Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 01.06.2010

BVerfG: Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig bzw. nicht verfassungsgemäß bewertet. Das Gericht hält eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich für nicht unzulässig. Da die derzeit anzuwendende gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung aber nicht das Grundrecht auf Telekommunikationsfreiheit ausreichend berücksichtigt, ist diese nichtig. Bisher erhobene Vorratsdaten müssen gelöscht werden.

Das Bundesverfassungsgericht stellt darauf ab, dass der Eingriff in das Grundrecht der Telekommunikationsfreiheit verhältnismäßig erfolgen muss. Dazu müssen klare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes, vorgegeben werden.

Außerdem sei die Nutzung der Daten nur verhältnismäßig, wenn der Datenabruf einem überragendem Rechtsgüterschutz dient, z.B. bei begründetem Verdacht schwerer Straftaten oder konkreten Anhaltspunkten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes.

Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010)

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

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31.05.2010

 

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