Fachbeitrag 12.08.2010

Cold Calls ? Telefonmarketing: Unerw?nschte Anrufe zu Werbezwecken


 Marketing durch Telefonanrufe beim potentiellen Kunden – sog. Cold Calls – sind seit Jahren ein verbreitetes und zugegebenermaßen effektives Mittel zur Absatzförderung. Die rechtlichen Grenzen der Zulässigkeit von Telefonmarketing sind eng – was aber die Werbewirtschaft leider nicht davon abhält, eben diese regelmäßig zu überschreiten. Denn die Konsequenzen eines Verstoßes sind (jedenfalls noch) überschaubar und lassen sich durch den Nutzen leicht kompensieren.

Was also tun? Häufig wenden sich genervte Verbaucher an unsere Rechtsanwälte, um sich gegen den Telefonterror zur Wehr zu setzen. Leider viel zu selten lassen sich Unternehmer beraten, in welchen Grenzen sie Telefonmarketing betreiben können. 

Die Situation:

Eine freundliche Stimme ruft auf Ihrem privaten Telefonanschluss an und bietet Ihnen ein hervorragendes Schnäppchen an. Sie können endlich auch auf das sagenhaft günstige Internet- und Telefonnetz von Anbieter XY zugreifen, sind einer von wenigen auserwählten Gewinnern einer Lotterie, von der Sie noch nie gehört haben, oder haben die einmalige Gelegenheit, kostenlos ein Zeitungsabonnement zu testen. In letzter Zeit ebenfalls sehr beliebt: angeblich repräsentative Umfragen, die nur dazu dienen, Ihnen Aussagen zu Ihrer finanziellen Situation zu entlocken, um später – falls Sie als Kunde interessant sind – eine steuerliche Beratung anzubieten.
Solche Anrufe treffen Sie zumeist abends oder an Feiertagen, wenn auch Berufstätige unter ihrem Privatanschluss erreichbar sind. Die wenigsten dieser Angebote sind für Sie auch nur halbwegs von Interesse. Trotzdem folgt vielen Anrufen nach einigen Tagen sogar noch ein Schreiben, in dem man Ihnen dankend den Abschluss eines Vertrages „bestätigt“, obwohl Sie sich allenfalls Informationsmaterial schicken lassen wollten.

Die Rechtslage:

Die Anrufe sind, sofern Sie nicht im Vorfeld eindeutig Ihr Einverständnis zu Werbeanrufen dieser Art erteilt haben, nach § 7 II Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unzumutbare Belästigung und folglich als wettbewerbwidrig zu qualifizieren. Außerdem wird durch den Anruf ungerechtfertigt in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.03.1999, XI ZR 76/98, eine klare Sprache gefunden:

„Telefonwerbung stellt eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre des Angerufenen dar. Sie ist ein grober Mißbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihrer häuslichen Sphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf.“

Eine Ausnahme gilt bei vorherigem Einverständnis durch den Angerufenen. Solche Erklärungen werden von den Marketingprofis gezielt gesammelt, etwa im Rahmen von Preisausschreiben auf Messen oder an öffentlichen Plätzen (zB. schicke Autos in Einkaufzentren- und Passagen), ebenso bei Gewinnspielen im  Internet. Mehr dazu unten unter Tipps & Tricks!

Diese Erklärung muss allerdings eindeutig sein und vor allem klar erkennen lassen, welche(s) Unternehmen man ermächtigt, für welche Produkte anzurufen. Die werbenden Unternehmen sind an dieser Stelle regelmäßig selbst falsch informiert. Es reicht eben nicht aus, sich Adresslisten von windigen “Adresshändlern” (so etwas gibt es wirklich!) geben zu lassen, denn die von diesen eingeholten Einverständniserklärungen können unmöglich das Unternehmen berücksichtigt haben, das später diese Einverständniserklärungen “abkauft”.

Dieses Thema wurde in der ArGe “Geistiges Eigentum und Medien” auf dem Deutschen Anwaltstag im Mai 2010 erneut diskutiert. Die anwesenden Fachleute (darunter Richter, Repräsentanten der Bundesnetzagentur und natürlich jede Menge Anwälte) waren sich einig, dass ein “Adresshandel” unmöglich zu Cold Calls berechtigen kann. Nur die Repräsentantin der Werbewirtschaft (wen wundert’s?) hat tapfer (aber wenig erfolgreich) versucht, die anderen von ihrer gegenteiligen Ansicht zu überzeugen.

Ihre Möglichkeiten als Verbraucher:

Abmahnung durch einen Rechtsanwalt:
Sie können den Anrufer zwingen, sich Ihnen gegenüber für den Fall eines erneuten Anrufs zu einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Weil der Anrufer in Ihre verfassungsmäßigen Grundrechte (das sog. „allgemeine Persönlichkeitsrecht“) eingegriffen hat, können Sie nach § 823 I iVm. § 1004 I 2 BGB analog einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das bedeutet, dass der Anrufer Ihnen die Zahlung eines bestimmten, idR. vierstelligen Betrages versprechen muss, den Sie verlangen können, wenn er erneut bei Ihnen anruft.
Diese Aufforderung nennt man „Abmahnung“. Wenn Sie selbst nicht wissen, wie man eine solche Abmahnung verfasst, können Sie damit einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt hat das anrufende Unternehmen zu tragen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, wird auch diese Ihnen in der Regel zur Seite stehen.

Abmahnung durch Verbraucherschutzeinrichtungen:
Daneben oder statt dessen können Sie sich auch an Verbraucherschutzverbände wenden. Unerwünschte Telefonwerbung schädigt nicht nur Sie selbst, sondern auch den freien Wettbewerb an sich. Denn es ist schwieriger, mit legalen, nicht belästigenden Mitteln Kunden zu akquirieren. Folglich haben seriöse Unternehmen, die auf derartige Marketingmaßnahmen verzichten, im Wettbewerb einen Nachteil gegenüber den rücksichtsloseren „Cold-Call“-Werbern.
Verbraucherzentralen und ähnliche Einrichtungen überwachen den freien Wettbewerb und sind daher berechtigt, ebenfalls Abmahnungen auszusprechen (§ 8 II Nr. 3 UWG). Da es dabei aber nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, um den Schutz Ihres Persönlichkeitsrechts geht, kommt eine verwirkte Vertragsstrafe nicht Ihnen, sondern dem abmahnenden Verband zu Gute.

Die Konsequenz:

Im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung, also bei einem erneuten unerwünschten Telefonanruf, muss das werbende Unternehmen an Sie oder den Verbraucherschutzverband die Vertragsstrafe zahlen. Außerdem ist ein erneutes Vertragsstrafeversprechen fällig, das dieses Mal mit einer deutlich höheren Summe abgesichert werden kann.
In der Regel kommt es aber gar nicht erst so weit. Unternehmen, die sich zu einer Vertragsstrafe verpflichtet haben, sind meist clever genug, weitere unerwünschte Werbeanrufe zu unterlassen.
Mehr noch: einige unserer Mandanten haben uns berichtet, dass die lästigen Anrufe schlagartig ausblieben, nachdem sie sich mit unserer Hilfe gewehrt haben. Man kann davon ausgehen, dass zumindest einige dieser Unternehmen untereinander vernetzt sind und sich sowohl über „lukrative Opfer“ als auch über solche Verbraucher austauschen, die man besser nicht anrufen sollte.

Tipps & Tricks:

– Niemals Teilnahmekarten für Preisausschreiben ausfüllen, ohne dabei das Einverständnis zur Telefonwerbung deutlich durchzustreichen! Damit vermeiden Sie im Vorfeld, dass der „Cold Call“ zulässig wird. Achten Sie auf Formulierungen wie „Ich bin damit einverstanden, dass die Firma XY und deren Partner mich anrufen, um mir interessante und attraktive Angebote zu unterbreiten“!
– Bei Gewinnspielen im Internet auf AGB und Datenschutzbestimmungen achten, über die Sie ein Werbeeinverständnis erteilen! Solche Erklärungen stehen gerne im „Kleingedruckten“ und müssen von Ihnen ausdrücklich abgegeben werden, meistens durch Setzen eines entsprechenden Häkchens (sog. „Opt-In“-Option).
– Tragen Sie sich in die Robinsonlisten ein! Dort können Sie anonym Ihre Telefonnummern hinterlegen. Seriöse, also leider beileibe nicht alle Marketingunternehmen, gleichen Ihre Datenbestände ab und vermeiden es, unter diesen Nummern anzurufen.
ACHTUNG! Die Eintragung in diese Listen ist immer kostenlos! Besonders perfide Unternehmer rufen seit einiger Zeit Verbraucher an, um diesen einen kostenpflichtigen Schutzdienst gegen unerwünschte Werbung anzudrehen. Die „echten“ Listen und Verbraucherschutzverbände haben mit diesen Anbietern nichts zu tun!
– Wenn Sie dann doch einmal angerufen werden: Bleiben Sie höflich, geben Sie sich interessiert und gehen Sie zunächst auf das Gespräch ein! Sind weitere Personen, etwa Angehörige anwesend, schalten Sie den Lautsprecher des Telefons ein oder signalisieren Sie, dass man zumindest Ihnen zuhören soll! Erfragen Sie unbedingt den Namen des werbenden Unternehmens und den Inhalt des Angebotes sowie nach Möglichkeit den des anrufenden Mitarbeiters oder eine Rückrufnummer! Fragen Sie außerdem, weshalb der Anrufer glaubt, zu diesem Anruf berechtigt zu sein! Stellen Sie sich notfalls begriffsstutzig an, um Ihrem Gesprächspartner Details zu entlocken!
Sobald Sie diese Informationen erlangt haben können Sie mit dem Anrufer (fast) nach Belieben verfahren. Machen Sie sich dabei keine Gedanken über gute Manieren! Ihr Gegenüber respektiert auch nicht Sie, sondern Ihr Geld. Sie können kommentarlos auflegen oder frei Ihre Meinung äußern. Nur beleidigen sollten Sie niemanden!
– Geben Sie am Telefon niemals sensible Daten wie Kontonummern, Einkommen oder Vermögensbestände preis! Erst recht nicht, wenn man Sie ohne deren Nennung angeblich nicht „aus einer Liste austragen“ kann!
– Notieren Sie sich gleich nach dem Gespräch dessen Verlauf und die erlangten Informationen, ebenso Datum und Uhrzeit des Anrufs. Notieren Sie auch weitere anwesende Personen und die Telefonnummer des Anrufers, sofern Ihnen diese angezeigt wurde!
Mit diesen Informationen ermöglichen Sie es Rechtsanwälten oder Verbraucherschutzverbänden, gegen die Belästigungen vorzugehen.

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Rechtsanwalt
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