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Fachbeitrag 15.11.2013

CGZP: Nachforderungen der DRV für Sozialversicherungsbeiträge?


Die DRV fordert nach Sonderbetriebsprüfungen bei den CGZP-Anwendern regelmäßig die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die sich ergebenden Differenzlohnansprüche auf Equal-Pay der Leiharbeitnehmer gemäß  § 10 Abs. 4 AÜG. Hier gibt es aber für den Verleiher einiges einzuwenden:

Es kommt eine Sperrwirkung früherer Prüfbescheide in Betracht, die im Rahmen der alle vier Jahre durchgeführten Betriebsprüfungen gemäß § 28p SGB IV erlassen wurden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluß vom 22.3.2012 entschieden, ebenso das Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.8.2013 und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluß vom 16.10.2013. Die früheren Prüfbescheide waren regelmäßig nicht mit einem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Änderung erlassen worden. Eine Änderung durch die GCZP-Sonderprüfung würde einem Prüfungsbescheid der bereits erfolgten Regelprüfung widersprechen – dies ist unzulässig.

Der erstmaligen Einführung des Merkmals „Tarifmächtigkeit“ für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation kommt einer Änderung der Rechtsprechung gleich, so dass Vertrauensschutz zu gewähren ist. Ebensolches Vertrauen vermittelt auch eine bisherige richterliche Nichtregelung. Ferner schafft die bisherige, seit 2003 übliche Verwaltungspraxis der DRV, Beitragsprüfungsbescheide gemäß § 28p SGB IV ohne Vorbehalt zu erlassen, obwohl bereits damals gerichtliche Auseinandersetzungen über die Tarifverträge der CGZP anhängig waren, einen Vertrauenstatbestand. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen der Überwachung gemäß §§ 1, 7 AÜG die CGZP-Tarifverträge unbeanstandet gelassen.

Nachforderungen der DRV waren erstmals am 14.12.2010 abzusehen, als das BAG seinen Beschluß über die Tarifunfähigkeit der CGZP verkündete. Vorsätzliches Vorenthalten ist im Einzelfall konkret festzustellen, es kann nicht generell auf die Verkündung einer rechtskräftigen Entscheidung oder die Versendung des DRV-Rundschreibens vom Dezember 2010 abgestellt werden. Daher gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 SGB IV.

Es gibt somit triftige Gründe, Widerspruch gegen etwaige Beitragsbescheide einzulegen und ggfs. auch gerichtlich vorzugehen.

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Rechtsanwalt
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