Dateneingabe in persönlichem Abhängigkeitsverhältnis wird nicht als Erfüllung eines Werkvertrags angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 25.09.2013 (Az.: 10 AZR 282/12) festgestellt, dass Werkverträge nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden können.
Im konkreten Fall war der Kläger beauftragt, Bodendenkmäler in Stadt und Landkreis Fürth zu erfassen und neu zu bewerten. Dieser Tätigkeit ging der Kläger seit 2005 nach. Die Beschäftigung erfolgte jeweils aufgrund eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages. Für den letzten, auf zehn Monate bis Ende November 2009 ausgelegten Vertrag betrug die Vergütung 31.200 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger konnte seine Vergütung vereinbarungsgemäß nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abrechnen.
Nach den geschlossenen Verträgen war es Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Der Kläger besaß keinen Schlüssel zu dessen Dienststellen. Seine Tätigkeit erbrachte er regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr, wobei ihm über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung Zugang zu den Eingabemasken der Dienststelle ermöglicht wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat – ebenso wie die Vorinstanzen – festgestellt, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lasse nach Überzeugung des Gerichts erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird. Der Einsatz des Klägers sei «in der Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit» zu werten. Damit habe, so der 10. Senat des BAG weiter, ein Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern bestanden. Der Kläger sei Arbeitnehmer und kein selbstständiger Werkvertragsunternehmer.
Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet, wobei der Mitarbeiter i.d.R. vollständig in die fremde Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.. Ob die Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeits- oder Werkvertrages erfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitsverträgen bestätigt. Eine Person, die ihre Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt und in die fremde Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden wird, ist kein selbstständiger Unternehmer. Für den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen bleibt somit nur ein enger Spielraum.
Michael Popp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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