Fachbeitrag 11.04.2016

CSR und Betriebsverfassung


Am 15.03.2016 hat das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vorgelegt. Trotz aller Kritik an der die Umsetzung der RL 2014/95/EU wird sie ab 06.12.2016 in geltendes nationales Recht umgesetzt werden.

Inhalt der CSR-Richtlinie

Im Mittelpunkt der jetzt dringend anzustellenden Überlegungen des HR-Managements sollte dabei § 289c HGB-E stehen. Darin ist vorgesehen, dass gegebenenfalls für Geschäftsjahre ab 01.01.2017 ein prüfbares und ergebnisorientiertes Konzept zu „Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, zu Arbeitsbedingungen, zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz“ vorzulegen ist.

Zusammenhang zwischen CSR-Richtlinie und betrieblicher Mitbestimmung

Grundsätzlich wird man den Hinweis in § 289c Abs. 2 Nr. 2 HGB-E auf die „Maßnahmen zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften“ nicht ohne Berücksichtigung des BetrVG verstehen können. Das gilt jedenfalls für Betriebe, in denen Organe der betrieblichen Mitbestimmung bereits gewählt sind.

Zu den Rechten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 289c HGB-E zählen unbestreitbar jedenfalls auch die Rechte, die über § 75 BetrVG dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu deren Wahrung, deren Schutz und deren Förderung zugewiesen sind.

Handlungsoption

§ 289c HGB-E verlangt damit Konzepte für die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Erfüllung der Aufgaben aus § 75 BetrVG, die über eine Berufung auf die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ hinausgehen. Es ist Aufgabe aller HR-Verantwortlichen und der Belegschaftsvertretungen, derartige Konzepte unverzüglich zu entwickeln. Ein derartiges Konzept unter dem Titel „betrieblicher Koalitionsvertrag“ gibt es bereits.

Autor:
Dirk Sommer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt
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