Fachbeitrag 06.10.2010

Das Arbeitszeugnis (Teil 1)


Auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sind Sie vielen Mitbewerbern ausgesetzt. Um sich aus der Masse hervorzutun, sollten Sie ein besonderes Augenmerk auf ansprechende Bewerbungsunterlagen legen. Vorteilhaft wirkt es sich aus, wenn man eine lückenlose Beschäftigungszeit anhand von Arbeitszeugnissen nachweisen kann.

Bei einer Bewerbung um eine neue Stelle hängt die Entscheidung, wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, im Wesentlichen von den vorgelegten Zeugnissen und dem Lebenslauf ab. Sind die vorliegenden Arbeitszeugnisse im Verhältnis zu Mitbewerbern unterdurchschnittlich, hat der betreffende Bewerber wenig Chancen, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden und seine Gesprächspartner davon zu überzeugen, dass er der geeignete Bewerber für die zu besetzende Stelle ist. Schlechte Zeugnisse können deshalb dazu führen, dass der weitere Berufsweg eines Arbeitnehmers erheblich behindert und er lange arbeitslos wird 

Jeder Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Arbeitszeugnisse dienen dem Arbeitnehmer als Nachweis für seinen beruflichen Werdegang und geben Auskunft über seine berufliche Tätigkeit sowie seine Leistungen und sein persönliches Verhalten. Dem Arbeitszeugnis kommt deshalb eine wesentliche Bedeutung für den Berufsweg und die Karriere zu.

Dementsprechend darf ein Zeugnis das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Zeugnisse dürfen daher keine negativen Äußerungen über den Arbeitnehmer enthalten. Einmalige Vorfälle und Umstände, die für den Arbeitnehmer und seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, dürfen in dem Zeugnis nicht aufgenommen werden. Das außerdienstliche Verhalten des Beschäftigten darf im Zeugnis nur erwähnt werden, wenn es sich dienstlich auswirkt z.B. bei Trunk- oder Drogensucht.

Der Inhalt des Arbeitszeugnisses hat zwei Geboten gerecht zu werden:

 

  • Der  Zeugniswahrheit und
  • der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber

Oberster Grundsatz für die Zeugniserteilung stellt die Wahrheit der Beurteilung dar. Das Zeugnis darf deshalb nur Tatsachen, dagegen keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten.

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zeugniserteilung eine wohlwollende Ausdrucksweise zugrunde zu legen.

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Rechtsanwalt
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