Fachbeitrag 04.07.2011

Bundesarbeitsgericht: außerordentliche Kündigung –„Fall Emmely“


In einem vielbeachteten Urteil („Fall Emmely“) hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09)  entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin, die unberechtigt 2 Leergutbons im Wert von 1,30 Euro an sich genommen und an der Kasse des Arbeitgebers eingelöst hatte, unwirksam ist.

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Thematik außerordentliche Kündigung („Fall Emmely“) kann jedoch nicht verallgemeinert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr klargestellt, dass unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Eigentums- und Vermögensdelikte sowie ähnlich schwerwiegende Handlungen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Wert des Objekts oder der Schaden gering ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die außerordentliche Kündigung im „Fall Emmely“ nicht wegen des geringen Wertes von 1,30 Euro unwirksam ist, sondern weil die Verkäuferin über 30 Jahre beanstandungsfrei im Betrieb gearbeitet hatte. Diese langjährige Vertragsbeziehung und das dadurch entstandene Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtfertigt dann (ausnahmsweise) keine außerordentliche Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat also im „Fall Emmely“ keine Geringfügigkeitsgrenze (z. B. 5.- Euro) eingeführt, bei der eine außerordentliche Kündigung im Falle der Schädigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Vielmehr führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass Vermögensdelikte am Arbeitplatz, wie Diebstahl, Untreue, Betrug, Unterschlagung, grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, weil der Arbeitnehmer dadurch seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt und das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht.

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen Diebstahls oder anderer Vermögensdelikte des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ist – unabhängig von der Höhe des dabei entstandenen Schadens – immer dann wirksam, wenn das gegenseitige Vertrauen der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch vollständig und unwiederbringlich zerstört werden konnte. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers an, sondern auf einen objekti­ven Maßstab.

Das Bundesarbeitsgericht prüft bei einer außerordentlichen Kündigung wie im „Fall Emmely“ nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob es ein milderes Mittel als eine außerordentliche Kündigung gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Im „Fall Emmely“ war das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung aufgrund der Besonderheiten des Falles unwirksam war, weil als Reaktion auf das Fehlverhalten der Arbeitnehmerin (unberechtigte Einlösen von aufgefundenen Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro) im konkreten Einzelfall eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (993)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.720 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.