Fachbeitrag 17.10.2011

Bundesgerichtshof erwägt Garantie auf Vorabausschüttung


Mit deutlichen Worten weist der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen beiden Entscheidungen vom 14.06.2011 das Oberlandesgericht Köln im Sinne der Fundus-Anleger zurecht. Das Kölner Gericht müsse sich die Sach- und Rechtslage noch einmal genau vor Augen führen. Die Chance, dass Anleger rückwirkend Gelder aus einer übernommenen Garantie erhalten könnten, sind gegeben. Sicher ist allerdings auch: nur wer sich bis zum Jahresende 2011 um seine Interessen kümmert, kann aus der in Frage kommenden Garantie Nektar saugen.

Nicht nur aus dem Prospekt alleine, in dem von einer Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag die Rede sei, könne für die enttäuschten Anleger ein stichhaltiges Argument sein, formulieren die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts. Der BGH gibt den Anlegern noch ein zweites Argument in die Hand: Auch in einem Schreiben vom Juli 1997 sowie einem weiteren Brief zwei Jahre später sei die Rede von bzgl. „garantierte Ausschüttung von 6 % p. a. bis 2007“.

Ebenso könne eine interne Vereinbarung über den Vertrieb der Fondsanteile als „Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung“ möglicherweise für die Anleger zu eigenen Rechten auf Zahlung von Geldern auf ihr Konto führen.

Diese Punkte, die die klagenden Anleger vorgetragen hätten, seien von den Kölner Richtern in der vorherigen Instanz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden, so der konkrete Vorhalt der Karlsruher Juristen. So muss man sich in den Gerichtssälen der Rheinmetropole erneut mit den bislang überhörten Erklärungen der Anleger beschäftigen und die Chancen stehen für die klagenden Investoren nicht schlecht.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE 

Ein möglicherweise positives Urteil für die Kläger bringt nur Frucht für die Anleger, die die Initiative ergriffen haben; alle anderen bleiben unberücksichtigt. Da der mögliche „Garantiefall“ bereits Ende der 90-er Jahre vorgelegen haben soll, müssen interessierte Anleger schnell handeln. Es steht zu befürchten, dass Fondsgesellschafter, die in diesem Jahr nicht die Möglichkeit beim Schopfe packen, endgültig leer ausgehen könnten; denn in 2012 dürften derartige Ansprüche endgültig verjährt sein.

Nur wer noch in 2011 seine Chancen nutzen will, kann sich die Aussicht auf die in Betracht kommende Vorabausschüttungsgarantie sichern. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Anleger, wie sie ihre Möglichkeiten wahren können.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Beschlüsse vom 14. Juni 2011, Az. II ZR 142/09 und II ZR 143/09

 

13. Oktober 2011 (Rechtsanwalt  Hartmut Göddecke)

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