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Fachbeitrag 03.06.2015

Darlehensrückzahlungen des getrennt lebenden Ehegatten


Beteiligung des getrennt lebenden Ehegatten an Darlehensrückzahlungen – Raten – für ein vom anderen Ehegatten allein in der Ehe aufgenommenes Darlehen:

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.03.2015 eine Mithaftung des getrennt lebenden Ehegatten für Schuldverbindlichkeiten, die ein vom anderen Ehegatten während der Ehe aufgenommenes alleiniges Darlehen betreffen, bejaht.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die selbständig tätige Ehefrau mit Einverständnis des Ehemannes mehrere Darlehen für ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Haus aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen hatte sie die Darlehensverbindlichkeiten in Abstimmung mit dem Ehemann in ihre gewerblichen Jahresabschlüsse eingestellt.

Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen hat die Ehefrau sowohl vor als auch nach der Trennung alleine erbracht. Das gemeinsame Haus wurde veräußert, die Darlehensverbindlichkeiten wurden abgelöst, der Verkaufserlös wurde hälftig geteilt.

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann die hälftige Beteiligung an den nach der Trennung bis zum Verkauf geleisteten monatlichen Ratenzahlungen.

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, ein Ausgleichsanspruch könne trotz der Tatsache, dass die Darlehen nicht von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden wären, folglich beide Ehegatten nicht sogenannte Gesamtschuldner der Bank seien, aus einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten bestehen, da die Darlehen auch im Interesse des anderen Ehegatten aufgenommen worden seien. Ein derartiges Ergebnis sei auch sachgerecht, weil der Ehegatte, der die Darlehensverträge nicht mit abgeschlossen hatte, während der Ehe vom alleinigen Abschluss der Darlehensverträge durch die Ehefrau die zur Folge hatten, dass diese Kosten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau von dieser steuermindernd geltend gemacht werden konnten, hiervon profitiert habe, da durch die steuerliche Absetzbarkeit der Darlehensraten die Steuerlast der Eheleute gesunken sei und damit der Ehemann an den höheren Nettoeinkünften beider Eheleute partizipiert habe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere für die Beratung von großer Bedeutung, weil üblicherweise die Rückführung alleiniger Darlehensraten unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt wird, geschweige denn wird der andere Ehegatte nach Trennung auf anteilige Mithaftung der Darlehensraten in Anspruch genommen.

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Rechtsanwalt
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