre ab Geburt, bei der Überschreibung der Geburtsurkunde in die französischen Personenstandsregister erfolgen.
Wird einmal eine gemeinsame Erklärung abgegeben, gilt die getroffene Wahl des Nachnamens ebenfalls für die nachkommenden Kinder, es sei denn die Eltern entscheiden anders, was möglich ist.
Margot Felgenträger
Avocat à la Cour d’Appel de Paris